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G148/2025 ua•Verfassungsgerichtshof G148/2025 ua
G148/2025 uaVerfassungsgericht01.07.2026
Baubewilligung, Schwarzbauten, Ausnahmeregelung - Regel, Fristen, Rechte subjektive öffentliche, Rechtspolitik, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Baurecht, Raumordnung, Auslegung, Parteistellung, Nachbarrechte, Gemeinderecht Organe, VfGH / Gerichtsantrag
I.§49a des Landesgesetzes vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö Bauordnung 1994 – Oö BauO 1994), LGBl Nr 66/1994, idF LGBl Nr 14/2025 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung des §49a Oö BauO 1994 werden abgewiesen.
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