OGH 11Os134/78

11Os134/78Obergericht09.01.1979

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os134/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit c des BG vom 31. 3. 1950, BGBl Nr 97 über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 1978, GZ 1 b Vr 1824/77-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Blanke, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Punkt 2. des Urteilsspruches und Verfallserkenntnis) unberührt bleibt, im Punkt 1. des Urteilsspruches (Freispruch bezüglich der Nummer 49/77 der periodischen Zeitschrift 'C') aufgehoben und im Umfange dieser Aufhebung gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

'Gerhard A ist schuldig, er hat am 21. November 1977 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht ein unzüchtiges Druckwerk, nämlich die Nr 49/77 der periodischen Zeitschrift 'C' verbreitet.

Er hat hiedurch das Vergehen nach dem § 1 Abs 1 lit c des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, begangen und wird hiefür gemäß dem § 1 Abs 2 dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 280 S, im Nichteinbringungsfalle 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.' Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. Februar 1947 geborene Vertriebsleiter Gerhard A von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Druckwerke verbreitet, und zwar am 21. November 1977 die Nr 49/77 der periodischen Zeitschrift 'C' und im Jänner 1978

die Nr 4 der periodischen Druckschrift 'D', und habe hiedurch das Vergehen nach dem § 1 Abs 1 lit c des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Gemäß dem § 1 Abs 3 des genannten Gesetzes in Verbindung mit dem § 41 PresseG wurde jedoch auf den Verfall der inkriminierten Druckwerke erkannt. Während Punkt 2. dieses Freispruches ('D') unbekämpft blieb, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5

und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten, die Annahme eines nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtums bekämpfenden, Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch in Ansehung des Vertriebes der Nr 49/77 der periodischen Zeitschrift 'C' (Punkt 1. des Schuldspruches).

Der Rechtsrüge kommt Berechtigung zu.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde am 21. November 1977 von der Firma B, deren - auch für die Vermeidung von Beanstandungen nach dem Pornographiegesetz - verantwortlicher Vertriebsleiter der Angeklagte ist, die Nr 49/77 der periodischen Zeitschrift 'C' an Zeitungskioske, Trafiken und Buchhandlungen in ganz Österreich ausgeliefert. Auf Seite 8

dieser Zeitschrift werden in aufdringlicher Weise lesbische Betätigungen dargestellt, wobei eine Abbildung zeigt, wie eine halbnackte Frau an der entblößten Brust einer anderen leckt, zwei weitere Fotos Frauen in zärtlicher Umarmung darstellen und der dazugehörige Text unter dem Titel 'Prickelnd und erregend, Liebe zwischen Frauen' zum Ausdruck bringt, daß eine Frau, die alle moralische Bedenken und Hemmungen über Bord wirft, es einfach nicht leugnen könne, daß ein Liebeserlebnis mit einer anderen Frau sehr prickelnd und erregend sei.

Diese bildlichen und textlichen Darstellungen wertete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht objektiv als 'ohne Zweifel' unzüchtig im Sinne des Pornographiegesetzes. Dieser zutreffenden Beurteilung ist nur noch beizufügen, daß - worauf das Erstgericht übrigens selbst hinwies - derartige Darstellungen von Unzuchtsakten mit Personen des gleichen Geschlechtes im Hinblick darauf, daß geschlechtliche Betätigungen dieser Art jedenfalls nicht propagiert werden dürfen (§ 220 StGB), im Sinne der heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft und ihres Schutzes als unzüchtig anzusehen und sohin der von der Rechtsordnung absolut abgelehnten sogenannten 'harten Pornographie' zuzuordnen sind (13 Os 39/77), weshalb der weiteren Konstatierung des Erstgerichtes, beim Vertrieb dieses Druckwerkes über allgemein zugängliche Trafiken, Zeitungskioske und Buchhandlungen sei keine hinlängliche Vorsorge dafür getroffen, daß solche Darstellungen ablehnende Personen belästigt oder Jugendliche gefährdet werden könnten, gar keine weitere rechtliche Relevanz zukommt. Das Schöffengericht erachtete es in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe das Druckwerk wohl gelesen, aber nichts Bedenkliches daran gefunden, zumal sein Vorgänger in der Firma vom Vorwurf der gewinnsüchtigen Verbreitung wesentlich härterer pornographischer Darstellungen und Bilder freigesprochen und die in diesem Urteil dargelegte Ansicht von der Geschäftsleitung gewissermaßen als Betriebsrichtlinie aufgestellt worden sei, als zumindest nicht von der Hand zu weisend, daß sich der Angeklagte in einem entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB befunden habe, weshalb es mangels nachweislicher Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu einem Freispruch gelangt.

Hiezu war folgendes zu erwägen:

Gemäß dem § 9 Abs 1 StGB handelt derjenige, der das Unrecht einer Tat wegen eines Rechtsirrtumes nicht erkennt, dann nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist ihm aber (Abs 2 dieser Gesetzesstelle) der Rechtsirrtum dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

Schon nach dem 1. Fall des § 9 Abs 2 StGB ist ein Rechtsirrtum des Angeklagten ausgeschlossen. Denn der unzüchtige Charakter der vorliegend aufdringlichen, die gleichgeschlechtliche Liebe propagierenden bildlichen und wörtlichen Darstellungen war unter Zugrundelegung der sittlichen Maßstäbe eines in einer eindeutig heterosexuell orientierten Gesellschaft lebenden, mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Durchschnittsmenschen für jedermann - und daher auch für den Angeklagten - leicht erkennbar. Darüber hinaus war der Angeklagte in seiner beruflichen Eigenschaft als Vertriebsleiter einer großen Zeitschriftenvertriebsfirma, die ua auch mit dem Vertrieb von Druckwerken sexualbezogenen Inhalts zu tun hat, dazu verpflichtet (2. Fall des § 9 Abs 2 StGB), sich hinreichende Kenntnis über die Rechtslage in bezug auf die einschränkenden Bestimmungen des Pornographiegesetzes zu verschaffen. Der Angeklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß zu einem früheren Zeitpunkt sein beruflicher Vorgänger von einem bestimmten Anklagevorwurf in der Richtung eines Vergehens nach dem Pornographiegesetz freigesprochen worden sei und seine Firmenleitung die in diesem Gerichtsurteil vertretene Rechtsansicht für die Zukunft 'gewissermaßen als Richtlinie' für die Beurteilung der Unzüchtigkeit von Druckwerken verwendet habe, weil die in der Nichtigkeitsbeschwerde hiezu zitierte Entscheidung AZ 9 Os 65/74 einen Fall betraf, bei dem eben, anders als in der vorliegenden Sache, die Wiedergabe jeweils nackter bzw spärlich bekleideter Frauen nicht exzessiv aufdringlich war und namentlich keine unmittelbare Sexualverhaltensweise konkret indizierte. Das Erstgericht hat daher dem Angeklagten zu Unrecht einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB zugebilligt, sodaß das angefochtene Urteil mit dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, weshalb wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Mängelrüge bedurfte.

Bei der Strafbemessung war als mildernd der bisherige tadellose Lebenswandel des Angeklagten und sein Geständnis in tatsächlicher Richtung, das zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie der Umstand, daß er nur als Angestellter ohne eigenen Vorteil die strafbare Tätigkeit entfaltet hat, als erschwerend hingegen nichts zu werten. Da die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, war über den Angeklagten an Stelle der primär angedrohten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wobei das Ausmaß von 100 Tagessätzen dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten angemessen erschien.

Im übrigen entspricht ein Tagessatz von 280 S dem 15.000 S netto betragenden Einkommen des Angeklagten und seinen Sorgepflichten für seine Frau und zwei Kinder.

Die Kostenaussprüche beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

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