OGH 5Ob522/84

5Ob522/84Obergericht27.11.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob522/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00522.840.1127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** OHG, , vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Walter K, vertreten durch Dr. Roland Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.366.560 S sA (Revisionsstreitwert 652.094,62 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Oktober 1983, GZ 1 R 268/8363, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Juli 1983, GZ 8 Cg 14/8357, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 15.375,38 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.200 S an Barauslagen und 1.288,67 S an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Generalunternehmer im Auftrag der T*****gesellschaft mbH ***** bei der Errichtung eines Wohnblockes die Maler und Anstreicherarbeiten sowie Innenausbauarbeiten der Klägerin übertragen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus diesem Werkvertrag (nach Einschränkung des Klagebegehrens) einen restlichen Werklohn von 1.366.560 S sA.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin seien bei den Abrechnungen Fehler unterlaufen. Bei richtiger Abrechnung hätte die Klägerin nur mehr 444.545,79 S zu fordern. Die Arbeiten der Klägerin wiesen jedoch auch Mängel auf, die teils mit wirtschaftlichen Mitteln gar nicht mehr behebbar seien und für die eine angemessene Wertminderung geltend gemacht werde. Diese Mängel bestünden darin, dass die Klägerin anstelle der ausgeschriebenen Brandschutzplatten normale Gipsplatten geliefert habe, woraus sich eine Preisdifferenz von rund 90.000 S ergeben. Die Klägerin habe auch Verfügungen in Rechnung gestellt, zu deren Ausführung sie keinen Auftrag gehabt habe, weil diese von einem anderen Professionisten hätten durchgeführt werden sollen. Im Übrigen habe sie dafür überhöhte Preise verlangt und auch solche Verfugungen durchgeführt, die gar nicht notwendig wären. Schließlich wendete der Beklagte der Klagsforderung gegenüber eine Gegenforderung in der Höhe von 86.662 S zuzüglich Umsatzsteuer aufrechnungsweise mit der Begründung ein, dass er wegen des Verzugs der Klägerin in der Fertigstellung der Arbeiten einen anderen Malermeister habe beauftragen müssen, wodurch ihm Mehrkosten in der Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden seien.

Die Klägerin führte noch ergänzend aus, dass zwischen den Streitteilen anlässlich einer Besprechung vom 22. 4. 1976 eine Einigung hinsichtlich der einzelnen Rechnungssummen zustande gekommen sei. Aufgrund nachträglicher Verbesserung der Gipskartonplatten sei ein Wertminderungsanspruch nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit 714.620,14 S und die eingewendete Gegenforderung des Beklagten mit 5.479,30 S zu Recht besteht und erkannte daher der Klägerin den Betrag von 709.140,84 S sA unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 657.419,16 S sA zu.

Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 657.573,92 S und die eingewendete Gegenforderung des Beklagten mit 5.479,30 S als zu Recht bestehend erkannte und den Beklagten schuldig sprach, der Klägerin den Betrag von 652.094,62 S sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 714.465,38 S sA wies es ab.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts in Ansehung des Zuspruchs von 652.094,62 S sA richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus hinsichtlich der im Revisionsverfahren strittig gebliebenen Teilansprüche wie folgt zusammenfassen:

In der Ausschreibung der Maler und Anstreicherarbeiten sowie des Innenausbaues waren Verfugungsarbeiten nicht enthalten, weil bei der vorerst vorgesehenen konventionellen Bauweise Verfugungen nicht angefallen wären. Die Klägerin erstellte ihre Offerte für Malerarbeiten am 12. 4. 1974 und für die Innenwände am 13. 4. 1974. Sie war nicht Billigstbieter. Im Zuge der hierauf geführten Gespräche über eine Preisreduktion einigte man sich dahin, dass die Klägerin zu den Preisen des Billigstbieters arbeiten würde. Mit Schreiben vom 21. 6. 1974 bestätigte die Klägerin diese Preise für die Innenwände, führte jedoch eine andere Ausführungsart und einen anderen Abrechnungsmodus gegenüber dem Erstoffert an. Die schriftliche Auftragserteilung für beide Leitungen erfolgte am 26. 8. 1974, wobei in den von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsschreiben weder Preise angegeben wurden noch auf den Inhalt der Schreiben der Klägerin vom 12. 4. 1974 und 21. 6. 1974 Bezug genommen wurde. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass nicht die Preise der ursprünglichen Angebote vom 12. 4. und 13. 4. 1974 gelten sollten, sondern dass die im Zuge der Besprechungen ausgehandelten Preise Anwendung finden würden. Die Vertragsbedingungen enthalten unter Punkt 1) der Allgemeinen Vorbemerkungen den Hinweis auf die Anwendungen der ÖNormen für die Abrechnung, jedoch mit der Einschränkung: „wenn nicht in der Leistungsbeschreibung Änderungen oder Ergänzungen verlangt sind“. Im Leitungsverzeichnis für die Innenwände ist angeführt, dass die Verrechnung der Leistungen für die Trennwandarbeiten nach Quadratmeter tatsächlich hergestellter Trennwand, ohne jeden Zuschlag erfolgt. Die Türen werden im Ausmaß der Stocklichte in Abzug gebracht. Mit Schreiben vom 21. 6. 1974 hatte die Klägerin jedoch hinsichtlich der Innenwände Verrechnung analog der ÖNorm B 2206 vorgeschlagen. Im Anbot der „Firma W*****“ vom 12. 4. 1974 wurden der Klägerin normale Rigipsplatten à 12,5 mm zum Preis von 25 S/m2 und Feuerschutzplatten zum selben Preis angeboten. In der Folge wurden die Arbeiten von der Klägerin durchgeführt. Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine durch die Klägerin veranlasste den Beklagten, für Teile der ursprünglich im Leistungsumfang der Klägerin enthaltene Malerarbeiten die „Firma W*****“ zu beauftragen, um den Gesamtterminrahmen zu halten. Die Klägerin war mit der Übertragung dieser Arbeiten an W***** einverstanden, sofern diese die von der Klägerin bereits eingekaufte Farbe verwendete. W***** akzeptierte die Einheitspreise des Billigstanbots nicht. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob und welche Mehrkosten durch die Beauftragung der „Firma W*****“ entstanden, und ob die Nichteinhaltung der vereinbarten Termine von der Klägerin oder von anderen Professionisten verschuldet wurde. Ein Professionist (D*****) war jedenfalls mit den Arbeiten in Verzug gekommen, wodurch die Arbeiten der Klägerin wesentlich behindert wurden. Diese Behinderung konnte durch Arbeitsverlagerung umgangen werden. Da von der Klägerin die Innenwände nicht mit Feuerschutzplatten ausgestattet wurden, wie dies im Offert vorgesehen war, erfolgte eine Beanstandung durch die Feuerpolizei. Die Gipsfirma, die die Klägerin beraten hatte, lieferte in der Folge die zusätzlich vorgeschriebenen Platten kostenlos, wogegen die Klägerin die Mehrarbeiten für die neue Art der Feuerdämmung aus eigenem bezahlte, was mehr als 90.000 S ausmachte. Der notwendige Feuerschutz und die baupolizeiliche Abnahme konnten erst durch die zusätzliche Beplankung mit einer Rigipsplatte erwirkt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass durch diese gegenüber der Ausschreibung und dem Angebot abweichende Verlegung dem Beklagten Mehrkosten entstanden wären oder dass die Klägerin sich Ausgaben erspart hätte. Die Klägerin wurde vom Beklagten mit zusätzlichen Arbeiten beauftragt, deren Abrechnung vorher nicht geklärt wurde. So wurden von der Klägerin umfangreiche Verfugungsarbeiten über mündlichen Auftrag des beim Beklagten angestellten und dem Bauleiter zugeteilten Johann S***** durchgeführt, die durch die ursprünglich nicht vorgesehene Bauweise mit Fertigteilen notwendig geworden waren. Dieselbe Leistung, nämlich „Verfüllen der Stoßfugen zwischen den Fertigteilplatten mit Mörtel oder Beton“ war im Anbot eines anderen Professionisten (P*****) im Pauschalpreis enthalten. Dieses Angebot Ps bildete auch die Grundlage des Auftrags an dieses Unternehmen. In der Ausschreibung der Malerarbeiten war diese Leistung nicht enthalten. Von den Arbeiten Ps wurden die Fugen zwischen den Fertigteilplatten nur ausgestopft, die vor dem Tapezieren in den Wohnungen notwendigen Verfugungen jedoch nicht durchgeführt. Der Umfang dieser Verfugungen wurde von der Klägerin mit 6.145 Laufmeter verrechnet, wie viel Laufmeter tatsächlich verfugt wurden, kann nicht festgestellt werden. Die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen vom 11. 12. 1975 über die Innenwände und vom 12. 12. 1975 über die Maler und Anstreicherarbeiten wurden vom Beklagten bei der Überprüfung korrigiert und wesentlich reduziert. Zur Abklärung der Abrechnungsschwierigkeiten wurde am 22. 4. 1976 eine Besprechung abgehalten, bei der sämtliche Streitpunkte besprochen und ein Teil der Schwierigkeiten beseitigt werden konnte. Ein Teil blieb jedoch offen: Die Massenberechnung der Klägerin für die Abrechnung vom 29. 11. 1975, die für die Aufstellung der Wandtapezierungen einen Wert von 15.860,74 m2 erhalten hatte, wurde in der Folge vom Beklagten auf 15.791,79 m2 korrigiert, am 22. 4. 1976 vom Beklagten mit 15.860,94 m2 akzeptiert, obwohl sich dieser Wert ohne Abzug der Tür und Fensteröffnungen ergibt. Dieser Umstand ist vom Beklagten erst bei der Abrechnung mit dem Bauherrn bemerkt worden. Die Massenberechnung zur Abrechnung der Innenausbauarbeiten der Klägerin ergab für die Raumtrennwände 5.658,06 m2. Diese Masse wurde bei der Überprüfung durch den Beklagten mit Schreiben vom 1. 4. 1976 um die Masse der darin enthaltenen Türflächen auf 4.518,06 m2 korrigiert. Mit Schreiben vom 12. 4. 1976 sprach sich die Klägerin gegen diesen Abzug aus, und zwar mit dem Hinweis auf die von ihr mit Schreiben vom 21. 6. 1974 vorgeschlagene Abrechnung nach ÖNorm B 2206 (Maurer und Verputzarbeiten). Dieses Übermessen der Türöffnungen wurde vom Beklagten auch anlässlich der Besprechung vom 22. 4. 1976 nicht anerkannt. Die von der Klägerin geltend gemachten Mehraufwendungen von 786 m CProfilen wurden bei der Überprüfung durch den Beklagten mit Schreiben vom 1. 4. 1976 abgelehnt, anlässlich der Besprechung vom 22. 4. 1976 jedoch akzeptiert. Die Ergebnisse der Besprechung vom 22. 4. 1976 sollten für den Beklagten verbindlich sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin irgendwelche Positionen mehrfach oder dass sie Arbeiten, die von W***** übernommen wurden, verrechnet hätte. Anlässlich der Besprechung vom 22. 4. 1976 wurden vom Beklagten auch Regierechnungen in einer Höhe von insgesamt 114.045,85 S und für Baureinigung ein Betrag von 12.500 S ausdrücklich anerkannt. Hinsichtlich anderer Rechnungen über insgesamt 63.106,20 S wurde dem Beklagten von der Klägerin am 3. 5. 1976 eine Gutschrift über 49.177,76 S (brutto 58.029,75 S) gegeben. Mit dieser Gutschrift sind somit in der Abrechnung enthalten gewesene Beträge an strittigen Regierechnungen und an strittiger Forderung aus „Sonstigem“ zur Gänze abgegolten. Diese Gutschrift ist daher nicht mehr weiteren, zu Recht bestehenden Forderungen der Klägerin abzuziehen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte anlässlich der Besprechung vom 22. 4. 1976 die Verfugungsarbeiten nur unter der ausdrücklichen Bedingung anerkannt hat, dass er selbst diese Verfugungsarbeiten gegenüber der Tgesellschaft mbH weiter verrechnen könne. Die Wohnbaugesellschaft hat eine Bezahlung der Verfugungsarbeiten in der Folge mit der Begründung abgelehnt, dass durch die Errichtung in Fertigteilbauweise vereinbarungsgemäß keine Mehrkosten entstehen dürften. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass in der Folge der Beklagte die Klägerin aufgefordert hätte, die Tgesellschaft mbH von der Notwendigkeit der Verfugungsarbeiten zu überzeugen. Mit Ausnahme der Übermessungen beim Innenausbau, der geringfügigen Massenanteile der Anstreicherarbeiten (welche beiderseits überprüft werden sollten), der Massen hinsichtlich der Verfugungen, die laut Besprechung vom 22. 4. 1976 auch noch überprüft werden sollten, sowie der Abstriche bei den Regiearbeiten, die allerdings durch die erwähnte Gutschrift gegenstandslos wurden, hat der Beklagte spätestens bei jener Besprechung alle Forderungen der Klägerin zumindest in ihren Ansätzen ausdrücklich anerkannt. Ob der Beklagte die Masse hinsichtlich der Verfugungen nachträglich überprüft hat, konnte nicht festgestellt werden. Aus den Plänen hat der Beklagte allerdings errechnet, dass höchstens 3.233,88 Laufmeter verfugt worden seien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Beklagten anlässlich der Besprechung vom 22. 4. 1976 über irgendwelche Tatsachen getäuscht hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass in dem von beiden Parteien unterfertigten Auftragserteilungsschreiben auf die Schreiben der Klägerin vom 12. 4. und 21. 6. 1974 kein Bezug genommen werde und der Inhalt dieser Schreiben daher nur insoweit habe Vertragsbestandteil werden können, als mündliche Abreden getroffen worden seien. Damit sei auch der Abrechnungsmodus für die Raumtrennwände der Ausschreibung zu entnehmen. Hinsichtlich des Preises sei aber vom Preis laut Schreiben vom 21. 6. 1974 auszugehen, weil die Klägerin den Auftrag schließlich deshalb erhalten habe, weil sie bereit gewesen sei, zum Preis der Billigstbieter zu arbeiten und dieser geringere Preis den weiteren Verhandlungen zugrunde gelegt worden sei. Da die Verlegung von normalen Gipskartonplatten anstelle der angebotenen Feuerschutzplatten wegen der nachträglichen Verbesserung für den Beklagten keine Kostenfolgen gehabt habe und der Bau schließlich ohne weitere Beanstandung sowohl von der Baupolizei als auch vom Auftraggeber angenommen wurde, könne der Beklagte diesbezüglich Mängel nicht geltend machen und eine Preisminderung nicht begehren, zumal sich durch die von der Ausschreibung abweichende Verlegung auch die Klägerin Ausgaben nicht erspart habe. Aus dem Verhalten der Klägerin, die im Anschluss an die Besprechung vom 22. 4. 1976, anlässlich der sie sich noch Bedenkzeit ausgebeten hatte, am 3. 5. 1976 dem Beklagten einen Betrag von 58.029,75 S an strittig gewesenen Forderungen gutgeschrieben hat, ergebe sich, dass die Klägerin die Ergebnisse der Besprechung vom 22. 4. 1976 angenommen habe und daher die damals getroffenen Vereinbarungen für die beide Teile verbindlich geworden seien. Aus diesem Grund könne die beklagte Partei nun nachträglich nicht mehr von den damals unstrittigen und akzeptierten oder anerkannten Werten einseitig abgehen. Die Formulierung des Protokolls vom 22. 4. 1976 betreffend die Anerkennung von Verfugungsarbeiten erlaube nicht die Deutung, das Verfugungsarbeiten unter die Bedingung der Weiterverrechenbarkeit an die Tgesellschaft mbH anerkannt würden. Es ergebe sich vielmehr aus den die Verfugungsarbeiten betreffenden Vermerken, dass die Anerkennung unbedingt erfolgt sei und die zugesagte Unterstützung bei Überzeugungsversuchen gegenüber der Tgesellschaft mbH als bloße Auflagen zu verstehen seien. Die Einhaltung dieser Auflage sei jedoch von der Klägerin nie verlangt worden. Da feststehe, dass vom Beklagten Verfugungsarbeiten in Auftrag gegeben worden seien, die von der Klägerin in einem nachträglich nicht feststellbaren Umfang durchgeführt worden seien, setze das Gericht gemäß § 273 ZPO die Masse der verfügten Laufmeter angesichts des Umstands, dass die Abrechnung der klagenden Partei im Allgemeinen sehr sorgfältig zu sein scheine, mit den in der Abrechnung der klagenden Partei angeführten Wert (6.145 Laufmeter) und abweichend von dem vom Beklagten als Obergrenze errechneten Wert von 3.233,88 Laufmeter fest. Die Höhe des Einheitspreises von 39,30 S sei vom Beklagten nicht angefochten worden und liege auch noch im übrigen Preisrahmen. Somit ergebe sich für die Verfugungsarbeiten ein Betrag von 241.498,50 S. Schließlich errechnete das Erstgericht ausgehend von einem Gesamtnettoentgelt von 3.614.067,74 S zuzüglich 16 % Umsatzsteuer eine Bruttoforderung der Klägerin von 4.192.318,58 S und unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen von 3.477.698,44 S den noch offenen Betrag mit 714.620,14 S.

Das Gericht zweiter Instanz erachtete die vom Beklagten in der Berufung erhobene Beweis und Tatsachenrüge nicht als stichhältig und beurteilte auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts auch die Rechtsrüge des Beklagten als unbegründet. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge im Wesentlichen davon ab, ob die anlässlich der Besprechung vom 22. 4. 1976 zustandegekommene Einigung zwischen den Streitteilen über einzelne Streitpunkte für beide Teile bindend geworden sei. Diese Frage sei zu bejahen, weil nicht habe festgestellt werden können, dass sich die Parteien einvernehmlich eine Generalbereinigung aller Streitpunkte vorbehalten hätten. Insbesondere sei abweichend von der im Auftrag erteilten Berechnungsgrundlage für den Innenausbau das Übermessen der Türöffnungen und das sich dabei ergebende Abmaß von 15.860,94 m2 vom Beklagten ausdrücklich akzeptiert worden. Dasselbe gelte auch für verschiedene, vom Berufungsgericht im Einzelnen auch dargestellte Anstreicherarbeiten. Es treffe wohl zu, dass das Ergebnis der Besprechung vom 22. 4. 1976 ein einheitliches Ganzes darstelle, jedoch nicht in dem Sinn, dass es entweder nur Rechtswirkungen in seiner Gesamtheit oder überhaupt keine Rechtskraft erzeuge, wie der Berufungswerber meine, sondern in dem Sinn, dass die darin anerkannten und verglichenen Einzelpositionen sehr wohl als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch dienen könnten, die übrigen strittig gebliebenen Punkte jedoch nicht. Was die behauptete Wertminderung wegen der Verlegung der Gipskartonplatten betreffe, so ergäbe sich aus den Feststellungen, dass sich der Beklagte mit der schließlich durchgeführten Verbesserung durch Aufbringung einer zusätzlichen Rigipsplatte einverstanden erklärt, diese Verbesserung also genehmigt und vorbehaltlos akzeptiert habe, weshalb ihm ein Preisminderungsanspruch, der in erster Instanz überdies ziffernmäßig gar nicht angegeben worden sei, nicht zuerkannt werden könne. Dass das Erstgericht bei den verrechneten Regiearbeiten die Gutschrift vom 3. 5. 1976 im Betrag von 49.177,76 S (ohne Umsatzsteuer) übersehen habe, sei zwar nicht richtig, doch ergäbe die Überprüfung des Gesamtanspruchs der Klägerin, dass dem Erstgericht insofern ein Berechnungsfehler im Urteil unterlaufen sei, als es den Betrag von 50.252,40 S für die Fensterleisten, der im Gutachten des Dipl.Ing. H***** ON 17 ausgewiesen sei, laut Zusammenfassung dieser Leistungen des Urteils zwar ausgelassen, bei der Gesamtsumme dieser Beträge jedoch mitgezählt und später in der Entscheidung über die strittigen Ansprüche noch einmal verrechnet habe, so dass sich für die strittigen Abrechnungsposten ein Gesamtbetrag von 2.324.549,23 S statt von 2.274.296,83 S ergäbe. Zusammen mit einem weiteren, geringfügigen Additionsfehler stelle sich der Gesamtanspruch der Klägerin auf 3.564.889,98 S + 570.382,16 S 16 % Umsatzsteuer, somit auf 4.135.272,36 S. Hievon seien die geleisteten Teilzahlungen von 3.477.698,44 S und die unbekämpft gebliebene Gegenforderungen von 5.479,30 S abzuziehen, so dass sich ein noch zuzuerkennender Betrag von 652.094,62 S ergäbe.

In seiner Revision macht der Beklagte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, das Berufungsgericht habe trotz der von ihm in der Berufung vorgetragenen Beweisrügen einerseits erstgerichtliche Feststellungen übernommen, obwohl dafür im Verfahren erster Instanz keine ausreichenden Beweisgrundlagen vorhanden gewesen seien und anderseits bestimmte Feststellungen nicht getroffen, obwohl diese aufgrund der Beweisergebnisse zu treffen gewesen wären. Nach Ansicht des Revisionswerbers liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens auch in der Unterlassung des Berufungsgerichts, die in der Berufung gerügte „Nichtberücksichtigung der Mehrkosten durch die Malerarbeiten“ W***** im geltend gemachten Betrag von 86.662 S zu prüfen. Das Berufungsgericht hat sich mit den Beweis und Tatsachenrügen des Beklagten auseinandergesetzt und die dazu angestellten Überlegungen festgehalten. Ob bestimmte Beweisergebnisse für bestimmte Feststellungen ausreichen oder nicht, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. Ergänzende Beweisanträge wurden in der Berufung nicht gestellt. Die nunmehrigen Ausführungen des Revisionswerbers stellen sich somit in Wahrheit bloß als eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.

Insoweit der Revisionswerber unter dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, es habe über die von der Klägerin verrechneten Verfugungskosten keine ergänzenden Feststellungen getroffen, übersieht er, dass das tatsächliche Ausmaß dieser Arbeiten von den Vorinstanzen nach der Lage des Falls nicht festgestellt werden konnte und das Erstgericht deswegen die Masse der verfugten Laufmeter gemäß § 273 ZPO festgesetzt hat. Da es der faktischen Abrechnungsgrundlage der Klägerin gegenüber der nachträglichen bloß auf Plänen beruhenden Massenermittlung des Beklagten den Vorzug gab (AS 319; Beilage ./26; Gutachten des Sachverständigen Ernst M*****, AS 235 f), kann auch nicht gesagt werden, dass das Erstgericht von dem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessen sachlich unrichtig Gebrauch gemacht hätte (vgl Fasching IV 327; Fasching, Lehrbuch RZ 818).

In seiner Rechtsrüge wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht aus der Besprechung vom 22. 4. 1976 (Beilage ./J) gezogenen rechtlichen Schlüsse. Seiner Ansicht nach habe der einzige Zweck dieser Besprechung darin bestanden, die bei der Abrechnung der Leistungen der Klägerin entstandenen Differenzen zu beseitigen. Es habe sich dabei wie bereits in der Berufung dargelegt um den Versuch gehandelt, durch eine außergerichtliche Einigung in allen Punkten eine für beide Teile verbindliche Bereinigung des Falls herbeizuführen. Nach der Vertrauenstheorie und der Übung des redlichen Verkehrs würden solche Abrechnungsabsprachen geführt, um eine Gesamtregelung zu finden und nicht, um einer Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, sich nachträglich die für sie günstigen Teilergebnisse herauszusuchen und diese als bindend zu erklären und die für sie weniger günstigen Punkte als ungeklärt offen zu lassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsste daher angenommen werden, dass bei dieser Besprechung keine rechtswirksame Einigung zustandegekommen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Erstgericht hat zum Ablauf dieser Besprechung Zeugen vernommen und im Rahmen seiner freien, vom Berufungsgericht überprüften Beweiswürdigung die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, die Wirksamkeit der bei dieser Besprechung in einzelnen Punkten erzielten Einigung sei davon abhängig gemacht worden, dass auch die restlichen Streitfragen einer Bereinigung zugeführt werden könnten, nicht als erwiesen angenommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das über das Ergebnis der Besprechung aufgenommene Protokoll (Beilage ./J) keinen Anhaltspunkt für einen solchen Vorbehalt der Parteien enthält. Richtig ist auch, dass lediglich die Klägerin sich einige Tage Bedenkzeit ausbedungen hat, der Beklagte hingegen von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der vom Beklagten nun behauptete Vorbehalt für die Wirksamkeit der erzielten Einigungen in das Protokoll aufgenommen worden wäre, wenn er dem Ergebnis der Besprechung tatsächlich entsprochen hätte. Für die Verbindlichkeit der Erklärung in Ansehung der Punkte, in welchen Einigung erzielt wurde, spricht auch der Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten in Entsprechung der am 22. 4. 1976 erzielten Einigung bei gewissen Teilposten eine Gutschrift gegeben hat. Da dies am 3. 5. 1976 erfolgte, besteht auch kein Zweifel daran, dass die Klägerin von der ihr einvernehmlich eingeräumten Möglichkeit, Bedenken anzumelden, keinen Gebrauch gemacht hat und auch von ihrer Bindung an die Gesprächsergebnisse vom 22. 4. 1976 ausgegangen ist. Von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage, wie sie von den Vorinstanzen festgestellt wurde, ausgehend, kann daher auch den weiteren Ausführungen des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, mit welchen er meint, die Besprechungsergebnisse seien nicht wirksam, weil die Klägerin die Vereinbarung von einer Bedenkzeit abhängig gemacht habe, die Zustimmung der Klägerin in der Folge bei ihm aber niemals eingelangt sei.

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der Niederschrift vom 22. 4. 1976 erachtet sich der Beklagte auch noch dadurch beschwert, dass die Vorinstanzen die grundsätzliche Anerkennung der Verfugungsarbeiten durch ihn nicht von der Möglichkeit abhängig gemachten haben, die Kosten dieser Arbeit seiner Auftraggeberin weiter zu verrechnen. Auch hier haben die Vorinstanzen den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen keinen Glauben geschenkt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Formulierung der Niederschrift den vom Beklagten gewünschten Vorbehalt nicht zuließe. Aus welchen Gründen den Vorinstanzen dabei ein Irrtum unterlaufen sein sollte, führt der Revisionswerber nicht aus. Die Vorinstanzen haben schlüssig dargelegt, warum sie zu dieser Ansicht gelangt sind. Es ist tatsächlich nicht einzusehen, aus welchen vernünftigen Überlegungen die Klägerin den Anspruch auf die ihr zustehende Entlohnung für Arbeiten, die sie im Auftrag eines Angestellten des Beklagten, der dem Bauleiter zugeteilt war, ausgeführt hat, von der Möglichkeit abhängig machen sollte, dass der Beklagte sie dem Bauherrn weiterverrechnen kann.

Insoweit der Revisionswerber letztlich die Ansicht vertritt, die Rechtssache sei noch nicht spruchreif, ist ihm zu entgegnen, dass er dabei von der Berechtigung seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO und nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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