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10Os58/87•OGH 10Os58/87
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander Ernst R*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18.Dezember 1986, GZ 17 Vr 3430/85-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Ernst R*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 6.September 1985 in Salzburg Gabriele P*** mit Gewalt dadurch, daß er sie zu Boden drückte und dort festhielt, sowie dadurch, daß er sie am Hals würgte, zum außerehelichen Beischlaf genötigt.
Der gegen den Schuldspruch vom Angeklagten erhobenen, auf Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den wesentlichen, hier kurz zusammengefaßt wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Urteil suchte der Angeklagte, der am 5. September 1985 ab 15 Uhr eine Zechtour durch verschiedene Lokale unternommen hatte, am 6.September 1985 um ca. 2 Uhr 30 die ihm von früher her bekannte Gabriele P*** in ihrer Wohnung auf. Nachdem er die Genannte durch mehrmaliges Läuten zum Öffnen der Wohnungstüre veranlaßt hatte, gelang es ihm, sich gegen ihren Widerstand - sie hatte ihn zudem vorher vergeblich aufgefordert, wegzugehen - Zutritt in die Wohnung zu verschaffen. Als sie dort laut zu schreien begann, hielt sie der Angeklagte mit einer Hand an ihrem linken Arm fest, während er sie mit der anderen am Hals würgte, um weiteres Schreien zu verhindern. Nachdem der Angeklagte die P*** losgelassen hatte, versuchte diese dreimal telefonisch die Polizei zu verständigen, doch unterbrach der Angeklagte nach jedem Wählvorgang die Verbindung. Sodann riß er ihr die Unterhose herunter. Ihre Gegenwehr dagegen mit dem Fuß hatte keinen Erfolg, weil sie der Angeklagte gegen die Mauer drückte. Anschließend packte er P*** und schleppte sie "praktisch tragend" in den eigentlichen Wohnraum, wo deren weitere Gegenwehr ebenfalls scheiterte.
Wörtlich heißt es dann im Ersturteil: "Der Angeklagte drückte sie zu Boden und hielt sie dadurch fest, daß er sich auf sie legte. Mit einer Hand hielt der Angeklagte sie würgend fest, mit der anderen entkleidete er sich (Jeans, Jacke und Unterhose). Danach zog er P*** den Pullover und das Leibchen aus, wobei er brutal vorging."
Nach dieser - im Hinblick auf deren Anfechtung in der Mängelrüge wörtlich wiedergegebenen - Urteilspassage folgen weitere Ausführungen über das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten gegen P***, der es nicht gelungen war, ihn während des Entkleidungsvorganges wegzudrängen. Die Durchführung des Geschlechtsverkehrs konnte P*** zunächst noch durch Zusammendrücken der Beine verhindern, doch gelang es ihr nicht, aufzustehen, weil sie der Beschwerdeführer "gewaltsam" am Boden festhielt. P***, die bei den Angriffen des Beschwerdeführers Verletzungen (leichte Kratzspuren an der Innenseite beider Oberschenkel und an der Brust; US 5) erlitten hatte, gab schließlich die von ihr nunmehr als aussichtslos angesehene weitere Gegenwehr auf.
Mit dem gegen die oben im vollen Wortlaut wiedergegebene Urteilspassage erhobenen Beschwerdeeinwand, dieser Ausspruch des Gerichtshofes stünde mit sich selbst im Widerspruch, weil es "notorisch" praktisch unmöglich sei, sich einer Hose, einer Jacke und einer Unterhose zu entledigen, wenn man dabei eine andere Person würgend festhalte, weil allein schon beim Ausziehen der Jacke zumindest einmal ein Loslassen erfolgen müsse, es widerspreche auch "allen Denkgesetzen", daß hiebei eine Gegenwehr der (in der Rechtsmittelschrift hier fälschlich als Angeklagte bezeichneten) Zeugin P*** nicht möglich gewesen sei, auch als er der Genannten Pullover und Leibchen auszog, muß an sich beigepflichtet werden, weil die Urteilsbegründung in diesem Punkt, wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt wird, tatsächlich nicht nachvollziehbar ist. Allerdings betrifft dieser Begründungsmangel keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Wie sich nämlich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes über den (gesamten) Hergang der gegenständlichen Straftat ergibt, hat die schließlich zur Aufgabe des Widerstandes der P*** gegen den von ihr nicht gewünschten Geschlechtsverkehr führende gewaltsame Nötigung bereits vor der von diesem Punkt der Mängelrüge erfaßten Phase begonnen und wurde nach deren - mit der Entkleidung der beiden in Rede stehenden Personen abgeschlossenen - Beendigung, und zwar nach den Urteilsfeststellungen auf eine solche Art und Weise und mit einer derartigen Intensität fortgesetzt, daß die Feststellung über diese von der Anfechtung mit Mängelrüge umfaßte Zwischenphase, die letztlich nur von den Modalitäten des Entkleidungsvorganges handelt, keine Tatsachen betrifft, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind. Ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 liegt nämlich nur dann vor, wenn dieser sich auf entscheidende Tatsachen, das sind solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben (EvBl. 1972/17 u.v.a.) bezieht.
Nicht entscheidungswesentlich ist demnach,
daß die Zeugin Andrea G***, die von der Zeugin P*** kurz nach der Tat aufgesucht worden war und über den Zustand der Genannten vernommen wurde, "damals" (S 182) Probleme mit einem Mann gehabt hat;
daß nach der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin Martina P*** die Zeugin P*** auf die Zeugin P*** eifersüchtig gewesen sei und den Angeklagten wieder zurückgewinnen habe wollen;
daß der Samenerguß sich außerhalb der Scheide ereignete;
daß der Angeklagte um 5,55 Uhr des Tattags deutlich nach Alkohol gerochen habe, die Zeugin P*** jedoch zur Tatzeit (ca. 2 Stunden vorher) Alkoholgeruch beim Angeklagten nicht wahrgenommen hatte. Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (erneut EvBl. 1972/17 u.v.a.). Da die Urteilsannahme, der Angeklagte sei brutal vorgegangen, als er Gabriele P*** den Pullover und das Leibchen auszog (US 4), in der Zeugenaussage der Genannten in der Hauptverhandlung am 23.Oktober 1986 volle Deckung findet, wobei es sich um die Schlußfolgerung des Gerichtes auf Grund eines ihm glaubwürdig erscheinenden Beweismittels handelt, kann von Aktenwidrigkeit keine Rede sein.
Gleiches gilt für die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe die Ernsthaftigkeit des Widerstandes seines Opfers erkannt und trotzdem so lange Gewalt angewendet, um sein Ziel zu erreichen, bis sein Opfer unter dem Druck der Gewalt den Beischlaf duldete und eine weitere Gegenwehr für aussichtslos hielt. Diese Annahme durfte das Erstgericht völlig zu Recht auf Grund der Aussage der Zeugin P***, sie werde die Polizei rufen, wenn der Angeklagte nicht sofort gehe, sie wollte schreien, doch er habe sie gewürgt, sie habe keine Chance gegen ihn gehabt, er habe sie auf den Boden geworfen, sie habe dabei Verletzungen an der rechten Brust, am Unterschenkel und am Hals erlitten, er habe sie körperlich gehindert, daß sie sich wehre, dann habe sie sich nicht mehr getraut (S 145 f) treffen. Sofern der Beschwerdeführer die als aktenwidrig behaupteten Urteilsfeststellungen aber als unrichtig bezeichnet, ficht er nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Gleiches gilt schließlich ersichtlich auch für den Einwand, das Erstgericht hätte dadurch "Beweisergebnisse die gegen seine Feststellungen sprechen, einfach übergangen", daß es "überhaupt nicht gewürdigt" hätte, daß in der Verletzungsanzeige "die von Frau P*** behaupteten Würgemale nicht konstatiert wurden!", welches Vorbringen er in Beziehung zu einem anderen Detail der Aussage der Zeugin P*** setzt, nämlich mit deren Angaben über die Bestreitung früherer geschlechtlicher Beziehungen zum Angeklagten, die vom Erstgericht insoferne als falsch beurteilt worden sind. Das Gericht ist bei der Anführung der Verletzungen der Zeugin P*** der - offenkundig nur kursorischen - Verletzungsanzeige S 29 gefolgt (US 5 und 7), hat sich aber mit der weiteren Frage, ob P*** auch sichtbare Würgemale am Hals hatte, wie sie selbst mehrfach (S 17, 145) angegeben hatte und wie dies auch von der Zeugin G*** bestätigt wurde (S 180) und auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner (in der Folge allerdings widerrufenen) Vernehmung vor der Polizei (S 21) gar nicht bestritten wurde, nicht auseinandergesetzt. Sollte sich der Beschwerdeführer nach seinem zu diesem Punkt undeutlichen und unsubstantiierten Vorbringen durch die Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen für beschwert erachten, wäre die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (§ 282 Abs. 1 erster Satz StPO) und demnach unzulässig, weil die Unterlassung einer diesbezüglichen Feststellung - trotz der mehrfachen, oben aufgezeigten gegenteiligen Verfahrensergebnisse - dem Angeklagten insofern zum Vorteil gereicht, als eine (weitere) leichte (durch den Schuldspruch nach § 202 Abs. 1 StGB an sich bereits konsumierte) Verletzung der P*** nach ständiger Judikatur einen Straferschwerungsumstand darstellen würde. Der Beschwerdeführer wäre demnach durch das Fehlen einer derartigen Urteilsfeststellung nicht beschwert.
Sollte aber das wie erwähnt unklare Beschwerdevorbringen wegen des hergestellten Zusammenhanges mit der zunächst unrichtigen Aussage der Zeugin P*** (über frühere intime Beziehungen) dahin zu deuten sein, daß das Erstgericht dieser den Angeklagten belastenden, dem Schuldspruch weitgehend zugrunde gelegten Aussage nicht hätte folgen dürfen, weil diese Zeugin nicht nur über diese früheren Geschlechtsbeziehungen falsche Angaben machte, sondern auch in Ansehung der von ihr behaupteten Würgemale, dann wäre dieses Vorbringen als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes einer sachlichen Erörterung abermals nicht zugänglich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe werden nämlich nur durch einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz gesetzmäßig ausgeführt. Indem der Nichtigkeitswerber sinngemäß ins Treffen führt, Gabriele P*** hätte nicht, wenn ihr auch Widerstand bis zur äußersten Grenze nicht zugemutet werden könne, die geringsten Widerstandshandlungen gesetzt, sowie das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Angeklagte erwartet habe, daß die Zeugin P*** letzten Endes freiwillig in den Geschlechtsverkehr einwilligen werde, setzt er sich über die, dem Inhalt der Rechtsrüge diametral entgegenstehenden Urteilsfeststellungen (US 4 f, 10), die bereits in der Erwiderung zur Mängelrüge dargelegt wurden, hinweg. Da die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützt wird, zum Teil offenbar unbegründet, zum anderen Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, soweit sie ferner den Grund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO releviert, zur Gänze nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wird, war sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO i.V.m. § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die vom Angeklagten ebenfalls ergriffene Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
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