Verfassungsgerichtshof V252/2025 ua

V252/2025 uaVerfassungsgericht01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V252/2025 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:V252.2025

Spruch

I.1.Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

II.Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 21,60" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021, sowie die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 23,89" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, richtet.

III.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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