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8Ob593/84•OGH 8Ob593/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des mj A*****, vertreten durch den ehelichen Vater S*****, infolge Revisionsrekurses der Kindesmutter S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Juni 1984, GZ R 417/8424, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 16. Mai 1984, GZ P 129/8320, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
A***** entstammt der geschiedenen Ehe zwischen S***** und S*****: Die Ehe wurde mit Beschluss eines türkischen Gerichts vom 2. November 1981 geschieden. A***** und die in der Türkei bei den väterlichen Großeltern lebende mj F***** wurden dem Vater zugesprochen.
Dieser begehrte von der Mutter eine monatliche Unterhaltsleistung von 2.000 S für den bei ihm in B***** lebenden zehn Jahre alten A*****. Die Kindesmutter gehe einer Beschäftigung nach und sei daher im Stande, einen Unterhaltsbeitrag zu erbringen.
Die Mutter des Mädchens beantragte die Abweisung dieses Antrags. Sie sei nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu leisten.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zu einer Unterhaltsleistung von 600 S für den minderjährigen Sohn A***** und wies das Mehrbegehren von 1.400 S ab. Es ging davon aus, dass sich A***** im Haushalt des Antragstellers befindet und von diesem betreut wird. Die Mutter der Kinder erzielt bei der Firma H***** ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 6.917,72 S. Sie kann keine monatliche wiederkehrenden Auslagen geltend machen, die einen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage haben. Ein höherer Unterhalt als 600 S könne ihr jedoch nicht zugemutet werden, weil sie auch für ihre Tochter F***** unterhaltspflichtig sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter des Kindes, mit welchem sie die Herabsetzung der Unterhaltsleistung auf bloß 300 S monatlich beantragte, nicht Folge; es erkannte jedoch über den Rekurs des Vaters des Kindes dahin, dass der Antragsgegnerin ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 800 S auferlegt wurde. Wenngleich das Erstgericht bei der Ermittlung des Einkommens der Mutter einen Rechenfehler begangen habe und diese in Wirklichkeit nur 6.149,08 S monatlich verdiente, sei ihr eine höhere Unterhaltsleistung zuzumuten und aufzuerlegen. Das Erstgericht habe unrichtigerweise eine Unterhaltsleistung der Antragsgegnerin für die mj F***** angenommen. Der Unterhaltsbetrag von monatlich 800 S sei ihr durchaus zumutbar. Es verblieben ihr zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse immer noch monatlich 5.400 S, womit sie bei entsprechender Sparsamkeit und Einschränkung das Auslangen finden könne.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Antragsgegnerin die Abänderung dieses Beschlusses dahin, dass sie keine Unterhaltsleistungen für den mj A***** zu zahlen habe. Sie brauche das Weihnachts und Urlaubsgeld für ihre Heimfahrten und sehe im Übrigen nicht ein, dass sie für ihren beim Vater befindlichen Sohn Geld aufbringen solle, obwohl sie nur ein monatliches Einkommen von 5.000 S habe.
Ihr ist zunächst zu erwidern, dass sie der Auferlegung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich 300 S selbst zustimmte und nur den ihr vom Erstgericht darüber hinaus auferlegten weiteren Unterhaltsbetrag mit Rekurs anfocht. Ihre grundsätzliche Unterhaltspflicht zur Bezahlung von 300 S monatlich kann sie demnach einerseits nicht mehr mit Revisionsrekurs bekämpfen, weil der erstgerichtliche Beschluss insoweit in Rechtskraft erwuchs (SZ 44/82; 1 Ob 727/78 uza); ihr darüber hinausgehendes Vorbringen stellt aber andererseits im Grunde genommen nur mehr die Bekämpfung der Höhe des ihr auferlegten Unterhaltsbetrags dar. Wie ihr schon anlässlich der Aufnahme des Protokolls über den Revisionsrekurs mitgeteilt wurde, sind jedoch Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gemäß § 14 Abs 2 ZPO unzulässig. Zur Bemessung gehört auch die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, weshalb die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Vorbringen, ein relativ geringes Einkommen zu haben und das Weihnachts und Urlaubsgeld für ihre Heimfahrt zu brauchen, keine zielführenden Argumente zur Anfechtung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz auszuführen in der Lage ist.
Ihr Rekurs war daher im Sinne der obigen Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen.
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