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3Ob1520/85•OGH 3Ob1520/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A, Pensionist, Am Urlufer 27, 3361 Aschbach, vertreten durch Dr. Klaus Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei Elfriede B, im Haushalt, 3671 Marbach 71, vertreten durch Dr. Kurt Strizik, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1985, GZ. 1 b R 150/85-12, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO),
weil die Klage des Dienstbarkeitsberechtigten nach § 523 ABGB auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit gegen alle Eigentümer des dienenden Gutes zu richten ist und gegen einen Störer nur mit Leistungsklage vorzugehen ist (SZ 38/32, SZ 27/64, MietSlg. 27.063 ua; vgl. auch SZ 39/21; MietSlg. 34.063; MietSlg. 33.050).
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