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8Ob657/85•OGH 8Ob657/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** H***- UND W*** AG, Theatinerstraße 11, D-8000 München 2, BRD, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Wolfgang G***, Hotelkaufmann, und 2) Felicitas G***, Angestellte, beide Cumberlandpark 55, 4810 Gmunden, beide vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen DM 113.621,97 s. A., infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. September 1985, GZ 2 R 216/85-35, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. Mai 1985, GZ 7 Cg 382/83-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.522,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 2.400,- und Umsatzsteuer von S 1.465,65) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von DM 113.621,97 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beklagten als Inhaber des bei der Klägerin geführten Kontos Nr.4410108017 den infolge von Kontoüberziehungen entstandenen Debetsaldo trotz schriftlicher Aufforderung nicht abgedeckt hätten.
Die Beklagten bestritten die Klagsforderung der Höhe nach. Die Zweitbeklagte wendete darüber hinaus ein, sie sei nicht passiv klagslegitimiert, weil sie für die eingeklagte Forderung nicht hafte. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Erstbeklagte betrieb in den Sechzigerjahren unter Mithilfe seiner Gattin, der Zweitbeklagten, in Salzburg verschiedene Gaststätten. 1968 verlegte er seinen Wohnsitz nach München, wo er 1971 als selbständiger Gastronom ein Lokal eröffnete und seit dieser Zeit mit der Klägerin eine geschäftliche Verbindung aufrecht erhielt. Zum Zweck der Vornahme von Investitionen und der Deckung laufender Ausgaben stellten die Beklagten am 7.12.1971 an die Klägerin das Ansuchen um Eröffnung eines gemeinschaftlichen Kontos. Hinsichtlich dieses Kontos wurden folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrundegelegt (Punkt 2 Abs.3):
Über das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto und über ein Gemeinschaftsdepot kann jeder der Inhaber allein verfügen, es sei denn, daß die Kontoinhaber der Bank schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner.
Das Erstgericht traf Feststellungen über die Entwicklung des Standes des Kontos der Beklagten bei der Klägerin, aus denen sich mit Ende November 1983 ein Saldo von DM 123.054,89 zu Lasten der Beklagten ergibt. Von dieser Kontoentwicklung wurden die Beklagten durch Übermittlung von Kontoauszügen informiert, wobei als Adressat der Erstbeklagte genannt wurde, auf den Kontoauszügen sich aber immer der Vermerk befand: "Kontoinhaber: G***
Wolfgang - Felicitas". Die Klägerin stellte im September oder Oktober 1975 ihre Konten auf zehnstellige Nummern um; dies ergab aus bankinternen Gründen eine Änderung der Kontonummer der Beklagten von 441/108014 auf 4410108017. Auf Grund des beträchtlichen Debetsaldos der Beklagten im Spätherbst 1979 wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, daß zum Hauptkonto ein Unterkonto eröffnet und das Hauptkonto ab sofort im Guthaben geführt werden sollte. Die Beklagten sollten ihre Verbindlichkeiten in monatlichen Raten von DM 3.000,-, beginnend ab 25.11.1979, tilgen. Dieses Subkonto beinhaltete keine neue Kontoeröffnung im technischen Sinn, sondern stellte sich als interne Verrechnungsart dar, insbesondere zur besseren Überwachung der monatlich vereinbarten Rückzahlungen. Die Beklagten konnten jedoch die getroffene Rückzahlungsvereinbarung in der Folge nicht einhalten, wodurch der Sinn des Unterkontos verloren ging und dieses daher im Februar 1982 auf Null gestellt und ab April 1982 gelöscht wurde. Den Beklagten wurden in der Zeit von 1976 bis 1983 entsprechend der Marktlage Zinsen von 8,25 bis 16,95 % verrechnet. Diese Zinsen sind nicht überhöht; sie entsprachen der Marktlage und den Gepflogenheiten des Bankwesens. Insgesamt wurden von der Klägerin DM 9432,92 an Überziehungsprovision verrechnet. Mit Schreiben vom 24.8.1983 stellte die Klägerin auf Grund der nicht bewilligten Überziehungen und der Nichteinhaltung der Rückzahlungsvereinbarungen unter Bezugnahme auf den Kreditvertrag und die AGB den Kredit fällig. Rechnerisch ergibt der Abzug der Überziehungsprovisionen von DM 9.432,92 vom letzten Saldo den Klagsbetrag von DM 113.621,97.
Auch die Zweitbeklagte hat von der Entwicklung dieses Schuldenstandes gewußt.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Beklagten nicht ernstlich bestritten hätten, daß Beträge, die von ihrem Bankkonto abgehoben oder auftragsgemäß überwiesen worden seien, an die Bank als Darlehensgeber zurückzuerstatten seien. Gleiches gelte auch für die vereinbarten Zinsen. Da die rechnerische Richtigkeit des der Klage zugrundeliegenden Saldos zweifelsfrei geklärt worden sei, bestehe kein Anlaß, dem Klagebegehren nicht Folge zu geben.
Dieses Urteil wurde in der Hauptsache nur von der Zweitbeklagten mit Berufung bekämpft; der Erstbeklagte bekämpfte die Entscheidung des Erstgerichtes nur im Kostenpunkt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge.
Es führte, ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß der Kontoeröffnungsantrag bei der Klägerin von beiden Beklagten gemeinsam gestellt worden sei, wobei jeder der beiden Beklagten einzeln das jeweilige Guthaben in Anspruch nehmen und Verbindlichkeiten eingehen habe können. Da weder von der Klägerin noch von den Beklagten eine Beschränkung hinsichtlich der Möglichkeit der Ausschöpfung einer Kontoüberziehung in Aussicht genommen worden sei, sei es nicht einsichtig, warum die Zweitbeklagte, wenn sie den Kontoeröffnungsantrag mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unterfertigt habe, für die aufgelaufenen Verbindlichkeiten nicht zur Haftung heranzuziehen sein solle. Gerade weil im Kontoeröffnungsantrag keine obere Grenze festgesetzt worden sei, sei es zu einem Großteil der Disposition der Beklagten anheimgestellt worden, den Kredit bzw. das Konto nach eigenem Ermessen und den jeweiligen Bedürfnissen auszuschöpfen. Die unabdingbare Voraussetzung der absoluten Festsetzung eines Kreditrahmens sei dem Kontoeröffnungsantrag nicht zu entnehmen und auf Grund der vertragsrechtlichen Parteiendisposition auch bei einschränkender Interpretation nicht zu erkennen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Zweitbeklagten. Sie bekämpft es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (siehe dazu SZ 56/76 ua.), ohne die im § 503 Abs.2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die Zweitbeklagte führt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen aus, daß bei Gemeinschaftskonten im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Kontoinhaber für die Gewährung von Kontoüberziehungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei. Bei Kreditbürgschaften sei in der Regel eine bestimmte Höchstbetragssumme erforderlich, damit der Bürge Kenntnis vom Umfang seiner finanziellen Belastung habe. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aus dem Kontoeröffnungsantrag noch aus den AGB, bis zu welchem Höchstbetrag ein Kontoinhaber zu Lasten des Gemeinschaftskontos Überziehungen vornehmen habe können. Nach der Verkehrssitte seien bei Gemeinschaftskonten im Hinblick auf die Gesamthaftung nur geringfügige Kontoüberziehungen zulässig. Für eine Kontoüberziehung in Millionenhöhe wäre ein eigener Kreditvertrag mit Bürgschaft der Revisionswerberin notwendig gewesen. Es sei anzunehmen, daß ein derartiger Kreditvertrag mit dem Erstbeklagten abgeschlossen worden sei, doch habe die Klägerin diesen Kreditvertrag bewußt nicht vorgelegt, weil für diesen Kredit eine Haftung der Revisionswerberin nicht vereinbart worden sei. Auch eine Bürgschaft könne nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt habe. Der gleiche Grundsatz müsse auch für den Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos gelten. Es würde den guten Sitten und dem im Bankwesen herrschenden Vertrauensgrundsatz widersprechen, wenn man die Revisionswerberin einzig und allein auf Grund der Unterfertigung des Kontoeröffnungsantrages zur Haftung für eine Kreditforderung von nahezu einer Million Schilling heranziehen würde.
Dem ist zu entgegnen, daß das der Klageforderung zugrundeliegende Rechtsverhältnis der Streitteile nach deutschem Recht zu beurteilen ist (§ 37 ABGB für die Zeit vor dem Inkrafttreten des IPRG und § 38 Abs.1 IPRG nach diesem Zeitpunkt). Nach den Vorschriften dieses Rechtes handelt es sich bei dem hier in Frage stehenden Konto der Beklagten bei der Klägerin um ein Gemeinschaftskonto, wobei die Rechtsstellung der Inhaber weitgehend durch Z 2 Abs.3 der dAGB bestimmt ist. Demnach kann über das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto jeder der Inhaber allein verfügen, es sei denn, daß die Kontoinhaber der Bank schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner. Es handelt sich bei einem derartigen Gemeinschaftskonto im Zweifel um ein sogenanntes "Oder-Konto", mit dem praktisch weitgehend dieselbe Rechtswirkung erzeugt wird, als hätte ein Kontoinhaber Vertretungs- und Verfügungsmacht über das eigene Konto eines anderen. Wird ein derartiges Konto passiv, dann tritt nach Z 2 Abs.3 dAGB eine gesamtschuldnerische Haftung aller Inhaber ein, die sich auf alle Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto, also auch auf etwaige Überziehungskredite, erstreckt. Dogmatisch ergibt sich die Mithaftung der Inhaber allein aus der vertraglichen Vereinbarung einer Gesamtschuld; wer ein Oderkonto überzieht, verfügt über sein eigenes Konto und gibt nicht etwa eine Erklärung im Namen des anderen Kontoinhabers ab (siehe dazu Canaris, Großkommentar HGB 3 Bd.III/3 2.Bearbeitung Rdz.224-227).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Zweitbeklagte im Hinblick auf die Art ihrer mit der Klägerin eingegangenen vertraglichen Beziehung als Gesamtschuldnerin mit dem Erstbeklagten für alle Verbindlichkeiten aus dem begründeten Gemeinschaftskonto auch dann haftet, wenn Überziehungskredite nur vom Erstbeklagten in Anspruch genommen worden sein sollten. Die in Z 2 Abs.3 dAGB getroffene Regelung über Gemeinschaftskonten setzt die Einräumung eines umfänglich bestimmten Kreditrahmens nicht voraus. Von einer Sittenwidrigkeit dieser Regelung kann im Hinblick darauf, daß jedem Inhaber eines Gemeinschaftskontos die gleichen Rechte und Pflichten zustehen und im Hinblick auf die ihm eingeräumte Möglichkeit der einseitigen Aufhebung der Geschäftsverbindung mit der Bank nach freiem Ermessen (Z 17 dAGB) keine Rede sein; im vorliegenden Fall war überdies jedem der Kontoinhaber ein einseitiges Widerrufsrecht mit der Wirkung eingeräumt, daß dann die Verfügungsberechtigung über das Konto nur allen Inhabern gemeinschaftlich zugestanden wäre (Abs.5 des Kontoeröffnungsantrages Beilage A). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Zweitbeklagten die Entwicklung des Schuldenstandes auf dem bei der Klägerin geführten Gemeinschaftskonto bekannt. Wenn sie es unter diesen Umständen unterließ, von dem ihr eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen oder nach Z 17 dAGB vorzugehen, wozu sie ohne weiteres in der Lage gewesen wäre (Canaris aaO Rdz.226), haftet sie im Sinne der Z 2 Abs.3 letzter Satz dAGB als Mitinhaberin für alle Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto in voller Höhe als Gesamtschuldnerin mit dem Erstbeklagten.
Die Höhe der Klagsforderung ist nicht mehr strittig. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen auch dem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehren stattgegeben. Der Revision der Zweitbeklagten mußte ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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