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2Ob1511/84•OGH 2Ob1511/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reza K*****, vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.725,94 USDollar (90.127,60 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 1984, GZ 3 R 113/8460, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Entscheidung hängt vorliegendenfalls nicht von der Lösung der Frage der Anfechtbarkeit des nach § 279 Abs 1 ZPO ergangenen Beschlusses ON 45 ab, weil beim gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen für die Präklusion jedenfalls vorlagen. Von weiteren Begründungen wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.
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