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6Ob10/87•OGH 6Ob10/87
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. Februar 1981 verstorbenen Viktor W*** (W***), Landwirt, zuletzt wohnhaft gewesen 9556 Liebenfels, Beißendorf 3, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Bruders Alois W*** Fleischermeister, 9360 Friesach, Bahnhofstraße 4, vertreten durch Dr. Erich Führer, öffentlicher Notar in Klagenfurt und Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1986, GZ 3 R 294/86-137, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 20. August 1986, GZ A 118/81-133, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am 14. Februar 1981 verstorbene Viktor W*** W***) war Alleineigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften vulgo Nußbaumer, EZ 39 KG Rosenbichl, vulgo Pirker, EZ 44 und 58 KG Rosenbichl, EZ 40 und 42 KG Hörzendorf, EZ 39 und 81 KG Steinbichl, EZ 38 KG Niederdorf, sowie EZ 30 und 31 KG Sirnitz. Zwischen den erbserklärten gesetzlichen Erben herrscht Streit über die Frage, ob es sich bei den Liegenschaften des Erblassers um einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes handelt und ob allenfalls zwei Erbhöfe vorliegen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die genannten Liegenschaften nicht als Hof mittlerer Größe im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG anzusehen seien. Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Stammbetrieb vulgo Nußbaumer, EZ 39 KG Rosenbichl ist 14,98 ha groß, wovon 8,64 ha auf landwirtschaftliche Nutzfläche und 6,22 ha auf Waldflächen entfallen. Auf der Liegenschaft befindet sich das Wohnhaus Beißendorf Nr. 14, eine Landarbeiterkeusche, ein Bienenhaus, ein Stallgebäude, eine Holzhütte, eine Scheune, ein Wagenschuppen und ein Silo. Das vorhandene Hausinventar ist veraltet und wertlos. An Maschinen sind Traktor, ein Miststreuer, eine Melkmaschine, ein Heurechen, ein Elektromotor und zwei Motorsägen im Wert von insgesamt S 68.000,-- vorhanden. Der Wert der Gebäude beträgt S 1,597.135,50. Zum Stammbetrieb gehören noch die Liegenschaften EZ 44 KG Rosenbichl im Gesamtausmaß von 13,50 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche 2,28 ha, forstlich genutzte Fläche 11,22 ha), EZ 58 KG Rosenbichl mit einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 1 ha, EZ 40 KG Hörzendorf mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1,06 ha, EZ 42 KG Hörzendorf mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,78 ha, EZ 39 KG Steinbichl mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,53 ha und einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 47,47 ha, EZ 81 KG Steinbichl mit einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,59 ha, EZ 38 KG Niederdorf mit einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 6,01 ha, EZ 30 KG Sirnitz mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,30 ha und einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 36,65 ha sowie EZ 31 KG Sirnitz mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,09 ha und einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 17,01 ha. Die Einzelliegenschaften haben weder ein Wohnhaus noch ein Wirtschaftsgebäude. Lediglich auf der Liegenschaft EZ 39 KG Steinbichl, bei der es sich um einen aufgelassenen Bergbauernhof handelt, befindet sich eine Wohnhütte im Wert von S 89.100,--. Auf der Liegenschaft EZ 30 KG Sirnitz befindet sich eine Wohnhütte im Wert von S 307.000,--. Die Grundflächen des Erblassers werden überwiegend forstwirtschaftlich genutzt. Der Stammbesitz vulgo Nußbaumer ist mit einem Wohnhaus versehen. Die in der Streulage befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Besitzteile und zwar auch die Grundstücke EZ 44 und 58 KG Rosenbichl, EZ 40 und 42 KG Hörzendorf, EZ 39 und 81 KG Steinbichl, EZ 38 KG Niederdorf sowie EZ 30 und 31 KG Sirnitz, bilden als Hofbestandteile eine wirtschaftliche Einheit mit dem Stammbetrieb vulgo Nußbaumer EZ 39 KG Rosenbichl und werden von dort aus bewirtschaftet. Aus den land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen des Nachlasses ergibt sich bezogen auf die Zeit des Todes des Erblassers ein Durchschnittsertrag von jährlich S 869.191,--. Für die Erhaltung einer siebenköpfigen bäuerlichen Familie ist jährlich ein Betrag von netto S 109.656,-- ohne Sozialeinkommen (Kinderzulagen, etc.) erforderlich und ausreichend.
Daraus schloß das Erstgericht, daß der Durchschnittsertrag dieser Liegenschaften das Vierfache des für die Erhaltung einer siebenköpfigen bäuerlichen Familie Erforderliche übersteige, weshalb kein Erbhof im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des erblasserischen Bruders Alois W*** nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß kein Erbhof im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG vorliege.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Bruders Alois W*** mit den Anträgen, auszusprechen, daß die Nachlaßliegenschaften EZ 39 KG Rosenbichl, EZ 44 KG Rosenbichl, EZ 40 und 42 KG Hörzendorf, EZ 39 KG Steinbichl, EZ 38 KG Niederdorf sowie EZ 30 und 31 KG Sirnitz als Hof mittlerer Größe im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG anzusehen seien, allenfalls die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und diesen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.
Eine Nichtigkeit wird im Revisionsrekurs nicht behauptet. Worin die behauptete offenbare Aktenwidrigkeit gelegen sein soll, ist im Rechtsmittel nicht ausgeführt.
Es liegt aber auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Es bildet daher auch nicht jede unrichtige, rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 u.v.a.).
Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, das Erstgericht habe den Einwendungen, es lägen zwei Erbhöfe im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes vor, willkürlich nicht Folge gegeben, übersieht er, daß nach den auf die Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen die Liegenschaften EZ 30 und 31 KG Sirnitz, welche seiner Ansicht nach einen eigenen Erbhof darstellen, als Hofbestandteile eine wirtschaftliche Einheit mit dem Stammbetrieb EZ 39 KG Rosenbichl bilden und von dort aus bewirtschaftet werden. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgingen, daß nur ein Hof vorliegt und nicht etwa im Sinne des § 16 Kärntner HöfeG mehrere Erbhöfe, liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Alle weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs bekämpfen aber ausschließlich die Methode der Berechnung des Durchschnittsertrages der Liegenschaften und des zur Erhaltung einer Familie von sieben Köpfen Erforderlichen im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG. Die Frage, nach welcher Berechnungsmethode der Durchschnittsertrag eines Hofes zu berechnen und was zur Erhaltung einer Familie von sieben Köpfen erforderlich ist, wurde jedoch im Gesetz nicht näher geregelt. Die Ansichten der Vorinstanzen können daher nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.
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