OGH 7Ob512/87

7Ob512/87Obergericht12.02.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob512/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** E*** Ö*** S***-C***, Wien 1., Graben 21, vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Johann M***, Kaufmann, Wien 19., Scheibengasse 19, und 2. K*** CO G*** M.B.H., Wien 7., Burggasse 74, beide vertreten durch Dr. Anton Pokorny und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 331.090,- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. November 1986, GZ. 4 R 179/86-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juni 1986, GZ. 14 Cg 4/84-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten die mit S 12.467,23 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.133,38 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat der S***-F*** G*** M.B.H. am 7.5.1980 einen Kredit von S 500.000,- gewährt, wobei unter anderem vereinbart war, daß zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus diesem Kreditverhältnis Gerhard K***, Hans M***, Guido S***, Ingrid S*** und die K*** CO G*** M.B.H. wechselmäßig die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB übernehmen werden. Die Bürgen, darunter auch die Beklagten, unterfertigten am 7.5.1980 in der Filiale der Klägerin Mariahilferstraße je ein Bürgschaftsanbot, das folgenden Passus enthielt:

"Ich/wir haben den Inhalt Ihrer Kreditbedingungen zur Kenntnis genommen und stellen Ihnen folgendes, zwei Wochen gültiges Anbot:

Zwecks Sicherung aller Ihrer Forderungen und Ansprüche, die Ihnen aus diesem vorerwähnten Kreditverhältnis bereits erwachsen sind bzw. in Hinkunft erwachsen werden, einschließlich der Zinsen, Kosten und Spesen übernehmen ich/wir die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. ... Ich/wir erklären mich/uns damit einverstanden, daß Sie bei Fälligstellung des Kredites die von mir/uns unterzeichneten Blanko-(Rekta)Wechsel in allen Punkten ausfüllen, insbesondere den Tag der Ausstellung, die Verfallszeit und jene Wechselsumme einsetzen, die der Höhe nach den Ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen entspricht, und sie geltend machen. Es gilt als vereinbart, daß durch die Ausfüllung und allfällige Geltendmachung der Wechsel kein neues Schuldverhältnis entsteht. Diese, die Wechsel betreffenden Erklärungen, gelten auch für allfällige künftige Prolongationen und Wiederausnützungen des Kredites". Gleichzeitig mit dem Anbot unterfertigten die Beklagten ein Blankoakzept als Bürgen für den Akzeptanten, die S***-F*** Gesellschaft m.b.H.

Die Klägerin hat die Bürgschaftsanbote mit Schreiben vom 13.6.1980, abgesandt am 16.6.1980, angenommen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Wechselbürgen die Zahlung von S 331.090,- s.A. Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten sei bereits mit der vereinbarungsgemäßen Unterfertigung des Blankowechsels entstanden. Diese Unterfertigung stelle ein selbständig verpflichtendes abstraktes Zahlungsversprechen dar. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, infolge verspäteter Annahme des Anbotes zu einer Wechselbürgschaft sei es zu einer wirksamen Bürgschaft der Beklagten nicht gekommen. Der Blankowechsel sei jedoch nur zur Sicherung einer übernommenen Bürgschaft unterfertigt worden. Demnach habe die Klägerin die Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt, was ihr die Beklagten, als direkte Vertragspartner, entgegenhalten könnten. Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Daß es zwischen den Streitteilen infolge verspäteter Annahme des Anbotes der Beklagten nicht zu einem bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsvertrag gekommen ist, gibt die Klägerin nunmehr selbst zu. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, durch die Hingabe eines Blankoakzeptes sei es zu einer selbständigen wechselrechtlichen Bürgschaftsverpflichtung gekommen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Grundsätzlich ist es zwar richtig, daß auch bei Fehlen einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsverpflichtung das Eingehen einer wechselrechtlichen Bürgschaft möglich ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen direkte Vertragskontakte bezüglich der Hingabe des Blankowechsels bestanden. Die von den Beklagten unterfertigten Wechsel wurden zugleich mit ihrem Bürgschaftsanbot übergeben. Demnach liegt hier eine Einheit vor. Im Hinblick auf den Inhalt des Anbotes der Beklagten konnte die Klägerin nie im Zweifel darüber sein, daß sie die ihr übergebenen Wechsel nur zur Sicherung einer von den Beklagten übernommenen Bürgschaft ausfüllen durfte. Es war schon nach dem Wortlaut der Anbote klar, daß die Beklagten keineswegs die Absicht hatten, unabhängig von einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsverpflichtung eine eigene Wechselverpflichtung einzugehen. Die Klägerin war daher auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nur berechtigt, die Wechsel zur Sicherung einer ihr gegenüber wirksam übernommenen bürgerlichrechtlichen Bürgschaft auszufüllen. Das Ausfüllen der Wechsel ohne Vorliegen einer solchen bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft entbehrte demnach einer rechtlichen Grundlage. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Rechtsstandpunkt vertreten, die Klägerin habe die Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt, welcher Umstand ihr von den Beklagten erfolgreich entgegengesetzt werden durfte (SZ 53/40, 7 Ob 655/86, 8 Ob 564/78 u.a.).

Den Ausführungen der Revision, eine Verpflichtung der Beklagten bestünde schon deshalb, weil sie auf die verspätete Annahme ihrer Anbote durch die Klägerin nicht reagiert hätten, ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin im gesamten Verfahren erster Instanz nie behauptet hat, zwischen ihr und den Beklagten sei durch deren Stillschweigen auf die verspätete Annahme ihres Anbotes durch die Klägerin ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin hat sich vielmehr immer auf die Wechselhingabe durch die Beklagten, nie aber auf eine durch Stillschweigen zustandegekommene Vereinbarung berufen. Aus diesem Grunde stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Revision unzulässige Neuerung dar, die nicht mehr zu beachten ist.

Eine Sittenwidrigkeit erblickt die Klägerin darin, daß die Beklagten sich auf das Nichtzustandekommen eines Bürgschaftsvertrages berufen haben, obwohl ihnen bekannt war, daß die Kreditgewährung an die S***-F*** G*** M.B.H. nur im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Bürgschaften erfolgte.

Selbst nach dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch auszuschließen, daß der Kreditnehmer die Kreditgewährung erschlichen und die Beklagten an dieser Erschleichung mitgewirkt hätten. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, die Beklagten hätten von vorneherein nicht die Absicht gehabt, wirksame Bürgschaftserklärungen abzugeben. Tatsächlich haben sie auch entsprechende Anbote erstellt und demnach jene Vorleistung erbracht, die von ihnen nach dem Kreditvertrag erwartet werden konnte. Es lag nunmehr ausschließlich bei der Klägerin, durch rechtzeitige Annahme der Bürgschaftsanbote den von ihr gewünschten Zustand herzustellen. Nur die Klägerin hat durch ihre Saumseligkeit das wirksame Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages verhindert. Bei dieser Sachlage wäre es geradezu grotesk, von den Beklagten eine Sanierung des Fehlers der Klägerin dadurch zu verlangen, daß sie sich so zu verhalten hätten, als wäre jener Vertrag abgeschlossen worden, dessen Zustandekommen einzig und allein die Klägerin verhindert hat. Hat also die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten den wirksamen Abschluß eines Bürgschaftsvertrages verhindert, so widerspricht es nicht den guten Sitten, wenn die Beklagten einwenden, ein Bürgschaftsvertrag sei nicht zustande gekommen. Am Nichtzustandekommen dieses Vertrages trifft die Beklagten nicht das geringste Verschulden. Wenn daher die Klägerin den Kredit ausgezahlt hat, bevor er durch Bürgschaften gesichert war, so ist das ihre Sache. Die daraus erwachsenen Nachteile kann sie nicht auf Personen abwälzen, die grundsätzlich zur Übernahme einer Bürgschaft bereit gewesen wären, die jedoch infolge eines Versäumnisses der Klägerin nicht Bürgen geworden sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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