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3Ob661/86•OGH 3Ob661/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Anna H***, geboren am 11. Jänner 1970, wohnhaft bei der Mutter Edith H***, Wien 3., Ludwig-Kösslerplatz 3/2/13, infolge Revisionsrekurses des Vaters Karl H***, Beamter, Wien 2., Engerthstraße 230/17/9, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7. November 1986, GZ 43 R 680/86-145, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. September 1986, GZ 4 P 85/72-138, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Vater beantragte die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages von bisher 2.000 S monatlich, ohne einen bestimmten Betrag anzugeben (in einem früheren Herabsetzungsantrag hatte er eine Herabsetzung auf 1.000 S begehrt), und die Enthebung des Bezirksjugendamtes für den
3. Bezirk Wien als besonderer Sachwalter nach § 22 JWG. Das Bezirksjugendamt stimmte einer Herabsetzung auf 1.800 S zu, sprach sich aber gegen die Enthebung als Sachwalter aus. Das Erstgericht setzte den Unterhalt auf 1.800 S herab und wies den Antrag auf Enthebung des Sachwalters ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.
Soweit sich der Vater gegen das Ausmaß der Unterhaltsherabsetzung wendet, ist das Rechtsmittel gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig, weil nach dieser Bestimmung eine Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche nicht mit einem weiteren Rechtsmittel bekämpft werden kann.
Soweit der Vater die Abweisung seines Antrages auf Enthebung des besonderen Sachwalters nach § 22 JWG rügt, liegt der Rechtsmittelausschluß nach § 16 Abs. 1 AußStrG vor. Danach findet im Falle der Bestätigung eines Beschlusses der ersten Instanz durch die zweite Instanz die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit statt.
Keinen dieser allein zulässigen Rechtsmittelgründe führt der Vater ins Treffen. Eine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit scheiden von vorneherein aus. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts verstoßen hat (EF-Slg. 47.208 ua).
Daß der Vater seinerzeit der Bestellung des Sachwalters nicht zugestimmt hat, trifft zwar zu. Die Zustimmung des Unterhaltspflichtigen ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Und daß der Unterhaltspflichtige mit Unterhaltszahlungen im Rückstand ist, ist gleichfalls keine im Gesetz genannte Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters nach § 22 JWG.
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