OGH 7Ob10/86

7Ob10/86Obergericht24.04.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob10/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit B***, Angestellte, Nüziders, Sonnenbergstraße 38, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei D*** Allgemeine Versicherungs-AG, Wien 1., Schottenring 15, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen

1,387.350,-- S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. November 1985, GZ. 5 R 276/85-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Juni 1985, GZ. 8 Cg 3640/84-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin den Betrag von 1,387.350,-- S samt 4 % Zinsen aus 1,498.350,-- S vom 15.5.1983 bis 4.4.1984 und aus 1,387.350,-- S ab 5.4.1984 sowie die Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens, und zwar 125.732,40 S (darin 3.650,-- S Barauslagen und 11.098,40 S Umsatzsteuer) für das Verfahren erster Instanz, 37.558,20 S (darin 2.400,-- S Barauslagen und 3.196,20 S Umsatzsteuer) für das Berufungsverfahren und 20.470,80 S (darin 2.400,-- S Barauslagen und 1.642,80 S Umsatzsteuer) für das Revisionsverfahren, binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 31.7.1983 verstorbene Ehegatte der Klägerin Rudolf B*** schloß im Jahre 1981 mit der Beklagten eine "Einzel- und Fluggast-Unfall-Versicherung" ab. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Einzel- und Fluggast-Unfall-Versicherung (U/Flug 1975) zugrunde. In der Nacht vom 4.3. auf 5.3.1983 erlitt der Versicherungsnehmer einen schweren Autounfall, an dessen Folgen er am 31.7.1983 verstarb. Er wurde in der Nacht vom 4. auf den 5.3.1983 in die Intensivstation des Landeskrankenhauses Feldkirch eingeliefert. Unter anderem hatte er eine komplette Querschnittsläsion erlitten. Spätestens Ende April 1983 stand mit endgültiger Sicherheit fest, daß er seine Beine nie mehr bewegen wird können und die Querschnittslähmung auf jeden Fall irreversibel ist. Die Ärzte konnten lediglich hoffen, daß er in einem Rehabilitationszentrum soweit gebracht wird, daß er im Rollstuhl sitzend gefahren werden kann. Die Querschnittslähmung wäre auf jeden Fall verblieben.

Michael B***, ein Angestellter und Vertreter der Beklagten, hatte mit Rudolf B*** den Versicherungsvertrag abgeschlossen. Er kannte B*** auch persönlich näher. Als er von dem Unfall aus der Zeitung erfuhr, setzte er sich mit der Klägerin in Verbindung, um ihr als zuständiger Versicherungsvertreter bei der versicherungsmäßigen Abwicklung des Unfalls behilflich zu sein. Zunächst galt es, Daten über die Art der Verletzung zu sammeln. Hiefür übergab B*** der Klägerin ein "Schadensmeldungsformular" zum Ausfüllen. Da B*** wußte, daß der Versicherungsnehmer verletzungsbedingt nicht schreiben konnte, füllte er den den Unfallshergang betreffenden Teil des Formulares selbst aus und überließ das Formular der Klägerin, um auf der Rückseite den "Bericht des behandelnden Arztes" ausfüllen zu lassen. In diesem "Arztbericht" vom 13.3.1983 war bereits von einer hohen Querschnittslähmung und bleibender Invalidität die Rede. Die Frage, ob der Verletzte seiner Beschäftigung irgendwie teilweise nachkommen wird können, wurde im Arztbericht mit dem Satz "eventuell nach Rehabilitation" beantwortet. Auf Grund der Schwere der Verletzungen hielt es die Beklagte für erforderlich, einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes einzuholen. Zu diesem Zweck übergab der Versicherungsvertreter der Klägerin ein weiteres Formular mit dem Ersuchen, auch dieses vom Arzt ausfüllen zu lassen. Diesem Auftrag kam die Klägerin nach. Der ergänzende Arztbericht langte am 20.4.1983 bei der Beklagten ein. In diesem Bericht ist die Frage, ob mit einer dauernden Invalidität zu rechnen ist und in welchem Ausmaß mit "Querschnittslähmung" beantwortet.

Hierauf wurde seitens der Beklagten die Einholung eines versicherungsinternen Sachverständigengutachtens in die Wege geleitet.

Am 5.6.1983 wurde Rudolf B*** mit einem Hubschrauber in das Rehabilitationszentrum Bad Häring überstellt. Die Beklagte beauftragte nunmehr einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Versicherungsnehmers in dem Rehabilitationszentrum. Eine Zahlungsbereitschaft wegen dauernder Invalidität erklärt die Beklagte vor der Einholung eines medizinischen Gutachtens auch dann nicht, wenn für einen medizinischen Laien eindeutig feststeht, daß eine 100-%ige Invalidität vorliegt.

In der Folge wurde die Abwicklung des Falles nicht nur von der Klägerin, sondern auch von der Landesdirektion der Beklagten für Vorarlberg immer wieder betrieben. Infolge eines Versehens bezüglich der Übermittlung der Krankengeschichte verzögerte sich jedoch die Gutachtenerstellung. Der bestellte Sachverständige erhielt die Krankengeschichte erst am 20.7.1983, worauf er mit Gutachten vom 27.7.1983 eine bleibende 100-%ige Invalidität bestätigte. Dem Sachverständigen war dieser Umstand seit Einlangen der Krankengeschichte bei ihm bekannt.

Laut Feststellung des Erstgerichtes rief B*** die Klägerin am 22.7.1983 an und teilte ihr mit, er habe ihr eine freudige Mitteilung zu machen. Es werde nämlich in den nächsten Tagen auf Grund des Versicherungsvertrages eine Summe von ca. 1,5 Mio. S an sie ausbezahlt werden. B*** teilte der Klägerin auch mit, er werde ihr in den nächsten Tagen ein Schreiben zukommen lassen, in welchem die Klägerin die Kontonummer eintragen und im Namen ihres Gatten die Unterschrift beibringen solle. Noch am gleichen Tag berichtete die Klägerin ihrem Gatten von dem Telefongespräch. Rudolf B*** war bis zuletzt geistig gesund und konnte auch die Mitteilung der Klägerin verstehen. Er war mit deren Vorgangsweise einverstanden. Er erteilte der Klägerin den Auftrag, das bei ihr einlangende Formular sofort nach Erhalt zu unterschreiben und eingeschrieben an die Beklagte zurückzusenden.

Am 25.7.1983 verfaßte die Beklagte ein Schreiben (Beilage A), in dem sie ausführte, der Unfall habe eine 100-%ige Invalidität bewirkt, weshalb dem Versicherungsnehmer eine Invaliditätsentschädigung in der Höhe von 1,498.350 S zustehe. Dieser Betrag werde dem Versicherungsnehmer nach Fertigung und Rücklangen einer Abfindungserklärung überwiesen werden. Die Wiener Zentrale der Beklagten sandte dieses Schreiben an ihre Landesdirektion, die es B*** übermittelte. B*** wollte sich noch am 29.7.1983 und am folgenden Tag mit der Klägerin telefonisch in Verbindung setzen, was jedoch nicht gelang, weshalb er sich entschloß, das Schreiben an die Klägerin am 30.7.1983 aufzugeben. Dieses Schreiben wurde der Klägerin frühestens am 1.8.1983 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsnehmer bereits verstorben.

Mit Schreiben vom 4.8.1983 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sich die Auszahlungssumme auf Grund des Versicherungsvertrages nunmehr wegen des Todes ihres Gatten auf 111.000 S reduziere, wobei sie auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwies. Der genannte Betrag gelangte inzwischen zur Auszahlung. Die Vorinstanzen haben dem Begehren der Klägerin, der der Nachlaß nach ihrem Ehegatten zur Gänze eingeantwortet worden ist, auf Zahlung der Differenz zwischen der Invaliditäts- und der Todfallsentschädigung im Betrage von 1,387.350,-- S samt Anhang stattgegeben.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß der Anspruch der Klägerin aus zwei Gründen berechtigt sei:

1. Hätte die Beklagte schon Ende April 1983 die bleibende 100-%ige Invalidität des Versicherungsnehmers erkennen können, weshalb sie gemäß Art.12 Abs.1 der U/Flug 1975 bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Erklärung bezüglich der Entschädigung verpflichtet gewesen wäre. Dies hätte die Beklagte zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet. Art.8 I Z 2 der U/Flug 1975 sehe vor, daß auf die Todfallsleistung nur Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden sind, angerechnet werden. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität könne der Versicherer nicht zurückverlangen. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Versicherer zwar noch keine Leistungen erbracht habe, hiezu jedoch bereits verpflichtet gewesen wäre.

2. Habe die Beklagte durch ihren Vertreter am 22.7.1983 gegenüber der Klägerin telefonisch ihre Leistungspflicht in der Höhe von ca. 1,5 Mio. S anerkannt. Ungeachtet des allfälligen vorherigen Bestehens eines entsprechenden Anspruches sei ein solcher Anspruch zumindest durch dieses Anerkenntnis geschaffen worden. Das Berufungsgericht übernahm die Ausführungen des Erstgerichtes bezüglich eines Kennenmüssens der Unfallsfolgen bereits Ende April 1983 nicht, sondern führte aus, daß nach den erstrichterlichen Feststellungen der Beklagten die Unfallsfolgen zu ihrer Gänze erst in der zweiten Hälfte des Juli 1983 bekannt gewesen seien. Es nahm zu der Bekämpfung der Feststellungen bezüglich des Telefongespräches vom 22.7.1983 mit der Begründung nicht Stellung, diesen komme keine Bedeutung zu. Eine Erklärung des Versicherers im Sinne des Art.11 I U/Flug 1975 sei eine einseitige Meinungsäußerung des Versicherers, die nur die Wirkung einer Information des Anspruchsberechtigten habe. Sie begründe oder ändere jedoch kein Schuldverhältnis, setze allerdings den Lauf der Zahlungsfrist für die Entschädigung in Gang und bewirke damit letztenendes deren Fälligkeit. Durch das Schreiben der Beklagten vom 25.7.1983 sei daher die Frist für deren Leistungspflicht in Gang gesetzt und der in dem Schreiben genannte Betrag in der Folge fällig geworden. Die Beklagte wäre nicht berechtigt gewesen, Einschränkungen zu ihrer Erklärung zu machen. Infolge Eintrittes der Fälligkeit des in der Erklärung aufscheinenden Betrages sei die Beklagte zu dessen Leistung verpflichtet, wobei die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers legitimiert sei.

Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.

Was vorerst die Ausführungen des Erstgerichtes zu dem von ihm herangezogenen ersten Grund für die Klagsstattgebung anlangt, so widersprechen diese nicht nur dem Wortlaut der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, sondern auch dem Sinn der entsprechenden Regelung. Aus Art.8 I Z 1 U/Flug 1975 ergibt sich, daß, falls innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalls eintritt, lediglich die Leistung auf Grund der für den Todfall vorgesehenen versicherten Summe zu erbringen ist. Dies läßt also klar erkennen, daß im Falle des unfallsbedingten Todes innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet ausschließlich ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung, nicht aber ein solcher auf die Entschädigung wegen Invalidität besteht. Demnach sieht auch Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 vor, daß auf die Todfallsleistungen Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden sind, angerechnet werden. Der Tod innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet führt also auf jeden Fall zum Verlust eines Anspruches auf Invaliditätsentschädigung. Daran ändert auch der zweite Satz des Art.8 I Z 2 U/Flug 1975, demzufolge der Versicherer einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität nicht zurückverlangen kann, nichts. Diese Bestimmung begründet nicht etwa einen zusätzlichen Anspruch des Versicherungsnehmers, sondern will lediglich verhindern, daß der Versicherungsnehmer, bzw. nach dessen Tod seine Erben, die unter Umständen über einen ihnen bereits zugekommenen Betrag verfügt haben, mit hohen Rückforderungsansprüchen des Versicherers rechnen müssen. Dieser Bestimmung liegt derselbe Gedanke zugrunde, der in der Rechtsprechung dazu geführt hat, daß ein gutgläubig empfangenes Arbeitsentgelt nach seinem Verbrauch nicht mehr zurückverlangt werden kann. Es handelt sich hiebei um eine Billigkeitsbestimmung im Interesse desjenigen, der bei strenger Rechtsanwendung infolge Fehlens eines Anspruches zur Rückzahlung des Empfangenen gemäß § 1435 ABGB verpflichtet wäre. Ein solcher Schutzzweck besteht aber dann nicht, wenn jemand noch gar keine Zahlung erhalten hat und demnach nicht in der Lage war, die erhaltenen Geldbeträge zu verbrauchen. Diesfalls wird er daher nicht durch einen Rückzahlungsanspruch des Versicherers unbillig belastet. Demnach kann der Auffassung des Erstgerichtes, die Bestimmung des Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 sei auch dann anzuwenden, wenn der Versicherer zwar noch keine Geldleistungen erbracht hat, hiezu aber bereits verpflichtet gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die einen sonst gegebenen Rückforderungsanspruch des Versicherers aus Billigkeitserwägungen zugunsten des Versicherungsnehmers, der gutgläubig eine ihm nicht zustehende Zahlung erlangt hat, einschränkt. Eine solche Einschränkung eines sonst vertraglich bestehenden Anspruches kann nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Aus Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 kann sohin die Klägerin ihre Klagebegehren nicht ableiten.

Was nun den zweiten vom Erstgericht herangezogenen Grund für die Klagsstattgebung anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß einer Erklärung des Versicherers im Sinne des Art.11 I U/Flug 1975 nicht die Wirkung eines schuldbegründenden Anerkenntnisses zukommt (vgl. die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur sowie Prölss-Martin VVG 23 , 1268 zu § 11 der in diesem Punkt gleichgelagerten AUB). Richtig ist allerdings, daß Art.11 I U/Flug 1975 dem Versicherer die Abgabe einer solchen als Verständigung des Versicherungsnehmers zu wertenden Erklärung auferlegt und daß nach Art.12,1. U/Flug 1975 die Leistung des Versicherers binnen zwei Wochen nachdem sie dem Grunde und der Höhe nach feststeht, fällig wird. Nach Art.12,2. U/Flug 1975 kann, falls die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, der Versicherungsnehmer nach dem Ablauf eines Monats in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache auf Grund von vorgelegten Bescheinigungen mindestens zu bezahlen haben wird. Da im vorliegenden Fall die Entschädigungspflicht der Beklagten, zumindestens nach dem damals bekannten Sachverhalt, ab 20.7.1983 feststand, war die Beklagte zur Abgabe der Erklärung nach Art.11 I U/Flug 1975 verpflichtet. Außerdem begann die zweiwöchige Frist zu laufen. Der Versicherungsnehmer hätte also nach 14 Tagen einen Anspruch geltend machen können. Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob dieser Anspruch für alle Zeiten unwiderruflich gegeben war oder ob er infolge des nachträglich eingetretenen Todes erloschen und durch einen Anspruch auf Leistung einer Todfallsentschädigung ersetzt worden ist.

Aus Art.8 I U/Flug 1975 ergibt sich eindeutig, daß für den Fall, wenn innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet der Tod als Unfallsfolge eintritt, nur mehr ein Anspruch auf die für den Todfall versicherte Summe besteht. Daraus ist aber zu entnehmen, daß eine vorher zugebilligte Invaliditätsentschädigung nur unter der Bedingung anerkannt worden ist, daß nicht innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an der Tod eintritt. Die Erklärung im Sinne des Art.11 I U/Flug 1975 kann immer nur von der dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage ausgehen. Da aber der oben näher geschilderte Eintritt des Todes einen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung ausschließt, kann die Erklärung des Versicherers im Sinne des Art.11 U/Flug 1975 immer nur als eine bedingte Erklärung für den Fall eines Überlebens des Versicherungsnehmers verstanden werden. Daß diese Erklärung nicht unabänderlich ist, ergibt sich schon aus Art.8 II Z 1 U/Flug 1975, die dem Versicherer ausdrücklich die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der bereits zuerkannten Leistung für Invalidität zugesteht.

Die aufgezeigten Erwägungen zeigen also, daß der Versicherer zwar nach Art.11 I U/Flug 1975 zur Abgabe einer Erklärung dann verpflichtet ist, wenn entsprechende Unterlagen beigebracht wurden, und daß der Versicherungsnehmer nach Art.12 U/Flug 1975 allenfalls Abschlagszahlungen verlangen kann, doch stellen weder diese Erklärung noch die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu begehren, bzw. die gemäß Art.12 U/Flug 1975 eingetretene Fälligkeit eine endgültige und unabänderliche Verpflichtung des Versicherers her. Vielmehr handelt es sich innerhalb des ersten Jahres ab dem Unfallstag um Vorgänge, die durch ein Überleben des Versicherungsnehmers bedingt sind. Die Fälligkeit einer bedingten Forderung ändert deren Inhalt nicht auf eine unbedingte. Ergibt sich somit, daß die auflösende Bedingung des Todes des Versicherers eingetreten ist, so tritt an die Stelle des Anspruches auf Invaliditätsentschädigung ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung. Dies führt nach der ausdrücklichen Regelung des Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 dazu, daß bereits geleistete Zahlungen auf die Todfallsentschädigung anzurechnen sind. Ohne die Ausnahmsbestimmung des zweiten Satzes dieses Punktes würde dies also den Versicherungsnehmer zur Rückzahlung eines die Todfallsentschädigung übersteigenden Betrages verpflichten. Dies läßt eindeutig erkennen, daß sein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung weggefallen ist. Lediglich die in Art.8 I Z 2 zweiter Satz U/Flug 1975 enthaltene Ausnahmsbestimmung schützt den Versicherungsnehmer bzw. seine Erben vor der ihn drückenden Last der Rückzahlung bereits erhaltener Beträge. Hat der Versicherungsnehmer aber bis zu seinem Tod noch keine Beträge erhalten, so kann ihm die erwähnte Ausnahmsregelung, wie bereits dargestellt wurde, nicht zugute kommen. Diesfalls tritt also an die Stelle des Anspruches auf Invaliditätsentschädigung der Anspruch auf Todfallsentschädigung.

Im vorliegenden Fall führt dies dazu, daß infolge des Todes des Versicherungsnehmers innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag nur mehr ein Anspruch auf eine Todfallsentschädigung bestanden hat, weshalb sich das Klagebegehren als nicht berechtigt erweist. Da den Erklärungen des Versicherers im Sinne des Art.11 U/Flug 1975 keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt und selbst die vom Erstgericht festgestellte telefonische Erklärung des Versicherungsvertreters gegenüber der Klägerin nicht anders gewertet werden könnte, als eine Erklärung nach Art.11 U/Flug 1975, kommt der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes keine Bedeutung zu. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die diesbezügliche Feststellungsrüge der Berufung keiner weiteren Behandlung unterzogen. Ob die Rechtslage eine andere wäre, wenn die Fälligkeit der Leistung bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers eingetreten wäre oder wenn die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit ungebührlich verzögert hätte, muß nicht erörtert werden, weil solche Umstände hier nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, doch waren der Beklagten keine Entscheidungsgebühren zuzusprechen, weil die Beklagte infolge ihres Obsiegens keine Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühren trifft.

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