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E120/2024•Verfassungsgerichtshof E120/2024
E120/2024Verfassungsgericht10.06.2024
Veranstaltungswesen, Rechtsschutz, Geltungsbereich, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, Rückwirkung, Rechtsmittel, Beschwer
I.1. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss I., mit dem die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Dieser Beschluss wird aufgehoben.
2. Im Übrigen, also soweit die Beschwerde Beschluss II. betrifft, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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