OGH 7Ob564/86

7Ob564/86Obergericht15.05.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob564/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***, Pensionist, Straßwalchen, Forellenweg 1, vertreten durch Dr. Harald Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Rosa K***, Hausfrau, Straßwalchen, Steindorf 155, vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen am Wallersee, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Jänner 1986, GZ 4 R 244/85-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 1985, GZ 5 Cg 443/84-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 385,80 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren vom 2.6.1962 bis 23.10.1980 miteinander verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Ihre Ehe wurde im Verfahren AZ 8 Cg 257/80 des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 55 a EheG geschieden. Im Verlauf dieses Verfahrens haben die Streitteile für den Fall der Scheidung folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Streitteile verzichten wechselseitig für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf jedweden Unterhalt, und zwar auch für den Fall der Not, Krankheit oder geänderter Verhältnisse.

2. Der eheliche Sohn Josef S***, geboren 24.8.1963, ist bereits selbsterhaltungsfähig....

3. Festgestellt wird, daß zwischen den Antragstellern am 5.9.1978 ein Notariatsakt abgeschlossen wurde mit einem wechselseitigen Testament. Die Antragsteller kommen überein, diesen damaligen Ehepakt zur Gänze, soweit er sie selbst betrifft, aufzuheben, so daß daraus keinerlei wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen mit Ausnahme des Punktes 1 d, in welchem Rechte des ehelichen Sohnes Josef S***, geboren 24.8.1963, begründet und zum Teil schon bücherlich sichergestellt wurden. Eine Fotokopie des Notariatsaktes wird zu diesem Zweck dem Vergleich angeschlossen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe sich mit der Aussage des Zeugen Dr. J*** nicht auseinandergesetzt, sei aber auch im übrigen auf die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht eingegangen. Hätte es dies getan, wäre es zum Ergebnis gekommen, daß den Rechtsvertreter der Beklagten eine Aufklärungspflicht getroffen hätte.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist nach der Rechtsprechung schon dann mangelfrei, wenn sich das Berufungsgericht mit dieser Rüge überhaupt befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (EFSlg. 34.489, 7 Ob 28/78 ua.).

Das Erstgericht hat sich mit der in der Berufung des Klägers erhobenen Beweisrüge befaßt und die vom Erstgericht auf Grund der Aussage des Verhandlungsrichters Dr. G*** getroffenen Feststellungen ausdrücklich übernommen. Ein Eingehen auf jene Feststellungen, die auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. J***

getroffen wurden, erachtete das Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen als entbehrlich. Die rechtliche Beurteilung der Sache durch die zweite Instanz aber wird vom Kläger nicht bekämpft. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

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