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1Ob17/85•OGH 1Ob17/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A, Pensionist, Rummergasse 11 a, 6903 Bregenz, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH wegen Schadenersatz in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen.
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Klage von der REPUBLIK ÖSTERREICH aus dem Rechtstitel der Amtshaftung (nicht bezifferten) Schadenersatz. Er beantragt die 'Zulassung' dieser Klage oder ihre 'Weiterleitung an das zuständige Gericht in Wien' und die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 Abs 1 B-VG oberste - regelmäßig dritte (§§ 3 Abs 2, 4 JN) - Instanz in Zivilsachen (= bürgerlichen Rechtssachen iS des § 1 JN) und daher nicht berufen, als erste Instanz (§ 2 Abs 1 JN) über die vom Kläger gestellten Rechtsschutzbegehren zu entscheiden. Die unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Amtshaftungsklage ist daher - mangels funktioneller Zuständigkeit - zurückzuweisen (1 Ob 8/84; 1 Ob 31/83; 1 Ob 15/77 ua).
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