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1Ob1006/85•OGH 1Ob1006/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A, Gesellschaft m.b.H., Betonwerk und Transportunternehmen, Mönchhof, Stiftsgasse 73, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Gemeinde B, vertreten durch Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 113.310,-
s. A., infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Mai 1985, GZ. 17 R 75/85-46, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird
zurückgewiesen, weil gegen einen Aufhebungsbeschluß der II. Instanz
ohne Rechtskraftvorbehalt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet auf Beschlüsse, mit denen die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ausgesprochen wurde, ohne daß die Klage zurückgewiesen worden wäre, nicht Anwendung (SZ 49/25 uva).
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