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6Ob506/83•OGH 6Ob506/83
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Andreas P*****, und Sascha P*****, infolge der Revisionsrekurse des ehelichen Vaters Dipl.Ing. Klaus P*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka, Rechtsanwalt in Wien, und des väterlichen Großvaters Helmut P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 1982, GZ 43 R 770/8254, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 7. Juli 1982, GZ 3 P 65/8051, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse des ehelichen Vaters und des väterlichen Großvaters werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. 6. 1980 (ON 11) wurde im Rahmen einer einstweiligen Anordnung den Eltern der beiden Minderjährigen, Dipl.Ing. Klaus P***** und Mitra P*****, die Pflege und Erziehung bezüglich beider Kinder entzogen und dem väterlichen Großvater Oberstudienrat Helmut P***** übertragen.
Mit Beschluss vom 7. 7. 1982, ON 51, hob das Erstgericht die einstweilige Anordnung auf, wies alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) hinsichtlich der Kinder Andreas und Sascha allein der Mutter Mitra P***** zu und wies den Antrag des Vaters, ihm die Elternrechte hinsichtlich der Kinder zu übertragen, ab. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Dipl.Ing. Klaus P*****, österreichischer Staatsbürger und Mitra P*****, iranische und österreichische Staatsbürgerin, schlossen vor dem Standesamt WienWähring am 21. 12. 1968 die Ehe. Dieser Ehe entstammen die beiden minderjährigen Kinder, welche österreichische Staatsbürger sind. Im August 1976 übersiedelte die Familie nach Teheran, wo der Vater eine Stelle als Diplomingenieur annahm. Am 23. 8. 1979 wurde die Ehe durch das Notariat Teheran nach persischem Recht geschieden. Laut Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 24. 10. 1980 sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Scheidung gegeben. Im Zuge dieser Scheidung „verzichtete die Ehefrau auf alle ihre Rechte und schenkte diese dem Ehemann“. Der Mutter wurde ein Besuchsrecht hinsichtlich der Kinder eingeräumt. Der Vater verließ im September 1979 den Iran, um im Sultanat Oman zu arbeiten, und ließ vorerst die Kinder trotz der bei der Scheidung getroffenen Regelung bei der Mutter in Teheran. Im Februar 1980 brachte der Vater die Kinder nach Österreich, weil nach seinen Angaben die Gefahr der Verwahrlosung und sittlichen Gefährdung durch die Mutter bestand, und beantragte, ihm die Sorgerechte zu übertragen. Er brachte die Kinder bei seinen Eltern Eva und Prof. Helmut P***** bzw im Internat der S***** und im Internat der ASchule unter. Einige Zeit später kam auch die Mutter nach Wien, wo sie zuerst in einem Hotel, später im Frauenhaus in der T wohnte und mehrmals Kontakt mit den Kindern aufnahm, in dem sie diese von der Schule abholte und die Freizeit mit ihnen verbrachte. Auch sie beantragte, ihr die Sorgerechte zu übertragen. Der Vater fürchtete, die Mutter würde die Kinder in den Iran verbringen. Die Mutter reiste im Mai 1980 allein nach Teheran, um die dortige Wohnung aufzulassen. Da beide Eltern im Ausland und die beiden Minderjährigen daher ohne Aufsichtsperson waren, erließ das Erstgericht im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksjugendamt am 12. 6. 1980 die einstweilige Anordnung ON 11. Mit Beginn des Schuljahres 1980/81 wurden die beiden Minderjährigen im Internat M*****, untergebracht. Die Besuche durch die Mutter funktionierten bis Dezember 1980. Seit diesem Zeitpunkt machte sich bei den Minderjährigen jeweils nach den Besuchen „schulischer Abfall“ bemerkbar, weshalb die Besuche von der Großmutter untersagt wurden. Die Mutter erwarb inzwischen eine renovierungsbedürftige Wohnung in W5, die sie selbst instandsetzte. Sie wurde vom Sozialreferat finanziell unterstützt und besuchte einen Hebammenkurs. Der Großvater Helmut P beantragte, die Besuchsrechte der Mutter möglichst einzuschränken, weil sie auf die Kinder keinen guten Einfluss ausübe.
Im Herbst 1981 nahm die Mutter eine Stelle im Allgemeinen Krankenhaus als Hebamme an. Die Wohnung in W*****, war fertig renoviert. Ihre Hebammentätigkeit beendete die Mutter jedoch wegen der notwendigen Nacht und Wochenenddienste und nahm eine Stelle bei der Firma S***** an, die geringer bezahlt ist. Die Wohnung in W*****, ist zur Aufnahme der beiden minderjährigen Kinder geeignet. Die Kinder lassen eine gute Beziehung zur Mutter erkennen. Seit dem Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Anordnung hat sich die Lage geändert, weil sich die Mutter „psychisch konsolidiert“ hat und auch die Wohn und Arbeitsverhältnisse geordnet sind. Der Vater arbeitet nach wie vor im Ausland und ist nur drei bis viermal jährlich, dann allerdings für mehrere Wochen, in Wien. Bei Anhörung der beiden Kinder ergab sich im Ergebnis eine natürliche Zuneigung der Kinder zu beiden Elternteilen und der Wunsch, nicht getrennt leben zu müssen.
Das Erstgericht unterstellte diesen Sachverhalt dem österreichischen Recht und vertrat die Auffassung, die in Iran abgegebene Verzichtserklärung, deren Umstände auch gar nicht geklärt seien, könne nicht als Voraussetzung für den Entzug der Elternrechte gewertet werden, weil kein Desinteresse der Mutter an der ordnungsgemäßen Erfüllung der elterlichen Pflichten vorliege. Es bestehe auch der Grundsatz, die Elternrechte einem Elternteil zu übertragen, wenn sie die Situation so geändert habe, dass nun eine ordnungsgemäße Betreuung der Kinder bei ihm gewährleistet sei, wenn sich das Kind auch vorher längere Zeit bei den Großeltern befunden habe. Die Großeltern und infolge seiner Auslandsverpflichtungen auch der Vater könnten den minderjährigen Kindern zwar ausgezeichnete Heimplätze zur Verfügung stellen. Dies genüge aber für das Wohl der Kinder nicht. Es sei eher der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen, als den Großeltern in Vertretung des Vaters.
Gegen diesen Beschluss er wurde außer den Vertretern der Eltern auch dem väterlichen Großvater zugestellt erhob lediglich der eheliche Vater Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und traf aus dem Akt noch folgende Feststellungen: Der minderjährige Andreas tendiert eindeutig zur Mutter und zeigt eine emotional negative und aversive Haltung dem Vater gegenüber, vor dem er auch Angst äußert. Er versucht, die ablehnende Einstellung zum Vater relativ emotionsfrei zu begründen und logisch argumentativ zu rechtfertigen. Zum väterlichen Großvater bringt Andreas ein sehr gespanntes und eher negativ gefärbtes Verhältnis zum Ausdruck, während die Großmutter für ihn einen emotional positiven Stellenwert besitzt. Der Mutter rechnet er es hoch an, dass sie allen Widerständen zum Trotz und unter nicht ganz einfachen finanziellen Bedingungen nach wie vor bemüht erscheint, ihn und Sascha zu sich zu nehmen. Da einerseits beide Kinder eine gute Beziehung zur Mutter erkennen lassen, zu der Andreas „expliziert und mit Nachdruck“ strebt, andererseits die Heimsituation eine massive Belastung für die Kinder bedeutet, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus psychologischer Sicht die Unterbringung bei der Mutter als geeignete Lösung.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, darauf, welche rechtlichen Folgerungen sich aus dem Verzicht der Mutter aus Anlass der Scheidung ergäben, insbesondere ob er im weitesten Sinn des Wortes habe wirksam sein können, müsse nicht näher eingegangen werden, weil nach dem anzuwendenden österreichischen Recht ungeachtet der bisher stattgefundenen Regelungen den jetzt gegeben neuen Umständen bei der Zuordnung der Elternrechte nach dem Grundsatz, dass das Wohl der Kinder zu wahren sei, Rechnung zu tragen sei. Den Vorwürfen gegen die Erziehungstauglichkeit der Mutter sei Folgendes zu entgegnen:
Der Verzicht sei inhaltlich bereits dadurch überholt, dass die beiden Minderjährigen nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts auch nach der Scheidung in Teheran vom 23. 8. 1979 weiterhin in Pflege und Erziehung ihrer Mutter verblieben seien, während der Vater im September 1979 den Iran verlassen habe. Der Vater hätte bei seiner nunmehr gezeigten Verantwortung die beiden Kinder wohl kaum vom August 1979 bis Februar 1980 in Pflege und Erziehung der Mutter belassen, wenn sie tatsächlich die Kinder so schlecht gepflegt und erzogen hätte. Im Übrigen habe sich die Mutter seit April 1980 ständig um die Elternrechte hinsichtlich der Kinder bemüht und mit Ausnahme ihres Aufenthalts in Teheran von Mai bis Juni 1980, währenddessen sie ihren dortigen Haushalt aufgelöst habe, regelmäßigen Kontakt mit den Kindern gepflogen. Ihr dadurch gezeigtes Interesse an den Kindern ergebe sich überdies aus dem Bericht des Bezirksjugendamts für den 17./18. Bezirk vom 19. 2. 1982 (ON 39), wonach sie den Kontakt zu den beiden Knaben durch regelmäßige Heimbesuche und fallweise Sonntagsausgänge aufrecht erhalten und so ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer elterlichen Pflichten und Beweis gestellt habe. Ein „schulischer Abfall“ der Minderjährigen jeweils nach den Besuchen der Mutter spreche nicht an sich gegen ihre Erziehungstauglichkeit, sondern zeige die Reaktion der Kinder, die durch eine familiäre Ausnahmesituation verursacht worden sei. Aus dem Bericht des Jugendamts ON 39 gehe hervor, dass die Mutter inzwischen eine für sie erfreuliche Stabilisierung ihrer Persönlichkeit erfahren habe und im Gegensatz zum Vorjahr viel sicherer, zielbewusster und ruhiger wirke. Da nunmehr die Verhältnisse bei der Mutter geordnet und stabilisiert seien, sprächen auch ihre persönlichen Verhältnisse nicht gegen die Zuweisung der Kinder an sie. Im Übrigen ergebe auch das psychologische Gutachten keinen Anhaltspunkt für negative Effekte, die den Kindern durch die Mutter entstehen könnten. Nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts sei die Wohnung der Mutter in der A***** zur Aufnahme der beiden Minderjährigen geeignet. Belanglos sei, ob im Kinderzimmer derzeit nur Stockbetten stünden. Aus den Fotos der genannten Wohnung ergebe sich, dass den Wohnbedürfnissen der Kinder ausreichend Rechnung getragen werde, zumal ihnen auch die anderen Räume der Wohnung zur Verfügung stünden. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse übersehe der Vater, dass dann, wenn die Kinder im Haushalt der Mutter betreut würden, die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung im Haushalte erbringe, während der Vater zur Geldalimentation nach seinen Kräften verpflichtet sei. Da die Mutter die Absicht habe, die Kinder halbintern unterzubringen, erscheine die entsprechende Beaufsichtigung der Kinder während der Arbeitszeit der Mutter gewährleistet. Dass die Mutter während der letzten zwei Jahre keine Unterhaltsleistungen für die Kinder erbracht habe, lasse nicht den Schluss auf ein Desinteresse der Mutter an den Kindern oder ihre Erziehungsuntauglichkeit zu. Aus dem Akt ergebe sich, dass sie vom Iran nach Österreich übersiedelt und durch Unterstützung des Sozialreferats in die Lage versetzt worden sei, ihre Ausbildung zu vervollständigen und eine Wohnung instand zu setzen. Unter diesen Umständen könne geschlossen werden, dass sie sich zu einer Unterhaltsleistung nicht in der Lage gefühlt habe. Berücksichtige man schließlich die Umstände, dass die Mutter vom Iran nach Österreich übersiedelt sei, hier ihre Ausbildung vervollständigt, eine Wohnung instandgesetzt und eingerichtet habe und nunmehr einer geregelten Arbeit nachgehe, so bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter die Absicht habe, ihren Wohnsitz wieder in den Iran zu verlegen. Abgesehen davon, dass die Mutter selbst vorgebracht habe, nunmehr ständig in Österreich bleiben zu wollen, reiche auch die Formulierung in ihrem Brief an den Vater vom Mai 1980 „... bin bereit Dir entgegenzukommen; ich meine damit, dass ich auf Deinen Wunsch in Österreich leben würde ...“ nicht hin, die Absicht der Mutter, Österreich wieder verlassen zu wollen, um in den Teheran zu ziehen, zu dokumentieren. Grundsätzlich sei der ständigen Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter gegenüber einer solchen durch einen Stellvertreter des Vaters der Vorzug zu geben. Berücksichtige man im vorliegenden Fall, dass sich die beiden Knaben seit Februar 1980 ständig in Vollinternatspflege befänden und die Heimsituation als problematisch erlebten (Gutachten in ON 39), der Vater der Minderjährigen im Sultanat Oman arbeite, nur ein paarmal jährlich nach Österreich komme, und die Kinder sich zur Mutter hingezogen fühlten, welche ihnen eine halbinterne Unterbringung ermöglichen wolle, so erscheine dem Wohle der Kinder durch die Zuteilung an die Mutter besser gedient. Die Entscheidung des Erstgerichts finde daher ihre Rechtfertigung nicht nur im § 176 ABGB, sondern auch in der Bestimmung des § 177 Abs 2 ABGB.
Diesen Beschluss, der zwar den Vertretern der Eltern, nicht aber dem väterlichen Großvater zugestellt wurde, bekämpfen der eheliche Vater mit Revisionsrekurs und der väterliche Großvater. Letzterer mit einem als „Berufung“ bezeichneten Rechtsmittel, welches am 23. 12. 1982 beim Erstgericht einlangte und mit einem gleichlautenden Rechtsmittel, welches von den Rechtsanwälten Dr. Wilhelm Noverka und Dr. Elisabeth StanekNoverka am 23. 12. 1982 an das Erstgericht übersendet wurde und bei diesem am 24. 12. 1982 einlangte.
Sämtliche Rechtsmittel sind unzulässig.
Zum Revisionsrekurs des väterlichen Großvaters:
Es kann die Frage auf sich beruhen, ob die beiden gleichlautenden, aber an verschiedenen Tagen beim Erstgericht eingelangten Rechtsmittelschriftsätze als ein Rechtsmittel oder als zwei Rechtsmittel aufzufassen sind. Denn dem väterlichen Großvater ist die Bekämpfung der Entscheidung des Rekursgerichts schon deshalb verwehrt, weil er den ihm zugestellten Beschluss des Erstgerichts, mit dem die einstweilige Anordnung ON 11, mit der unter anderem dem väterlichen Großvater das Sorgerecht über die Kinder eingeräumt worden war, aufgehoben und ihm somit die Sorgerechte entzogen wurden, unbekämpft gelassen hat. Schon aus diesem Grunde musste der Revisionsrekurs des väterlichen Großvaters zurückgewiesen werden.
Zum Revisionsrekurs des ehelichen Vaters:
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts eine solche liegt hier vor ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nichtigkeit statt. Der eheliche Vater macht den Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend und erblickt diesen in der Verletzung des Wohles der Kinder, weil die Kontinuität der Erziehung ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen unterbrochen worden sei, durch die Übertragung der elterlichen Rechte an die Mutter keine Besser sondern eine Schlechterstellung der Kinder eintreten würde und die Mutter durch Nichtleistung des Unterhalts ein Desinteresse an den Kindern dokumentiert udn damit das Kindeswohl gefährdet habe.
Bei der Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (§§ 144, 177 ABGB) handelt es sich um eine solche des pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens, die mit einem Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG nur dann mit Erfolg bekämpft werden könnte, wenn die Vorinstanzen dabei unter Außerachtlassung des Wohles des Kindes willkürlich vorgegangen wären (vgl EFSlg 30.571 ua).
Der eheliche Vater zeigt aber mit seinen Rechtsmittelausführungen nicht die Außerachtlassung des für die Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte maßgebenden Wohles der Kinder oder der bei der Beurteilung desselben gemäß § 178a ABGB zu berücksichtigenden Umstände auf. Er sieht lediglich die Lösung der Frage, was zum Wohl der Kinder dient, als unrichtig an. Die Rechtsmittelausführungen sind daher dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, der aber vom Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit begrifflich verschieden ist (SZ 39/103; EFSlg 30.557, 35.068 ua) und keinen Anfechtungsgrund iSd § 16 Abs 1 AußStrG darstellt.
Mangels eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes war daher auch der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters zurückzuweisen.
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