Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
5Ob1506/87•OGH 5Ob1506/87
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** L***-Z***
Gesellschaft m.b.H., Fanny von Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Raimund H***, Angestellter, Augasse 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen S 91.212,51 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1986, GZ. R 321/86-51, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1
ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil in dem vor Inkrafttreten des KSchG zustande gekommenen Leasing-Vertrag die Abwicklung der Fahrzeug-Rückgabe und des dabei zu berücksichtigenden Restwertes nach der eigenen Kalkulation der Leasing-Geberin hinreichend bestimmbar geregelt ist und daher den vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.