OGH 7Ob1/86

7Ob1/86Obergericht20.02.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob1/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 10.Juni 1981 verstorbenen Edith S***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Kurt S***, dieser vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 600.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. September 1985, GZ 2 R 171/85-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. März 1985, GZ 12 Cg 500/84-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.656,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Brüder Hugo und Erich S*** waren im Jahre 1938

Eigentümer einer Liegenschaft in Innsbruck mit dem Haus Maria Theresien-Straße 29. Ein ebenerdig und straßenseitig gelegener Raum dieses Hauses diente dem Vertrieb der Erzeugnisse des Unternehmens E*** TIROLER F***, L*** UND

L*** S. S***, dessen Eigentümer gleichfalls die Brüder Hugo und Erich S*** waren. Am 4.6.1938 wurde die Liegenschaft den Eigentümern aus rassischen Gründen entzogen. Ungeachtet der im Jahre 1949 erfolgten Rückstellung der Liegenschaft konnte das obgenannte Geschäftslokal infolge Anforderung nach § 10 des WohnungsanforderungsG bis zur Veräußerung der Liegenschaft durch die Erben nach Hugo und Erich S*** im Jahre 1958 nicht benützt werden. Die am 10.6.1981 verstorbene Edith S*** war die Witwe nach Hugo S***. Die Verlassenschaft begehrt gestützt auf Art.26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich BGB 1955/152, im folgenden nur Staatsvertrag) in Verbindung mit dem Notenwechsel zwischen der R*** Ö*** und dem V*** K*** VON

G*** UND N*** Ersatz für entgangenen Gewinn. Selbst bei Annahme eines nur 10%igen Reingewinnes von dem im Geschäftslokal erzielbaren Umsatz ergebe sich für die Zeit von 1938 bis 1958 ein Verlust des Unternehmens von S 1,2 Mio., wovon die Verlassenschaft die Hälfte begehrt. Kurt S***, der Sohn des Hugo und der Edith S***, habe seine Ansprüche bereits vor Jahren seiner Mutter abgetreten.

Die beklagte Partei bestreitet die Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil der Verlassenschaftskurator die Ansprüche an die Ö*** L*** abgetreten habe. Sie vertritt den Standpunkt, daß Art.26 des Staatsvertrages nicht unmittelbar anwendbar und der Anspruch überdies verjährt sei. Infolge der Anforderung des Geschäftslokales auf Grund des WohnungsanforderungsG fehle auch der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensentziehung aus rassischen Gründen und dem eingetretenen Schaden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen nahm sich nach den Kriegswirren das V*** K*** VON G*** UND N*** der diplomatischen

Vertretung ua. auch des Falles Hugo S*** an. Es kam zu einem Notenwechsel zwischen den Regierungen von Österreich und des V*** K*** vom 8., 15. und 22.5.1959. Gegenstand der Noten waren gewisse Typen und Kategorien von Forderungen, die von der Regierung des V*** K*** unter Berufung auf Art.26 des Staatsvertrages vorgebracht wurden, worunter auch Bestandrechte genannt waren. In A IV der Note 1 erklärte sich die österreichische Bundesregierung bereit, hinsichtlich von Bestandrechten folgende Maßnahmen zu treffen:

In Einzelfällen, in denen ehemalige Inhaber von Bestandrechten, die sie auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, nach Österreich zurückgekehrt sind und sich darum bemühen, in Österreich wieder einen ständigen Wohnsitz zu begründen oder sich in Österreich wieder geschäftlich oder beruflich niederzulassen, werden die österreichischen Behörden im Rahmen der ihnen zustehenden Möglichkeiten solche Bemühungen um die Erlangung von Bestandrechten für diesen Zweck unterstützen. Auch erklärte sich die österreichische Bundesregierung in Punkt V bereit, dafür Sorge zu tragen, daß in absehbarer Zeit gesetzliche Vorschriften über erblose oder nicht beanspruchte Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen (Art.26 Abs2 des Staatsvertrages) erlassen werden, worin vorgesehen wird, daß in Fällen, in denen ein Verfolgter es unterlassen hat, innerhalb der durch die österreichische Rückstellungsgesetzgebung vorgesehenen Fristen einen Rückstellungsanspruch auf Rückstellung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen geltend zu machen, diesem Verfolgten oder seinem Rechtsnachfolger die Möglichkeit gegeben wird, im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetzgebung Befriedigung für seinen Anspruch zu erhalten, vorausgesetzt, daß ein solcher Anspruch innerhalb von 3 Monaten nach Empfang einer Aufforderung durch den Anspruchswerber, einen Anspruch geltend zu machen, oder in anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach der Erlassung dieser gesetzlichen Vorschriften, geltend gemacht worden ist. In einem Annex machte die Regierung des V***

K*** auch ausdrücklich auf den Fall Hugo S***

aufmerksam und es sollten sich die Maßnahmen auch auf diesen Fall erstrecken. Edith S*** und der Vertreter der Rechtsnachfolgerin waren jedenfalls mehr als 3 Jahre vor Klagseinbringung im Bilde, welcher Schaden damals entstanden und wer der Schädiger war. Nach der Rechtsauffassung des Erstgerichtes handle es sich bei dem ausschließlich auf Art.26 des Staatsvertrages gestützten Anspruch um einen Schadenersatzanspruch, der der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliege und daher bereits verjährt sei. Art.26 des Staatsvertrages sei überdies nicht unmittelbar anwendbar.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes zu Art.26 des Staatsvertrages, verneinte den Kausalzusammenhang zwischen der Arisierung der Liegenschaft und dem behaupteten Schaden sowie - nach ergänzenden Feststellungen - die Aktivlegitimation der klagenden Partei.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, enthält der Art 26 des Staatsvertrages nicht unmittelbar anwendbares Recht (JBl1957,225; AnwBl 1957,5; EvBl 1956/324 uva; VwGH Slg.4621 (A), 4264 (A); vgl. auch SZ 33/15). Zu Art.27 Z 2 des Staatsvertrages hat allerdings der Oberste Gerichtshof - vor Erlassung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes - die Auffassung vertreten, daß dieser einen unmittelbaren Anspruch gewährt und keines Ausführungsgesetzes bedarf (SZ 33/15). Diese Auffassung blieb in der Lehre nicht unwidersprochen (Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, JBl1961 S 8 ff). Die Revisionsausführungen bieten keinen Grund von der bisherigen Rechtsprechung zu Art.26 des Staatsvertrages abzugehen. Daß der Staatsvertrag Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung ist, bedarf keiner Erörterung. Seine Transformierung besagt aber nichts über die unmittelbare Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen. Die Transformierung ist nur Voraussetzung der innerstaatlichen Geltung (vgl. Winkler aaO., 10f; Walter, Die Neuregelung der Transformierung völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964,450). Ob ein völkerrechtlicher Vertrag zur Gruppe der self-executing treaties oder der non self-executing treaties gehört, ist nach seinem Inhalt zu beurteilen. Vertragsklauseln, daß der Vertrag unmittelbar anwendbar ist, kommen fast nie vor, häufiger sind Durchführungs- oder Vorbehaltsklauseln. Unabhängig von solchen Klauseln ist ein Vertrag, der Bestimmungen enthält, die sich in ihrem Inhalt nach an die rechtsunterworfenen oder die Vollzugsorgane des Staates richten, der erstgenannten Gruppe, ein Vertrag, der nur Verpflichtungen von Gesetzgebungsorganen normiert, der zweitgenannten Gruppe zuzurechnen (Walter, aaO). Ein Vertrag, dem die objektive Eignung zur unmittelbaren Anwendung durch die innerstaatlichen Vollzugsorgane fehlt, ist keinesfalls self-executing (vgl. Winkler aaO, 12). Nach Art.26 Z 1 des Staatsvertrages verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13.März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen, soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird. Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei keinen Rückstellungsanspruch, sondern einen Entschädigungsanspruch nach dem zweiten Satz des Art.26 Z 1 des Staatsvertrages geltend. Diese Bestimmung enthält aber eine Beschränkung der Entschädigungspflicht auf das auch österreichischen Staatsbürgern bereits gewährte oder später zu gewährende Ausmaß. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die Bestimmung des Art.26 des Staatsvertrages über die Entschädigungspflicht eines Ausführungsgesetzes bedarf, durch das das Ausmaß der Entschädigungspflicht entsprechend den innerstaatlichen Normen über die Entschädigung österreichischer Staatsangehöriger festgelegt wird. Schon aus diesem Vorbehalt der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen folgt, daß Art.26 Z 1 zweiter Satz des Staatsvertrages nur eine Verpflichtung des inländischen Gesetzgebers normiert. Die Bestimmung ist aber auch ohne Ausführungsgesetz zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung ungeeignet. Sie bestimmt weder Art und Umfang der Entschädigung näher noch auch die Form und die Art der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche. Ist die völkerrechtliche Bestimmung schon objektiv zum Vollzug durch innerstaatliche Organe völlig ungeeignet, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Vertragsparteien die unmittelbare Anwendung gewollt haben (Winkler aaO, 11f). Es kann daher unerörtert bleiben, ob sich aus dem Notenwechsel zwischen Österreich und Großbritannien, auf den sich die klagende Partei beruft, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages von einer unmittelbaren Anspruchsberechtigung der Betroffenen ausgegangen sind. Die erwähnte Einschränkung der Entschädigungspflicht unterscheidet diese Bestimmung ganz wesentlich von Art.27 Z 2 des Staatsvertrages, sodaß mit den Argumenten der Entscheidung JBl1961,27, mit denen die klagende Partei ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern versucht, die unmittelbare Anwendbarkeit des Art.26 Z 1 zweiter Satz des Staatsvertrages nicht begründet werden kann. Daß diese Entscheidung in der Lehre überdies auf Ablehnung gestoßen ist, wurde bereits erwähnt. Ist Art.26 des Staatsvertrages aber nicht self-executing, erübrigt es sich, auf die weiteren Fragen der Wirksamkeit der Zession bzw. Rückzession der Ansprüche der klagenden Partei, der Kausalität und der Verjährung einzugehen.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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