OGH 8Ob636/84

8Ob636/84Obergericht22.11.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob636/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00636.840.1122.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** B*****, verstorben am , infolge Revisionsrekurses der E E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. September 1984, GZ R 426/8457, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 12. Juni 1984, GZ A 9/8434, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

E***** B***** verstarb am . Er hinterließ zwei großjährige Töchter, nämlich I K***** und E***** E*****. Mit Testament vom 19. 7. 1971 hatte er I***** K***** zur Alleinerbin seines Vermögens eingesetzt; E***** E***** setzte er auf den Pflichtteil. I***** K***** gab aufgrund dieses Testaments die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab; E***** E***** stellte im Verlassenschaftsverfahren zunächst keine Anträge. Die Erbserklärung der I***** K***** wurde zu Gericht angenommen und der Nachlass nach E***** B***** wurde ihr eingeantwortet.

Die Noterbin bekämpfte die Einantwortung mit Rekurs, in dem sie sinngemäß im Wesentlichen geltend machte, dass das Eigentumsrecht der Erbin an einer in den Nachlass fallenden Liegenschaft nicht zur Gänze einzuantworten sei, weil der Erblasser mit Wohnungseigentum verbundene Anteile daran den Söhnen der Noterbin Mag. M***** E***** und C***** E***** geschenkt habe, dass noch ein späteres Testament des Erblassers vorhanden sein müsse und dass der Erblasser Schenkungen gemacht habe, die bei Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen seien.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss diesem Rekurs der Noterbin keine Folge. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Noterbin, soweit sie behaupte, dass ein zwischen dem Erblasser und ihrem Sohn abgeschlossener Schenkungsvertrag unberücksichtigt geblieben sei, einen Sachverhalt geltend mache, der nicht in ihrer, sondern in der Rechtssphäre ihres Sohnes liege. Durch die Nichtberücksichtigung eines solchen Vertrags sei die Noterbin nicht in ihren Rechten verletzt worden. Ob ein späteres Testament des Erblassers vorliege, könne im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Im Übrigen habe der Gerichtskommissär ohnehin eine Anfrage an das Zentrale Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer veranlasst, die ergeben habe, dass der Erblasser am 25. 7. 1967 ebenfalls ein Testament errichtet habe, dass aber durch das nachfolgende Testament vom 19. 7. 1971 ungültig geworden sei. Ob und inwieweit die Beschränkung der Rechtsmittelwerberin auf den Pflichtteil gerechtfertigt sei, könne im Verlassenschaftsverfahren nicht geprüft werden. Insgesamt werfe die Noterbin in ihrem Rechtsmittel Fragen auf, die allenfalls von ihrem Sohn bzw von ihr selbst im streitigen Verfahren einer Klärung unterzogen werden müssten. Ihr Rekurs sei jedoch nicht geeignet, die das Verlassenschaftsverfahren beendende Verfügung des Erstgerichts vom 12. 6. 1984 einer Abänderung zu unterziehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der als „Berufung“ bezeichnete Revisionsrekurs der Noterbin.

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nur im Falle einer offenbaren Gesetz oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.

Soweit sich die Noterbin dadurch für beschwert erachtet, dass angebliche Schenkungen des Erblassers an ihre Söhne nicht berücksichtigt worden seien, ist sie darauf zu verweisen, dass es Sache der Beschenkten sein wird, allfällige Ansprüche gegen die Erbin geltend zu machen. Dass sie aufgrund einer gültigen letztwilligen Anordnung des Erblassers selbst zur Erbin berufen sei, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht darzutun. In ihre materiellen Rechte als (eigenberechtigte) Noterbin wird durch die Einantwortung des Nachlasses an die Erbin nicht eingegriffen; verfahrensrechtliche Anträge (etwa im Sinne des § 804 oder des § 812 ABGB) hat sie im Zug der Verlassenschaftsabhandlung nicht gestellt. Unter diesen Umständen wird durch die Einantwortung der Verlassenschaft an die Erbin in die Rechtssphäre der Noterbin tatsächlich nicht eingegriffen.

Das Vorliegen eines der im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgründe ergibt sich weder aus den Rechtsmittelausführungen der Noterbin noch aus dem sonstigen Akteninhalt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Noterbin musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

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