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5Ob1505/86•OGH 5Ob1505/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Warta, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael Alexander S***, Student, Föfeleweg 7, 9500 Villach, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Griseldis L***, Graphikerin, Uhlandstraße 18, 9500 Villach, vertreten durch Dr. Wildfried Aichinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung einer Wohnung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 6. November 1985 GZ 2 R 494/85-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1
ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die Gesetzesforderung gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 MRG auf schriftliche Festlegung des Erlöschens des Mietrechtsverhältnisses durch "Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung" nach der Absicht des Gesetzgebers den Zweck verfolgt, daß sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann (RV 42 Erl. zu § 27), und diesem Erfordernis die schriftliche Festlegung eines von vornherein bestimmten Endtermins unter ausdrücklichem Ausschluß einer "automatischen oder stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses" (§ 4 des Vertrages der Parteien) vollkommen genügt; eine formellhafte Wiedergabe des Gesetzestextes im Mietvertrag ist keineswegs gefordert.
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