Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
12Os19/79•OGH 12Os19/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Gisela A wegen des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1
StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.Dezember 1978, GZ 13 Vr 2704/78-16, den Beschluß gefaßt:
Dem Landesgericht für Strafsachen Graz wird gemäß § 285 f StPO aufgetragen, das Verwandtschafts(Schwägerschafts-)verhältnis der Zeugen Cäcilia B und Frieda A zur Angeklagten festzustellen.
Nach den Behauptungen der Angeklagten in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO sind diese beiden Zeugen Angehörige der Angeklagten im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO (§ 72 StGB).
Sie seien in der Hauptverhandlung am 11.Dezember 1978 (ON. 15) als Zeugen vernommen worden, ohne daß sie auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, verzichtet hätten. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht nur hervor, daß die Zeugen angaben, die Mutter bzw. die Gattin des Johann A, des Neffen der Angeklagten, zu sein (S. 67, 68 d.A.). Ob sie Angehörige der Angeklagten im Sinne des § 72 StGB sind, läßt sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.