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V428/2020 (V428/2020-10)•Verfassungsgerichtshof V428/2020 (V428/2020-10)
V428/2020 (V428/2020-10)Verfassungsgericht01.10.2020
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Verordnungserlassung, Legalitätsprinzip, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Weg zumutbarer
I.1. §10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II.Die Behandlung des Antrages auf Aufhebung des §6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020, wird abgelehnt.
III.Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.164,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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