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E3214/2024•Verfassungsgerichtshof E3214/2024
E3214/2024Verfassungsgericht25.11.2024
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien abgewiesen und eine 90-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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