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V22/2024 (V22/2024-15)•Verfassungsgerichtshof V22/2024 (V22/2024-15)
V22/2024 (V22/2024-15)Verfassungsgericht11.06.2024
Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Raumplanung örtliche, Planungsakte Verfahren, Grundlagenforschung, Widmung, VfGH / Gerichtsantrag
I.Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee, Bebauungsplan Nr 61 "Promenade", beschlossen am 18. Oktober 2018, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. Juni 2019 bis 19. Juni 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit sie das Grundstück Nr 2036/1, KG Seewalchen, betrifft.
II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
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