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7Ob1506/85•OGH 7Ob1506/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Michaela A, Pensionistin, Klagenfurt, Salitergasse 6, 2) Dorothea B, Hausfrau, 4-Arkley-View Arkley Barnet Herts, England, 3) Diana Rita C, Hausfrau, ebendort, 4) Waltraud D, Erzieherin, Klagenfurt, Flußgasse 3, alle vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Thomas E, Klagenfurt, Salitergasse 6, vertreten durch Dr. Leo Oberlaner, Rechtsanwalt in Klagenfurt wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 8. März 1985, GZ. 1 R 98/85-14, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß §
508 a
Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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