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11Os47/85•OGH 11Os47/85
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta (Berichterstatter), Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtes Wien als Schöffengerichtes vom 21. Dezember 1984, GZ 4 c Vr 1.088/84-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Stöger als Vertreters des Generalprokurators, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Mühl zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem den Angeklagten Georg A betreffenden Teil aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Georg A wird von der Anklage, er habe am 5.Dezember 1983 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Christian B, Franz C und Christian D die Erika E und die Friederike E am Körper mißhandelt und fahrlässig verletzt, wobei Erika E einen Bruch des Mittelhandknochens des Mittelfingers links, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, und Friederike E Prellungen im Bereich des linken Oberschenkels und am linken Handrücken, eine geringfügige Hautabschürfung über der rechten Kniescheibe sowie vielfache Blutergüsse im Bereich der rechten Schulter, sohin eine leichte Körperverletzung, erlitten, und hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 17.Juni 1969 geborene Anstreicherlehrling Georg A - abweichend von der auf das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB lautenden Anklage - des (zweifachen) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 5.Dezember 1983 in Wien (in Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung) durch heftiges Treten mit den Füßen fahrlässig Erika E und Friederike E am Körper verletzte, wobei die Fußtritte bei Erika E einen Bruch des Mittelhandknochens des linken Mittelfingers, demnach eine an sich schwere Verletzung, und bei Friederike E Prellungen am linken Oberschenkel, am linken Handrücken und eine Hautabschürfung über der rechten Kniescheibe, sohin dem Grad nach leichte Verletzungen, zur Folge hatten.
Nach den wesentlichen diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Urteilsfeststellungen wurde die (damals) 46-jährige, im Haushalt tätige Friederike E am Abend des 5.Dezember 1983 im Hof der Wohnhausanlage in Wien 11., Thürnlhofstraße Nr. 22, von dem jugendlichen Angeklagten Georg A und anderen damals in seiner Gesellschaft befindlichen Jugendlichen unflätig (u.a. mit dem Ausdruck 'Hure') beschimpft und außerdem mit Knallkörpern beworfen, worauf es zu Tätlichkeiten zwischen Friederike E und dem Angeklagten kam. Im Zuge dieser Tätlichkeiten stürzten beide zu Boden, wobei Friederike E halb auf dem Angeklagten zu liegen kam. Als in dieser Situation Friederike E mit zumindest zeitweiser Unterstützung ihrer Töchter Erika und Eldritta E, die ihr helfen wollten, den Angeklagten an einem Bein festhielt, daran zerrte und ihn solcherart am Aufstehen hinderte, versuchte Georg A, durch unkontrolliertes ('wildes') Herumtreten mit dem anderen (von Friederike E nicht festgehaltenen) Fuß sich aus dieser Lage zu befreien, wobei er sowohl Friederike als auch Erika E traf und ihnen die eingangs erwähnten Verletzungen zufügte.
Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten und auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Auf der Basis der vom Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten bejahten und von der Anklagebehörde unangefochten gelassenen Annahme, daß der tätliche Widerstand des Georg A gegen Friederike E rechtmäßig war (und in Ausübung des Notwehrrechtes vor sich ging), ist nämlich der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge zuzustimmen, daß das ungezielte, wenn auch kräftige Herumstoßen mit dem Fuß dem Angeklagten A, der sich nach den Urteilsannahmen auf diese Weise von der auf ihm liegenden, wesentlich schwereren Friederike E, die ihn am anderen Bein festhielt, daran zerrte und ihn am Aufstehen hinderte, bei lebensnaher Betrachtung nicht als NotwehrÜberschreitung im Sinn des § 3 Abs. 2 StGB angelastet werden kann; läßt sich doch unter diesen Umständen aus der damaligen Situation des Angeklagten gesehen (LSK 1984/87 = RZ 1984/71) bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes nicht sagen, daß er das zur verläßlichen Abwehr des Angriffs der Friederike E notwendige Maß der Verteidigung bereits überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hätte (vgl. hiezu auch 10 Os 182/80), zumal nach den Urteilsannahmen - wie bereits erwähnt - auch ein gegen den Angeklagten gerichtetes Eingreifen der Erika und Eldritta E drohte, die ihrer Mutter Friederike E in dieser Situation zur Hilfe kommen wollten. Das inkriminierte Tatverhalten des Georg A wurde sohin vom Erstgericht rechtsirrig dem Tatbestand nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB unterstellt.
Ohne daß es noch eines Eingehens auf die übrigen Beschwerdepunkte bedürfte, war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Georg A betreffenden Teil aufzuheben und insoweit gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO wie im Spruch zu erkennen.
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