OGH 2Ob675/84

2Ob675/84Obergericht18.06.1985

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob675/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Melber, Dr. Kralik, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) H***** K*****, 2.) G***** A***** K*****, beide vertreten durch Dr. Hannes Pramer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 530.977 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. September 1984, GZ 12 R 137/8420, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wien vom 4. April 1984, GZ 19 Cg 250/8315, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 16.487,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.389,80 S Umsatzsteuer und 1.200 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat am 6. 2. 1978 mit der Firma K***** Gesellschaft m.b.H. einen Vertrag über die Einräumung eines Investitionskredits in der Höhe von 2,5 Millionen S zu den im einzelnen genannten Bestimmungen geschlossen, wobei die beklagten Parteien für alle Verbindlichkeiten aus diesem Kredit die persönliche Haftung übernahmen. Am 25. 4. 1983 wurde über das Vermögen der Firma K***** Gesellschaft m.b.H. das Konkursverfahren eröffnet.

In der vorliegenden Klage wird behauptet, der Investitionskredit hafte zum 21. 5. 1983 noch mit einem Betrag von 530.977 S sA aus und die beklagten Parteien seien zur Zahlung dieser Summe zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.

Das Erstgericht wies die Klage ab; sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt die klagende Partei eine auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht traf außer den eingangs wiedergegebenen noch folgende weitere entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen: Der vertraglich eingeräumte Investitionskredit wurde von der Firma K***** Gesellschaft m.b.H. in der Folge nicht in der vollen Höhe in Anspruch genommen und schließlich bestand auf dem diesbezüglichen Kreditkonto Nr 717 ein Guthaben von mehr als 100.000 S. Am 2. 9. 1981 beauftragte die Erstbeklagte die klagende Partei unter Verwendung eines von letzterer stammenden Formulars, das Kreditkonto „per 5. September 1981 aufzulösen umzulegen auf das Girokonto Nr. … 709“. Gleichzeitig verlangte sie die von beiden Beklagten seinerzeit der klagenden Partei zur Kreditsicherung übergebenen Deckungswechsel zurück und wurden ihr diese auch ausgefolgt. Hierauf rechnete die klagende Partei das Kreditkonto ab und überwies das Guthaben von 106.101,75 S auf das vorgenannten Girokonto, für welches die beklagten Parteien keine Haftung übernommen hatten. Im März 1982 räumte die klagende Partei der Firma K***** Gesellschaft m.b.H. auf dem Girokonto einen Überziehungsrahmen von 500.000 S ein.

Ausgehend von der Feststellung, dass die beklagten Parteien hinsichtlich des auf dem Girokonto gewährten Kredits keine Haftung übernommen hätten, kam das Erstgericht zur Klagsabweisung.

Das Berufungsgericht traf aufgrund der vorgelegten Urkunden ergänzende Feststellungen darüber, dass die klagende Partei eine ursprünglich zur Kreditbesicherung auf den Liegenschaften des Zweitbeklagten eingeräumte Simultanhypothek mit Schreiben vom 16. 11. 1978 wieder freigegeben hatte ebenso wie eine diesbezügliche Feuerversicherungspolizze, die zu ihren Gunsten vinkuliert worden war. Unter Einbeziehung auch dieser Beweisergebnisse erklärte das Berufungsgericht zur Beweisrüge der klagenden Partei, im Sinne der zutreffenden Darlegungen des Erstgerichts vermöge die Darstellung ihres als Zeugen geführten Angestellten F***** B***** nicht zu überzeugen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, das Formular Beilage ./E, mittels welches die Erstbeklagte der klagenden Partei den Auftrag zur Auflösung des ein Guthaben aufweisenden Kreditkontos gegeben habe, sei von F***** B*****, einem Angestellten der klagenden Partei, ausgefüllt worden. Auch der Inhalt dieser Beilage spreche nicht gegen die Behauptungen der beklagten Partei, dass die Auflösung des Kreditkontos und die Überweisung des Guthabens auf das Girokonto vorgenommen hätte werden sollen, wenngleich das darin ebenfalls enthaltende Wort „umzulegen“ (unrichtig: „aufzulösen“) nicht durchgestrichen worden sei. Dieser Umstand gehe im Übrigen zu Lasten der klagenden Partei. Ausschlaggebend sei letztlich, dass die beklagten Parteien im Hinblick auf das Verhalten des Angestellten B*****, der ihnen die auf ihre persönliche Haftung bezogenen Sicherungswechsel rückausgefolgt habe, zu Recht annehmen hätten dürfen, das Kreditkonto sei nun aufgelöst und damit auch ihre Haftung für dieses Konto erloschen. Der Beweis dafür, dass sie in der Folge auch für das Girokonto eine Haftung übernommen hätten, sei der klagenden Partei nach dem Inhalt des gesamten Aktes nicht gelungen. Bei dem auf diesem Konto schließlich eingeräumten Kreditrahmen von 500.000 S habe es sich um einen neuen, vom seinerzeitigen Investitionskredit völlig unabhängigen Kredit gehandelt. Somit habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird gerügt, für die ergänzende berufungsgerichtliche Feststellung, ab 29. März 1982 habe ein neuer Kreditrahmen bestanden, für welchen die beklagten Parteien keine Haftung übernommen hätten, sei auch die ergänzende Vernehmung „der Zeugen“ erforderlich gewesen, zumal die Urkunden allein eine diesbezügliche zweifelsfreie Tatsachenfeststellung nicht rechtfertigten. Die Erörterung der Urkunden sowie die Befragung der Zeugen hätte zur Feststellung führen müssen, dass kein zweiter, neuer Kredit gewährt worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die klagende Partei lediglich die Vernehmung eines Zeugen, nämlich in ON 13 jene des damals bereits vernommenen Kreditreferenten F***** B***** beantragt hatte. Dessen ergänzende Vernehmung wurde vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 3. April 1984 aber ohnehin durchgeführt. Ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel kann somit nicht vorliegen, zumal das Berufungsgericht in seinen Feststellungen grundsätzlich auch zum gleichen Ergebnis kam wie das Erstgericht, nämlich, dass es sich um eine neue Kreditaufnahme gehandelt hatte.

In der Rechtsrüge macht die Revisionswerberin geltend, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass die Urkunde ./E von einem Angestellte der klagenden Partei ausgefüllt worden sei; hierin werde hilfsweise auch eine Aktenwidrigkeit erblickt. Die Beilage ./E stelle zwar einen von der klagenden Partei hergestellten Vordruck dar, doch lasse dieser mehrere Möglichkeiten offen, nämlich eine Kontoauflösung oder eine Kontoumbuchung, und es obliege dem Kunden, seinen Auftrag zweifelsfrei zu „gestalten“, also die nicht gewünschten Auftragsmöglichkeiten zu streichen. Die von der erstbeklagten Partei unterlassene Streichung des Wortes „umzulegen“ gehe daher zu ihren Lasten. Da der Zeuge F***** B***** überzeugend dargelegt habe, warum die Deckungswechsel rückausgefolgt worden seien, müsse dem Klagebegehren stattgegeben werden.

Auch dieses Revisionsvorbringen ist nicht stichhältig. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Aussage des Zeugen F***** B*****, nach welcher (AS 20) das Kreditkonto auf das „Hauptkonto umgelegt“ werden sollte nicht überzeugend sei und dass die Umstände für eine Auflösung des Kreditkontos sprächen. Das Berufungsgericht hielt die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach einer eingehenden Überprüfung im Hinblick auch auf die Angaben der Beklagten in ihrer Parteienvernehmung insgesamt für unbedenklich. Es erklärte weiters, die Beilage ./E sei von der klagenden Partei ausgefüllt worden, sodass deren Inhalt zu ihren Lasten gehe. Diese von der Revisionswerberin bekämpfte ergänzende Feststellung kann auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausging, mit der Rückausfolgung der Deckungswechsel und der sonst sinnwidrigen - Gewährung eines neuen Kreditrahmens von 500.000 S sei eine Entlassung der beklagten Parteien aus ihrer persönlichen Haftung für den ursprünglichen Kredit verbunden gewesen (berufungsgerichtliches Urteil S 8) und der klagenden Partei sei der Beweis dafür, dass die beklagten Parteien für das Girokonto ebenfalls eine persönliche Haftung übernommen hätten, nach dem gesamten Akteninhalt nicht gelungen.

Auf dieser den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungsgrundlage erweist sich die rechtliche Beurteilung des Falls durch die Unterinstanzen aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin als zutreffend.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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