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13Os171/85•OGH 13Os171/85
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Ludwig A und Wilhelm B wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 13.September 1985, GZ. 15 Vr 1302/85-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Der am 30.März 1930 geborene Ludwig A und der am 18. Februar 1959 geborene Wilhelm B wurden des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB. schuldig erkannt. Es liegt ihnen zur Last, am 3.Mai 1985 in Salzburg in Gesellschaft Bargeld im Betrag von ca. 700 S, darunter 7,30 DM, dem Dejan C durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich einer Lade (im Buffet des D), gestohlen zu haben.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Den Nichtigkeitswerbern, die sich beschwert fühlen, weil eine "Spurensicherung und Fingerabdrücke" an den vorgefundenen Einbruchswerkzeugen nicht vorgenommen wurden, ist zu erwidern, daß die Nichtausschöpfung von möglichen Beweismitteln keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen vermag. Dies wäre nur im Falle einer - hier allerdings nicht gegebenen (und auch gar nicht behaupteten) - erfolglosen Antragstellung in der Hauptverhandlung unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. möglich. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angefügte Bemerkung, für die Unterlassung der Sicherung von Fingerabdrücken seien im Urteil nur unzureichende Gründe angegeben, ist unverständlich, weisen doch die Angeklagten in weiterer Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde selbst - zutreffend - darauf hin, daß nach der Aussage des Zeugen Johann E die Untersuchung des am Tatort vorgefundenen Werkzeuges und der (vor dem Kino befindlichen) Gittertür nach Fingerabdrücken ergebnislos blieb (s.S. 121 f.). Daß aber die an der Geldlade festgestellten Beschädigungen (Kerbspur) genau mit dem sichergestellten Meißel übereinstimmen, stellte das Erstgericht auf Grund des Spurenberichts der Bundespolizeidirektion Salzburg (S. 55 f.) und der Zeugenaussage des Kriminalbeamten E (S. 121 ff.) ohnehin fest (S. 139). Insoweit die Beschwerdeführer unter völliger Vernachlässigung (auch) der übrigen, vom Schöffengericht entsprechend gewürdigten Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des Zeugen Wilmar F, aber auch jener des Wolfgang G und des Manfred H,
behaupten, ein "schlüssiger" Nachweis für die Verwendung von Einbruchswerkzeug sei nicht erbracht worden, bringen sie weder den angerufenen, noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern unternehmen lediglich einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Dasselbe gilt für die Beschwerdeausführungen, die sich, (gleichfalls) ohne einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufzuzeigen, mit dem Beweiswert von Zeugenaussagen (auch) im Zusammenhang mit dem - im Urteil ohnehin nicht angenommenen - Übersteigen des schon erwähnten, 4 m hohen Gitterzaunes befassen.
Das Rechtsmittelvorbringen zur Höhe des gestohlenen Geldbetrags betrifft keinen entscheidenden, d.h. auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übenden Umstand. Dies könnte nur bei einer - hier nicht gegebenen - Annahme einer Wertqualifikation der Fall sein.
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß das Erstgericht unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen C im Sinn des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. ausreichend (und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze) begründete, worauf es die Feststellung der Höhe des aus der Geldlade gestohlenen Geldbetrags stützt (s.S. 137; 139 ff.). Hiebei wurde auch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem im Besitz der Angeklagten vorgefundenen Bargeld, soweit es den Betrag von ca. 700 S überstieg, nicht um Diebsgut handelte (siehe insbesondere S. 141 oben).
Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. und teils mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen. Für die Erledigung der Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).
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