OGH 11Os58/85

11Os58/85Obergericht21.05.1985

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os58/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bojan A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bojan A sowie die Berufung des Angeklagten Miodrag B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichts vom 4.Dezember 1984, GZ. 5 b Vr 1.018/84-127, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug als Vertreters des Generalprokurators und der Verteidiger Dr. Stern und Dr. Grois, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Bojan A und Miodrag B zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der Jugendliche Bojan A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 und 15 StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1

und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB und des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 15, 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; dem Jugendlichen Miodrag B liegt das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143

und 15 StGB, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 StGB, das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB, das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB und das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs. 1 und 15 StGB zur Last.

Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Urteiles wendet sich der Angeklagte Bojan A mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und b sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit seiner den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Mängelrüge macht der Beschwerdeführer primär geltend, das Urteil sei deshalb unzureichend begründet, weil das Erstgericht seine entscheidungswesentlichen Feststellungen bloß im allgemeinen auf die Anzeigen, die Zeugenaussagen und die 'größtenteils geständige Verantwortung der Angeklagten' gründe (Band II/S 200), detaillierte Hinweise auf die einzelnen Beweisergebnisse aber unterlassen habe. Diese Rüge ist nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer nicht nur am Beginn der Hauptverhandlung global erklärte, sich 'im vollen Umfang der Anklage' schuldig zu bekennen (Band II/S. 165), sondern auch bei den darauffolgenden Befragungen zu den einzelnen Delikten dieses Geständnis jeweils ohne die geringste Einschränkung wiederholte und - soweit er hiezu befragt wurde - auch spezifische Angaben in diesem Sinn machte (Band II/S 169 bis 175). Das Erstgericht konnte sich daher - zumal keinerlei Verfahrensergebnisse eine auch nur teilweise Unrichtigkeit dieses Geständnisses indizieren - in seinem Urteil in Erfüllung der Pflicht zur Begründung der den Angeklagten betreffenden Feststellungen auf die Anführung der voll geständigen Verantwortung beschränken. Was das weitere Beschwerdevorbringen anlangt, die erstgerichtliche Feststellung zum Faktum D/II/ (versuchter Diebstahl am 11.Juni 1984 im Hause 1120 Wien, Bischofgasse 10), der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten die Flucht ergriffen, weil sie sich unbeobachtet fühlten, sei nicht denkfolgerichtig und begründe Nichtigkeit nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO, weil in diesem Fall der Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) hätte angenommen werden müssen, so ist bloß zu erwidern, daß sich die Verwendung des Wortes 'unbeobachtet' (statt: 'beobachtet') hier für jedermann von vornherein klar erkennbar als Schreibfehler darstellt, was sich auch aus den Angeklagtenverantwortungen (Band II/S 171 in Verbindung mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die Anklageschrift, Band II/S 69) zweifelsfrei ergibt.

Weder der Nichtigkeitsgrund der Z 5, noch jener der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO liegt insoweit vor.

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vertritt der Beschwerdeführer zu Faktum B/I/ des Schuldspruches (Raubversuch zum Nachteil der Stefanie C am 11.Juni 1984) die Rechtsansicht, der festgestellte Sachverhalt, wonach die Täter mit Raubvorsatz in die Wohnung der Stefanie C eindringen wollten, dies aber unterließen, weil das Haustor versperrt war, sei noch nicht als ausführungsnahe Handlung in bezug auf das geplante Verbrechen anzusehen und folglich rechtsrichtig nicht als strafbarer Versuch der Tat zu beurteilen; vielmehr sei darin bloß eine straflose Vorbereitungshandlung zu erblicken.

Hiemit irrt der Beschwerdeführer jedoch, weil der Täter seinen Entschluß, eine geplante Tat auszuführen, bereits dann 'durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt' (§ 15 Abs. 2 StGB), wenn das Täterverhalten nach seiner sowohl aktionsmäßigen als auch zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt und in subjektiver Hinsicht schon jenes Stadium erreicht hat, in dem anzunehmen ist, daß vom Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden wurde (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 4 bis 11 zu § 15, S 202

bis 204). Daß allen diesen Voraussetzungen Genüge getan ist, wenn sich Raubgenossen mit dem Vorsatz, eine Person in ihrer Wohnung zu berauben, bereits zum Wohnhaus begeben, bei der Haustür eintreffen und ihr Vorhaben - von dessen Ausführung sie ansonsten nur noch das Durchschreiten des Stiegenhauses und die Öffnung der Wohnungstür getrennt hätten - allein daran scheitert, daß sie die Tür versperrt vorfinden, kann nicht bezweifelt werden.

Der Beschwerdeführer ist aber schließlich auch nicht im Recht, wenn er in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO der Rechtsansicht anhängt, der im Faktum B/II/1/ des Schuldspruches (Raubversuch zum Nachteil der Gabriele D am 11.Juni 1984) umschriebene Sachverhalt wäre unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen, daß er und seine Mittäter die Wohnungstüre aufbrachen, von der im Bett liegenden Gabriele D 'in drohendem Ton' Geld verlangten, daraufhin die Wohnung durchsuchten, aber nichts fanden, rechtsrichtig bloß als versuchter Diebstahl (gemeint: versuchter Diebstahl durch Einbruch) zu beurteilen gewesen. Denn dem normativen Begriff einer Drohung 'mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben' (§ 142 Abs. 1 StGB) kann ebenso wie jenem der 'gefährlichen Drohung' (§ 74 Z 5 StGB, vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 20 zu § 74, S 508 und die dort zitierte weitere Literatur) nicht nur durch eine mündliche Äußerung, sondern nach Lage des Einzelfalles auch schon durch Gesten oder bestimmte sachliche Vorkehrungen vor den Augen des Opfers entsprochen werden.

Wenn drei männliche Personen um Mitternacht gewaltsam eine Wohnungstüre aufbrechen, in die Wohnung eindringen, dort an eine im Bett liegende Frau herantreten und von ihr in drohendem Ton Bargeld verlangen (vgl. Band II/S 197

in Verbindung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers Band II/S 170, welche ihrerseits auf die Anklagebegründung Band II/S 68 verweist), so handelt es sich dabei um ein Verhalten, welches nach aller Lebenserfahrung darauf ausgerichtet und dazu geeignet ist, das Opfer begründeterweise zur Annahme zu veranlassen, es drohe ihm unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (vgl. Zipf im WrK, Rz 25 ff zu § 142 StGB). Tatsächlich war die überfallene durch dieses Verhalten so eingeschüchtert, daß sie kein Wort hervorbrachte (vgl. wie oben), weshalb sich die Täter nicht weiter mit ihr beschäftigten, sondern sogleich die Wohnung (erfolglos) nach Bargeld durchsuchten. Das Erstgericht beurteilte das Verhalten des Beschwerdeführers daher auch insoweit rechtsrichtig als Verbrechen des versuchten schweren Raubes. Daß die Täter nach dem - zufolge der Reaktionslosigkeit der überfallenen - mißglückten Versuch des Raubes dann noch zusätzlich selbst die Wohnung durchsuchten, ändert nichts an der Richtigkeit dieser rechtlichen Unterstellung der Tat durch das Jugendschöffengericht.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bojan A war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Bojan A und Miodrag B nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG und unter Bedachtnahme auf § 28 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je dreieinhalb Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung und das Zusammentreffen verschiedener Straftaten, die jeweils einschlägige Vorstrafe und den besonders raschen Rückfall als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber die wenig günstigen häuslichen Verhältnisse und das Geständnis der beiden Angeklagten. Mit ihren Berufungen begehren Bojan A und Miodrag B eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, A auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Die Berufungen sind nicht begründet.

Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend fest und fand ein Strafmaß, das bei Bedachtnahme auf die bereits ausgeprägte kriminelle Neigung der beiden Angeklagten nicht als überhöht angesehen werden kann. Auch wenn man das jugendliche Alter der beiden Berufungswerber berücksichtigt, darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß A und B nur kurze Zeit nach der Verurteilung zu einer - bedingt nachgesehenen - strengen Freiheitsstrafe von je zwei Jahren wegen gleichartiger Delikte, darunter wegen mehrerer Raub- und Einbruchsdiebstahlsfakten, neuerlich gravierend straffällig wurden.

Insbesonders wegen der Schwere und der Häufung der Delikte, aber auch aus - hier im Vordergrund stehenden - spezialpräventiven Gründen ist angesichts der Persönlichkeit der verwahrlosten und vorbestraften Angeklagten eine längere Strafdauer zur Nacherziehung und Erzielung einer nachhaltigen Besserung dringend geboten. Einem im Rahmen des Jugendstrafvollzuges unter Umständen schon früh eintretenden Erziehungserfolg wird durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der vorzeitigen bedingten Entlassung Rechnung zu tragen sein.

Die von Bojan A angestrebte Gewährung einer bedingten Strafnachsicht kam schon im Hinblick auf die Strafhöhe nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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