OGH 12Os100/84

12Os100/84Obergericht20.09.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os100/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Dr.Horak, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Willibald A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83

Abs.1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. April 1984, GZ 5 e Vr 4520/83-48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Steiner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Willibald A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB schuldig erkannt und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei deren Bemessung waren die über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen erschwerend, mildernd war hingegen nichts. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufng erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23.August 1984, 12 0s 100/84-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Strafermäßigung und die Anwendung des § 43 StGB anstrebt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Aus dem Urteilssachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der dem Angeklagten zur Last liegende Angriff mit einem Messer gegen den Zeugen Horst B, der immerhin eine nicht unbeträchtliche, wenn auch noch leichte Verletzung des Genannten zur Folge hatte, zur Abwendung einer Belästigung der Elisabeth C erforderlich gewesen wäre und die Tat - wie die Berufung vermeint - nur aus achtenswerten Beweggründen begangen worden sein könnte.

Aber auch der vom Berufungswerber des weiteren ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Z 8 StGB liegt nicht vor, weil von einer Tatverübung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung nach den Urteilsfeststellungen nicht gesprochen werden kann. Selbst wenn man dem Angeklagten zugute hält, daß die Tat letztlich auf ein provozierendes Verhalten des B und seines Begleiters gegenüber der Freundin des Angeklagten zurückzuführen ist und der Angeklagte bei dem Geschehen eine schwere Verletzung davontrug, so entspricht dennoch das in erster Instanz gefundene Strafmaß seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB), zumal der Angeklagte mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft ist und offenbar zu Aggressionen neigt.

Dem Begehren um Strafreduzierung konnte somit nicht nähergetreten werden.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder kommt angesichts der Vorstrafenbelastung des Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Der Berufung mußte somit zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben.

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