Verfassungsgerichtshof G8/2026 (G8/2026-15)

G8/2026 (G8/2026-15)Verfassungsgericht25.06.2026

Regest

Untersuchungsausschuss, Medienrecht, VfGH / Individualantrag, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Rechtspolitik, Kommunikationsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Kosten, Verhandlung mündliche, Kunstfreiheit, Öffentlichkeitsprinzip, Parlament, Auskunftsrecht, Sachverständige, Anhörungsrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G8/2026 (G8/2026-15)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:G8.2026

Spruch

I.1. Das Wort "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA), BGBl. Nr. 410, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2014 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II.Der Bund (Präsident des Nationalrates) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 1.912,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

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