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V227/2021•Verfassungsgerichtshof V227/2021
V227/2021Verfassungsgericht29.11.2022
Kanalisation, Entschädigung, Straßenverwaltung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, VfGH / Fristsetzung
I.1. §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl für das Burgenland Nr 3/2010, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft.
3. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.
II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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