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G289/2020, V482/2020•Verfassungsgerichtshof G289/2020, V482/2020
G289/2020, V482/2020Verfassungsgericht07.10.2020
Rechtspolitik, VfGH / Prüfungsumfang, Erwachsenenvertretung
I.§§1, 1a, 2 und 3 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl Nr 156/1990, idF BGBl I Nr 59/2017 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, BGBl II Nr 241/2018, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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