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3Ob1024/85•OGH 3Ob1024/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A Fernsehnetz Betriebsgesellschaft m.b.H., Erlachgasse 116, 1100 Wien, vertreten durch Dr.Christa Annemarie Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Renate B, Arbeitnehmerin, Mohsgasse 17/1/15, 1030 Wien, wegen S 4.298,08 samt Anhang, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.April 1985, GZ.46 R 283/85-14, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Kostenbestimmungsbeschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 5.Februar 1985, GZ.13 E 13797/84-8, zurückgewiesen wurde, den Beschluß
gefaßt:
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs' bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt oder über einen 15.000 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand ist auch im Exekutionsverfahren auch dann unzulässig, wenn er auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (§ 78 EO, § 528 Abs.1 Z 2 ZPO; MietSlg.34.782, JBl.1985, 113 ua).
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