OGH 7Ob524/88

7Ob524/88Obergericht25.02.1988

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob524/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** Gesellschaft mbH, Gummern, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch DDr. Walter Barfuß u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K*** E*** Aktiengesellschaft, Klagenfurt,

Arnulfplatz 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 19,373.000 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 19,674.100 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. November 1987, GZ 3 R 177/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Juni 1987, GZ 27 Cg 45/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 45.178,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.107,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt seit 1975 in Kärnten ein Steinbruchunternehmen. Sie wird für dieses Unternehmen von der Beklagten entgeltlich mit elektrischer Energie versorgt. Das für das Jahr 1986 und für die vorangegangenen Jahre vorgeschriebene Entgelt für die bezogene Energie beruht auf Tarifen, die höher sind als jene, aufgrund derer die Beklagte ihren Stromabnehmern T*** Chemische Werke AG, B*** B*** sowie D***-C***

seit der Zeit vor dem 1. Oktober 1978 Stromkosten vorschreibt. Die Beklagte ist nicht bereit, der Klägerin elektrische Energie zu den für die genannten drei anderen Unternehmen geltenden günstigeren Tarifen zu liefern.

Unter Berufung auf § 6 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (BGBl. Nr. 260/1975) sowie auf § 13 Abs. 4 des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (LGBl. 77/1978) verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 19,373.100 S sA sowie die Beklagte schuldig zu erkennen, mit Wirkung vom 2. Mai 1986 mit der Klägerin einen Sondervertrag abzuschließen, in dem sie ihr die gleichen Stromtarife wie den drei oben erwähnten Unternehmen gewährt. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr die Beklagte keinen höheren Stromtarif einräumen darf, als den anderen stromintensiven Abnehmern, insbesondere den drei vorerwähnten Unternehmen. Sie behauptet, bei ihr lägen dieselben Voraussetzungen wie für diese drei Unternehmen vor. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgegangen sind:

Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu der Gruppe der stromintensiven Betriebe, denen die Beklagte Sondertarife gewährt, ist das Vorhandensein von mindestens 7.000 "Benützungsstunden" im Jahr und von über 30 % Stromkostenanteil am Nettoumsatz. Die Grundstoffindustrie muß eine Schlüsselposition in Österreich haben. Der elektrische Strom hat in der stromintensiven Industrie den Charakter eines Rohstoffes; sein Energieäquivalent ist in den Fertigprodukten weitgehend enthalten. Die Klägerin gehört dieser Gruppe deshalb nicht an, weil sie keine 7.000 Benützungsstunden aufweist. Sie kommt lediglich auf 6.000 Benützungsstunden. Außerdem ist der Strom nicht Rohstoff in ihrem Fertigprodukt. Im Rahmen der Preisregelung setzt das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (früher Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie) zuvor von der Preiskommission überprüfte Höchstpreise fest. Auch der Preis für die stromintensive Industrie ist ein derartiger Höchstpreis. Derartigen Betrieben wurde über Betreiben der Bundeswirtschaftskammer im Jahre 1972 oder 1973 der "stromintensive Tarif" gewährt. Anläßlich der Verhandlungen mit der Preisbehörde wurden die oben aufgezeigten, für die stromintensiven Betriebe zu geltenden Kriterien herangezogen. Derartige günstige Preise für die stromintensiven Betriebe, die auf Absprachen zwischen der Bundeswirtschaftskammer und der Verbundgesellschaft zurückgehen, nicht aber auf Absprachen zwischen der Beklagten und diesen Betrieben, bezahlen auch die Kärntner Betriebe, T*** Chemische Werke AG, B*** B***

und D***-C***. Die Höhe des von diesen drei Betrieben zu bezahlenden Strompreises kann nicht exakt festgestellt werden. Jedenfalls haben sie im Jahre 1986 nicht denselben Stromtarif bezahlt.

Mit der Klägerin wurde im Jahre 1975 oder 1976 ein spezieller Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, wie er auch mit anderen großindustriellen Abnehmern im Land abgeschlossen worden ist. Dabei diente als Grundlage nicht nur der kW-Stundenpreis, sondern auch ein Mittelwert aus den drei höchsten Monatshöchstleistungen des Jahres. Bis 1986 galten für die Klägerin die typischen Preise für Sonderabnehmer. Seit 1986 kommt ihr, da sie es auf

6. 000 Benützungsstunden bringt, der 1986 geschaffene sogenannte 110 kW-Tarif zugute.

Seit dem 1. Oktober 1978 hat die Beklagte mit keinem Betrieb Stromlieferungsverträge und Preistarife abgeschlossen, die unter den amtlich festgelegten Tarifen liegen. Sie unterschreitet die bescheidmäßig festgesetzten Höchstpreise auch gegenüber den vorerwähnten drei Unternehmungen nicht.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, dem Umstand, daß die den drei in der Klage genannten Vergleichsunternehmungen gewährten Preise von der Beklagten nicht aus eigenem zugestanden, sondern von der Preisbehörde festgesetzt wurden, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Es spiele auch keine Rolle, daß die diesbezüglichen Preise bereits vor dem 1. Oktober 1978 festgesetzt worden sind. Maßgebend sei jedoch, daß unter gleichen Bedingungen nicht ungleiche Preise verrechnet werden. Das Vorliegen gleicher Bedingungen zwischen vergleichbaren Unternehmungen habe derjenige zu beweisen, der bestimmte Sonderpreise für sich in Anspruch nimmt. Einen derartigen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht, weil einerseits nicht festgestellt werden konnte, daß die drei Vergleichsunternehmen ihren Strombedarf zu gleichen preislichen Bedingungen decken und andererseits, daß die Klägerin jene Bedingungen erfüllt, die für die Beklagte Voraussetzung für die Gewährung von Sonderpreisen sei, wie sie den Vergleichsunternehmen gewährt werden.

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß auch der Wert des Eventual- und des Feststellungsbegehrens jeweils 300.000 S übersteigt.

Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Daß es sich bei den Ausführungen der Vorinstanzen über die Bedingungen, unter denen die Beklagte im allgemeinen Sonderverträge über den Strompreis abschließt, um Tatsachenfeststellungen handelt, erkennt auch die Klägerin. Demnach fällt die Beurteilung der Frage, auf welche Grundlagen diese Feststellungen gestützt werden, in das Gebiet der Tatsachenfeststellung. Die Vernachlässigung einer solchen Grundlage würde also einen Verfahrensmangel begründen. Ist das diesbezügliche Vorgehen bereits in erster Instanz erfolgt, so wäre dies höchstens ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Verneint das Berufungsgericht einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel, so kann diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgerollt werden (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 ua).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Mängelrüge der Klägerin als nicht gerechtfertigt erachtet. Ihre Wiederholung in der Revision ist demnach unzulässig. Soweit die Revision dagegen Stellung nimmt, daß die Feststellungen ohne zusätzliche Beweisaufnahmen getroffen wurden, muß ihr also ein Erfolg versagt bleiben.

Ob die von den Vorinstanzen festgestellten Grundlagen für die Entscheidung der Beklagten, ob sie Sonderverträge abschließen will oder nicht, aufgrund des Gesetzes ausreichen, ist eine Rechtsfrage. Demnach ist die Mängelrüge, soweit sie geltend macht, das Erstgericht hätte zur Prüfung der Berechtigung der Forderung der Klägerin weitere Feststellungen treffen und zu diesem Zweck zusätzliche Beweise aufnehmen müssen, der Rechtsrüge zuzuordnen. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 6 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (BGBl. Nr. 260/1975) und § 13 Abs. 4 des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (LGBl. 77/1978). Andere Rechtsgrundlagen sind hiefür auch nicht denkbar.

§ 6 Abs. 2 des Österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes lautet:

"Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den allgemeinen Tarifpreisen und allgemeinen Bedingungen versorgt werden, aufgrund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei im wesentlich gleichgelagerten Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen (Sonderverträge)."

§ 14 Abs. 4 des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes lautet:

"Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den allgemeinen Tarifpreisen und allgemeinen Bedingungen versorgt werden, auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei im wesentlich gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen (Sonderverträge)."

Es ist richtig, daß bei Monopolunternehmen die Gefahr besteht, daß sie ihre Monopolstellung zum Nachteil der Kunden ausnützen. Dem soll der für eine Reihe solcher Unternehmungen gesetzlich festgelegte Kontrahierungszwang vorbeugen. Damit ist aber für den Kunden die Gefahr unsachlicher Benachteiligung noch nicht gebannt. Die Rechtsprechung hat daher, wie die Revision und auch die Vorinstanzen richtig erkennen, ein Gleichbehandlungsgebot angenommen und zwar derart, daß die Lieferung an den Kunden zu üblichen Bedingungen zu erfolgen hat (SZ 52/52 ua). In vielen Fällen wurde jedoch bereits vom Gesetzgeber Vorsorge dafür getroffen, daß jene Unternehmungen, denen er selbst eine gewisse Monopolstellung zuerkennt, diese nicht zum Nachteil der Konsumenten ausnützen können. Dies gilt insbesondere für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen der öffentlichen Hand. Sowohl das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, als Bundesgrundsatzgesetz, als auch die in seiner Ausführung erlassenen Landesausführungsgesetze, wie beispielsweise das Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz, enthalten daher Bestimmungen, die sicherstellen sollen, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Kunden im wesentlichen gleich behandeln und nicht aus unsachlichen Gründen bestimmte Kunden bevorzugen, was naturgemäß zu einer Benachteiligung der übrigen Kunden führen muß. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die hier fraglichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes und des § 13 Abs. 4 des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes zu verstehen. Der Gesetzgeber räumt nämlich den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Möglichkeit ein, bestimmte Kundengruppen tariflich oder durch Sonderverträge besser zu behandeln. Dies darf nicht willkürlich erfolgen, sondern setzt einen Sachverhalt voraus, der eine Sonderstellung dieser Kunden gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtfertigt. Demnach verweisen die beiden gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich auf im wesentlichen gleichartige Abnahmeverhältnisse. Geht man von den aufgezeigten Erwägungen aus, so erweist sich die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht als richtig. Weder das Bundesgrundsatzgesetz noch das Kärntner Ausführungsgesetz enthalten Bestimmungen darüber, welchen einzelnen Unternehmen Sonderbedingungen zu gewähren sind und unter welchen Voraussetzungen diese Sonderbedingungen zugestanden werden dürfen. Geboten ist lediglich eine Gleichbehandlung. Gewährt demnach das Elektrizitätsversorgungsunternehmen einem Kunden infolge Vorliegens besonderer Umstände besondere Strompreise, so darf es gleichartige Strompreise dann nicht ablehnen, wenn bei einem anderen Kunden gleichartige Bedingungen vorliegen. Ein Anspruch auf besondere Strompreise besteht daher nur insoweit, als einem anderen vergleichbaren Kunden besondere Preise gewährt wurden und nur dann, wenn derjenige, der die besonderen Preise anstrebt, die gleichen Bedingungen aufweisen kann, wie derjenige, dem solche besondere Preise bereits gewährt worden sind. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht nur geprüft, ob den von der Klägerin genannten Vergleichsunternehmen besondere Strompreise zuerkannt worden sind, welche Höhe diese haben und unter welchen Bedingungen sie gewährt wurden sowie ob dieselben Bedingungen auch bei der Klägerin gegeben sind. Daß für sämtliche dieser Fragen die Klägerin die Beweispflicht trifft, wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt und wird auch in der Revision nicht bestritten.

Die Behauptungen der Revision, die Beklagte wähle jene Unternehmungen, mit denen sie Sonderverträge über Strompreise abschließt, nach den von der Bundeswirtschaftskammer und der Verbundgesellschaft ausgehandelten Bedingungen aus, mag zutreffen. Dies spricht aber nicht gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Da das Gesetz nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sonderverträge abschließen müssen, sondern nur, daß, falls sie Sonderverträge abschließen, diese mit allen Kunden abschließen müssen, die die gleichen Kriterien aufweisen, steht es den Elektrizitätsversorgungsunternehmen frei, jene Bedingungen festzulegen, bei deren Vorliegen sie grundsätzlich Sonderverträge abschließen wollen. Es ist ihnen daher nicht verwehrt, hiefür jene Bedingungen heranzuziehen, die zwischen der Bundeswirtschaftskammer und der Verbundgesellschaft ausgehandelt worden sind. Die Bedingungen, unter denen die Beklagte Sonderverträge abschließt, haben die Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt. Dazu gehört, daß der den Sondervertrag anstrebende Kunde 7.000 Benützungsstunden aufweist und daß sein Energieäquivalent in den Fertigprodukten weitgehend enthalten ist. Ferner haben die Vorinstanzen festgestellt, daß die Klägerin diese Bedingungen nicht erfüllt. Der Klägerin ist also der Beweis dahin, daß sie jene Bedingungen erfüllt, unter denen die Beklagte Sonderverträge über den Strompreis abschließt, nicht gelungen. Schon dies mußte zur Abweisung des Klagebegehrens führen. Im übrigen kann das Leistungsbegehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin hier von einem berechtigten Strompreis von 50 Groschen pro kW h ausgeht. Es wäre daher ihre Sache gewesen, zu beweisen, daß die Beklagte von den in der Klage genannten Unternehmen keinen höheren Strompreis verlangt. Ein solcher Beweis wurde von der Klägerin nicht erbracht. Das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, mit der Klägerin einen Sondervertrag abzuschließen, in dem sie ihr die gleichen Stromtarife wie den drei stromintensiven Betrieben Kärntens BBU, TCW AG und D***-C*** gewährt, muß schon deshalb scheitern, weil nicht feststeht, daß diesen drei Betrieben die gleichen Strompreise vorgeschrieben werden, sohin wegen dieser Verschiedenheit eine Verurteilung im Sinne des Eventualbegehrens unbestimmt wäre. Dieselbe Unbestimmtheit läge bei positiver Erledigung des Feststellungsbegehrens vor. Da nicht feststeht, daß die drei genannten Unternehmungen gleiche Strompreise zu zahlen haben, ist nicht ersichtlich, nach welchen der drei Preise sich der von der Klägerin begehrte Abschluß eines Sondervertrages zu richten hätte. Bei dieser Sachlage mußte nicht geprüft werden, inwieweit die Gewährung eines Sondertarifes nur an ein Unternehmen bereits einen Anspruch eines zweiten Unternehmens auf Gleichbehandlung begründen könnte (Gesetzeswortlaut: ".. einer Gruppe von Abnehmern ..") und ob eine Gleichbehandlungspflicht auch bestünde, falls die Bedingungen, unter denen einem Unternehmen Sondertarife gewährt wurden, von einem anderen Unternehmen nicht zu 100 %, sondern nur zum überwiegenden Teil erfüllt werden. Die Klägerin hat lediglich bewiesen, daß die Beklagte mit drei anderen Unternehmungen Sonderverträge abgeschlossen hat, jedoch nicht den Inhalt dieser Sonderverträge. Festgestellt wurde, daß die Beklagte grundsätzlich Sonderverträge nur bei Vorliegen bestimmter Bedingungen ins Auge faßt. Nicht bewiesen wurde, daß die Klägerin diese Bedingungen auch nur annähernd erfüllt. Immerhin werden die von der Beklagten ins Auge gefaßten Benützungsstunden von der Klägerin um 1/7 unterschritten. Daß das Fehlen der Voraussetzungen des weitgehenden Vorhandenseins der Energieäquivalenz in den Fertigprodukten wirklich so nebensächlich wäre, daß man hier praktisch von gleichgelagerten Verhältnissen sprechen kann, wie dies offensichtlich der Klägerin vorschwebt, kann nicht gesagt werden. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Klägerin jene Umstände bewiesen hat, die erforderlich wären, ihr Begehren unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes zu rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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