Verfassungsgerichtshof E103/2025

E103/2025Verfassungsgericht17.06.2026

Regest

Wohnungseigentum, Wohnsitz, Abgaben Gemeinde-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder, Kompetenz Bund - Länder, Eigentumsbeschränkung, Rechtspolitik, Vertrauensschutz, Rechtsschutz, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Finanzverfahren, Finanzausgleich, Wohnsitz Freizeit-, Wohnsitz Zweit-, Verordnung, Entscheidungsbegründung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E103/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:E103.2025

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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