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1Ob716/85•OGH 1Ob716/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 7.April 1979 geborenen mj. Franz Josef A infolge Rekurses des Vaters Franz A, Maler- und Anstreichermeister, Siedlung Ost Nr. 5, 2463 Gallbrunn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 11. September 1985, GZ 44 R 3394/85-166a, womit der Rekurs des Franz A gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26.März 1985, GZ 2 P 1085/82-155, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen Dr.Otto B mit 2.730 S und ordnete die Überweisung dieses Betrages durch den Rechnungsführer und die Einhebung der Gebühren vom Vater des Minderjährigen an.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters wegen Fehlens jedes erkennbaren Rechtsmittelantrages zurück.
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Vaters ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dies gilt für alle Entscheidungen, die sich auf Sachverständigengebühren beziehen (EvBl 1973/233 u.a.) und damit auch für alle rekursgerichtlichen Formalentscheidungen, die Sachverständigengebühren betreffen (EvBl 1970/29 u.a.). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
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