OGH 5Ob320/84

5Ob320/84Obergericht23.10.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob320/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der seinerzeitigen Ausgleichsund nunmehrigen Anschlusskonkurssache über das Vermögen des Gemeinschuldners Dr.Rudolf H*****, derzeit in Untersuchungshaft im Gefangenhaus beim Kreisgericht Wels, infolge Revisionsrekurses des szt Ausgleichsund nunmehrigen Masseverwalters Dr.Erich Druckenthaner, Rechtsanwalt, MariaTheresiaStraße19/15, 4600Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25.Mai1984, GZ4R122/8437, womit der Beschluss des Kreisgerichts Wels vom 24.April1984, GZSa9/8419, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Nach Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts vom 24.4.1984, GZSa9/8421, mit dem das am 7.3.1984 eröffnete Ausgleichsverfahren gemäß §67 Abs1 Z8 und 9 AO eingestellt wurde, hat dasselbe Gericht mit Beschluss vom 5.6.1984, GZS36/843, über das Vermögen des Gemeinschuldners Dr.Rudolf H***** den Anschlusskonkurs eröffnet und den vormaligen Masseverwalter Dr.Erich Druckenthaner zum Masseverwalter bestellt; auch dieser Beschluss wurde inzwischen rechtskräftig (Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26.6.1984, GZ4R157/84).

Im Ausgleichsverfahren war der Antrag des Ausgleichsverwalters, ihm gemäß §30 Abs3 AO die Heranziehung Dritter zur Prüfung der vorhandenen Unterlagen des Schuldners, insbesondere zur Prüfung der Geldflüsse, zu genehmigen, vom Erstgericht bewilligt, vom Rekursgericht jedoch abgewiesen worden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300.000S übersteige, und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Entscheidung des Erstgerichts sei nicht vom Rechtsmittelausschluss nach §30 Abs4 letzter Satz betroffen, weil dieser sich nur auf den Beschluss des Ausgleichsgerichts beziehe, mit dem von Amts wegen oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige angeordnet werde. Der auf Genehmigung der Heranziehung Dritter für die Vornahme einzelner, sonst dem Ausgleichsverwalter zugewiesener Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, gerichtete Antrag des Ausgleichsverwalters setze zumindest die Bekanntgabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der zu diesen Hilfsdiensten ausersehenen Personen voraus, damit das Gericht in die Lage versetzt werde, die ihm nach dem Gesetz obliegende Pflicht zur Überprüfung der Fähigkeit und Verlässlichkeit der ins Auge gefassten Hilfsperson zu erfüllen. Mangels entsprechender Angaben in dem Antrag könne darüber auch nicht entschieden werden.

Der vom Ausgleichsverwalter dagegen eingebrachte Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Durch die Eröffnung des Anschlusskonkurses ist der beim Erstgericht eingebrachte Genehmigungsantrag des damaligen Ausgleichsund nunmehrigen Masseverwalters Dr.Druckenthaner nicht hinfällig geworden, denn der Antrag kann gemäß §81 Abs4 KO als weiterhin aufrecht angesehen werden.

Den Rechtsansichten des nunmehrigen Masseverwalters kann aber in keiner Richtung beigestimmt werden: weder in der Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Erstgerichts noch in der Sache selbst.

Der Rechtsmittelausschluss nach §30 Abs4 letzter Satz AO bzw §81 Abs4 letzter Satz KO bezieht sich tatsächlich nur auf den jeweils zweiten Fall der dort angeführten gerichtlichen Entscheidungen, nicht aber auf den jeweils erstgenannten Fall der Genehmigung der partiellen Substitution des Ausgleichsbzw Masseverwalters bei der Ausübung der ihm persönlich zugewiesenen Tätigkeiten.

In diesen Fällen kommt es, wie bei der Person des Ausgleichsbzw Masseverwalters auch, auf die persönliche Eignung und Verlässlichkeit des Substituten an, die im speziellen Substitutionsfall nach der jeweils zu erfüllenden Aufgabe vom Ausgleichs bzw Konkursgericht zu beurteilen ist, wobei bei solchen Substituten, die zur Ausübung bestimmter gesetzlich geordneter Berufe gehörig bestellt sind (zB Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater uä), von der damit verbundenen Eignungsvermutung auszugehen ist. Hier hat der Ausgleichsund nunmehrige Masseverwalter in seinem Antrag auf Genehmigung der von ihm beabsichtigten Substitution im Bereich der offenbar die finanzielle Gebarung betreffenden Überprüfung und Analysierung der Aufzeichnungen des Schuldners nicht einmal die Berufsgruppenzugehörigkeit, geschweige dennund auch dies ist erforderlich den Namen des zu bestellenden Substituten angegeben, sodass das Erstgericht seiner Prüfungsaufgabe nicht nachkommen konnte. Dies hat das Rekursgericht richtig erkannt. Zusätzlich ist der Oberste Gerichtshof auch noch der Ansicht, dass die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Substitution in dem Genehmigungsantrag des Ausgleichs bzw Masseverwalters ebenso dazulegen ist wie das Fehlen des gesetzlich normierten Substitutionshindernisses, dass dadurch eine wesentliche Schmälerung der Masse zu besorgen ist.

Aus diesen Erwägungen muss dem Revisionsrekurs des Ausgleichsund nunmehrigen Masseverwalters der Erfolg versagt werden.

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