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7Ob660/84•OGH 7Ob660/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj C*****, infolge Revisionsrekurses des Bezirksjugendamts für den 20. Bezirk in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 1984, GZ 43 R 971/84102, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juni 1984, GZ 9 P 223/7798, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts ON 98 dahin ab, dass der Antrag des Bezirksjugendamts, die Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters für die Zeit vom 8. 2. 1983 bis 31. 12. 1983 um monatlich 120 S zu erhöhen, abgewiesen werde.
Der dagegen vom Bezirksjugendamt erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG erster Fall unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand (rund 11 x 120 S = rund 1.300 S) 2.000 S nicht übersteigt (RZ 1975/89). Auf inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eingegangen werden.
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