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G41/2024 ua (G41-42/2024-10)•Verfassungsgerichtshof G41/2024 ua (G41-42/2024-10)
G41/2024 ua (G41-42/2024-10)Verfassungsgericht10.06.2024
Energierecht, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kündigung, Konsumentenschutz, Preisbindung, Preisregelung, Preistransparenz, VfGH / Gerichtsantrag, Einstellung
I.1. §35 Abs3 Satz 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl für Salzburg Nr 75/1999 (WV), idF LGBl für Salzburg Nr 73/2014 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
4. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.
II.Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §35 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl für Salzburg Nr 75/1999 (WV), idF LGBl für Salzburg Nr 73/2014 richtet.
III.Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
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