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5Ob589/84•OGH 5Ob589/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen, zuletzt in , wohnhaft gewesenen Pensionistin J Z*****, geb W*****, infolge Revisionsrekurs des erblichen Sohnes J***** W*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 24. August 1984, GZ 1 a R 87/8438, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchberg am Wagram vom 1. Februar 1984, GZ A 143/8234, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am ***** verstorbenen J***** Z***** wurde die von deren Sohn L***** Z***** aufgrund des Testaments der Erblasserin zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Erbrecht L***** Zs als ausgewiesen erachtet. Die von E M*****, einer Tochter der Erblasserin, und J***** W*****, eines weiteren Sohnes der Erblasserin, abgegebenen Erklärungen, ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch zu nehmen, wurden zur Kenntnis genommen. Zur Zeit ihres Todes war die Erblasserin grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG . Am 28. 10. 1980 hatte sie hinsichtlich dieser Liegenschaft mit J W***** einen Schenkungsvertrag geschlossen. Der Antrag auf Verbücherung dieses Schenkungsvertrags wurde vom Grundbuchsgericht abgewiesen, weil der Schenkungsvertrag mangels tatsächlicher Übergabe in Form eines Notariatsakts hätte errichtet werden müssen. Die im Schenkungsvertrag enthaltene Klausel über die Übergabe der Liegenschaft hatte folgenden Wortlaut:
„Die Übergabe und Übernahme der geschenkten Liegenschaft in den Besitz und Genuss des Geschenknehmers erfolgt mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung und gehen von diesem Tag an Last und Gefahr, Nutz und Vorteil auf den Geschenknehmer über.“ Am 31. 3. 1981 erfolgte eine „Ergänzung“ dieses Schenkungsvertrags mit folgendem Wortlaut: „Die tatsächliche Übergabe des Objekts erfolgte bereits vor Vertragsfertigung durch Abschreiten der Grenzen in der Natur.“ Der aufgrund dieses ergänzten Schenkungsvertrags neuerlich gestellte Verbücherungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen.
Im Zuge der Inventarisierung des Nachlasses begehrte L***** Z***** die Aufnahme dieser Liegenschaft in das Inventar, weil der Schenkungsvertrag unwirksam sei. In dem vom Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll über die Errichtung des Inventars vom 27. 1. 1983 wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Liegenschaft in das Inventar nicht aufzunehmen sei, weil die Erblasserin am Todestag nicht mehr im Besitz dieser Liegenschaft gewesen sei; die Erblasserin habe ihren Besitzwillen gemäß Schenkungsvertrag samt Nachtrag aufgegeben.
Das Erstgericht genehmigte das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar und verwies alle weiteren Anträge der Parteien auf Feststellung des Besitzes an der in Frage stehenden Liegenschaft gemäß § 97 AußStrG auf den Rechtsweg.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des erbserklärten Erben Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der von J***** W***** gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg (5 Ob 681/83).
Im zweiten Rechtsgang ordnete das Erstgericht an, dass die genannte Liegenschaft durch Aufnahme in die Aktiva zu inventarisieren sei. Es traf im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Im Juni 1980 hatte die Erblasserin gegenüber P***** W*****, der Gattin ihres Sohnes J***** erklärt, sie wolle diesem die gegenständliche Liegenschaft schenken. P***** W***** teilte hierauf ihrem Mann mit, dass seine Mutter ihm die gegenständliche Liegenschaft schenken wolle. J***** W***** bekundete hierauf gegenüber seiner Frau seinen Willen, das Geschenk anzunehmen. Noch im Juni 1980 begaben sich J***** W***** mit seiner Frau zunächst zum Flurstück 150/2, das er der Länge nach abschritt, ohne jedoch die Grenzen zu umgehen, man konnte jedoch die Grenzen von der beschrittenen Linie aus wahrnehmen. Die Besichtigung des Hauses war nicht möglich, weil das Schloss versperrt war und die Ehegatten W***** keinen Schlüssel hatten. Im Juli 1980 erklärte J***** W***** seiner Mutter mündlich, die Schenkung anzunehmen; man einigte sich darauf, dass noch ein schriftlicher Vertrag folgen sollte, den J***** W***** selbst entwerfen wollte. In der Folge begab sich J***** W***** mit seiner Frau noch mehrfach zum Flurstück 150/2, wo er jeweils das Grundstück der Länge nach abschritt. Er hatte auch schon einen präsumtiven Käufer für dieses Grundstück. Um sich auch zum Haus Zutritt zu verschaffen, beauftragte er einen Schlosser, der ihm mit Hilfe eines Nachschlüssels den Eintritt ermöglichte; J***** W***** nahm daraufhin das gesamte Objekt mit dem Haus, das vom Flurstück ca 1000 m entfernt ist, in Augenschein. Ein von J***** W***** in Auftrag gegebenes Austauschen des Haustorschlosses scheiterte am Widerstand seiner Halbgeschwister. Eine Übergabe an Ort und Stelle oder aber eine Übergabe durch andere Zeichen als durch Unterzeichnung eines Schenkungsvertrags am 28. 10. 1980 durch die Geschenkgeberin erfolgte nicht; die Erblasserin war nach einem Schlaganfall gehbehindert und konnte weite Strecken nicht zurücklegen. Da J***** W***** und seine Gattin jedoch kein Auto besaßen, wäre eine Übergabe an Ort und Stelle nur nach relativ langem Anmarsch von der Eisenbahnstation her möglich gewesen, was aber aufgrund des Gesundheitszustands der Erblasserin ausschied. Am 28. 10. 1980 erfolgte die Unterzeichnung eines Schenkungsvertrags, in dem es unter Punkt „Drittens“ heißt, dass die Übergabe und Übernahme der geschenkten Liegenschaft in den Besitz und Genuss des Geschenknehmers mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung erfolgte und von diesem Tag an Last und Gefahr, Nutz und Vorteil auf den Geschenknehmer übergingen. Dieser Schenkungsvertrag wurde nicht als Notariatsakt angefertigt, es wurde lediglich die Unterschrift der J***** Z***** als Geschenkgeberin von einem Notar beglaubigt.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass die „Ergänzung“ des Schenkungsvertrags wohl eine tatsächliche Übergabe als geschehen darstelle, eine solche tatsächliche Übergabe aber im Beweisverfahren nicht habe verifiziert werden können. Die von J***** W***** gesetzten Handlungen, nämlich das Abgehen des Grundstücks sowie das Aufsperrenlassen des Hauses und Besichtigen der Räume und die beabsichtigte Schlossänderung könnten wohl als äußeres Zeichen eines Besitzwillens angesehen werden, sie seien jedoch nicht geeignet, eine Übergabe durch die Geschenkgeberin zu ersetzen. Die Geschenkgeberin selbst habe außer ihrer mündlichen Willensbekundung gegenüber J***** W***** und dessen Gattin sowie der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags und dessen „Ergänzung“ keinen anderen, sinnfälligen als Übergabe erkennbaren Akt zum Schenkungsvertrag hinzugesetzt. Da auch eine Übergabe durch irgendwelche Zeichen nicht erfolgt sei, sei die gegenständliche Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch als in deren Besitz befindlich anzusehen, weshalb die Aufnahme dieser Liegenschaft in das Inventar anzuordnen gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von J***** W***** gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Das Abschreiten des Grundstücks Nr 150/2 durch den Rekurswerber könne ebensowenig als Besitznahme des Grundstücks betrachtet werden wie der Auftrag an einen Schlosser, ihm mithilfe eines Nachschlüssels den Eintritt zum Haus zu ermöglichen, zumal der Rekurswerber daraufhin das Haus lediglich in Augenschein genommen habe, ein Austauschen des Haustorschlosses aber am Widerstand der Halbgeschwister gescheitert sei. Zur wirklichen Übergabe genüge es keineswegs, dass der Übernehmer die zu übergebende Sache in seine Gewahrsame bekomme, es sei außerdem ein Akt der Übertragung seitens des Übergebers erforderlich. Es müsse also der bisherige Besitzer die Sache aus seiner physischen Verfügungsmacht entlassen. Die festgestellte Behinderung der Erblasserin wegen eines Schlaganfalls könne keineswegs dazu führen, auf den Übertragungsakt der Erblasserin zu verzichten. Ihre Unfähigkeit zu einer wirklichen Übergabe der Liegenschaft könne nicht zur rechtlichen Konsequenz führen, dass eine körperliche Übergabe des Geschenkobjekts nicht erforderlich wäre. Gerade in einem solchen Fall sei ein Notariatsakt die einzige rechtliche Form einer Schenkung. Da es im vorliegenden Fall nicht auf die Vertragsauslegung, sondern auf die Besitzübergabe ankomme und eine solche nicht stattgefunden habe, komme dem Rekurs keine Berechtigung zu.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes J***** W*****, der unzulässig ist.
Da das Gericht zweiter Instanz den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig (§ 16 AußStrG). Das Rechtsmittel J***** W*****s stützt sich auf die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit.
Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolge dessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt gelangt ist (RZ 1977/123; EFSlg 42.361). Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers steht die im angefochtenen Beschluss übernommene Feststellung des Erstgerichts, wonach die Geschenkgeberin außer ihrer mündlichen Willensbekundung ihm und seiner Gattin gegenüber sowie deren Unterzeichnung des Schenkungsvertrags und dessen Ergänzung keinen anderen, sinnfällig als Übergabe erkennbaren Akt zum Schenkungsvertrag hinzugesetzt habe, „unabhängig von der rechtlichen Folgerung, dass eine Übergabe der Liegenschaft im Sinne des Gesetzes an ihn nicht habe verifiziert werden können, aktenwidrig im Sinne des § 16 AußStrG in einem wesentlichen Punkt mit dem Akteninhalt im Widerspruch“. Bei seiner Vernehmung habe er nämlich ausgeführt, dass die Ergänzung des Vertrags von seiner Mutter deshalb unterschrieben worden sei, weil er ihr gesagt habe, dass er die Grundstücke in natura gesehen und betreten hätte.
Ob die mündlichen Willensbekundungen der Erblasserin dem Rekurswerber und seiner Gattin gegenüber und die Unterzeichnung des Schenkungsvertrags sowie dessen Ergänzung durch die Erblasserin einen sinnfälligen nach außen hin bemerkbaren Akt der Übergabe darstellen, ist eine Rechtsfrage. Durch den Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf das Unterbleiben einer ausdrücklichen Wiedergabe des Beweggrundes für die Unterfertigung der „Ergänzung“ des Schenkungsvertrags durch seine Mutter wird eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels nicht aufgezeigt. Da in der „Ergänzung“ des Schenkungsvertrags zum Ausdruck gebracht wurde, dass die „tatsächliche Übergabe des Objektes bereits vor Vertragsunterfertigung durch Abschreiten der Grenzen in der Natur erfolgt sei“, ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Unterbleiben einer ausdrücklichen Feststellung des für die „Ergänzung“ des Vertrags maßgeblichen Beweggrundes für die Frage entscheidungswesentlich sein sollte, ob bei dem vorliegenden Schenkungsvertrag von einer „wirklichen Übergabe“ im Sinne des § 943 ABGB gesprochen werden kann. Insoweit der Revisionsrekurswerber die Ansicht vertritt, die von den Vorinstanzen festgestellten Handlungen seiner Mutter seien unter Bedachtnahme auf den von ihm bei seiner Vernehmung dargestellten Beweggrund für die Unterfertigung der Vertragsergänzung durch seine Mutter ohnedies als tatsächliche Übergebung zu qualifizieren, macht er lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, jedoch keine dem Rekursgericht unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 46/98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da § 943 ABGB diese hier zu beurteilende Frage nicht mit einer solchen Klarheit löst, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein.
Mangels Vorliegens der vom Revisionsrekurswerber geltend gemachten Anfechtungsgründe musste der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
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