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G290/2022, V 238/2022 (G290/2022-21, V238/2022-21)•Verfassungsgerichtshof G290/2022, V 238/2022 (G290/2022-21, V238/2022-21)
G290/2022, V 238/2022 (G290/2022-21, V238/2022-21)Verfassungsgericht03.10.2024
Dienstrecht, Landeslehrer, Lehrer, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rechtspolitik, Vergleich, Versehrtenrente, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Auslegung systematische, Satzung, VfGH / Prüfungsumfang, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, Günstigkeitsprinzip
I.Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
II.1. Punkt 146. der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 5. November 1996, kundgemacht auf der Homepage der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (https://www.lkuf.at/ueber-uns/satzungen)
, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. März 2025 in Kraft.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
III.Im Übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag abgewiesen.
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