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E1106/2022•Verfassungsgerichtshof E1106/2022
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit seiner Beschwerde gegen das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot nur insoweit stattgegeben wird, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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