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12Os27/88•OGH 12Os27/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A*** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 22.September 1987, GZ 15 Vr 214/87-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.März 1959 geborene, zuletzt beschäftigungslose Josef A*** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 SGG, 15 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er von Juni 1986 bis Dezember 1986 in Scheibbs und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
I. Suchtgift in einer großen Menge, nämlich zumindest 5.000 Gramm Cannabisharz durch Weitergabe an eine Vielzahl von Personen in Verkehr gesetzt;
II. Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen versucht, indem er 48 Gramm Kokain an Roger G*** zum Verkauf übergab;
III. außer in den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Suchtgifte, nämlich Cannabisharz über die zu Punkt I. angeführte Menge hinaus sowie 8 Gramm Kokain erworben und besessen und hievon 1 Gramm Kokain an Josef T*** sowie 4 Gramm Kokain an Roger G*** zu deren Eigenverbrauch überlassen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 SGG, 15 StGB (Punkte I und II des Urteilssatzes) mit einer nominell auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Bei dem in der Hauptverhandlung vom 22.September 1987 gestellten Antrag auf Einholung eines "medizinisch-psychiatrischen" Gutachtens (Band II S 170), in dessen Abweisung der Angeklagte eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt, handelte es sich vorweg um ein prozessual untaugliches Beweisbegehren. Das der Antragstellung zugrunde gelegte Beweisthema, daß (nur) eine "weitaus höhere" als die in dem (richtig: seitens des Bundesministeriums für Justiz mitgeteilten) Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Alkohol und anderer Suchtmittel angeführte Menge an Cannabisharz als große Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG zu qualifizieren sei, betraf nämlich - wie vom Erstgericht in der Begründung der Antragsabweisung zutreffend dargetan (US 14) - ausschließlich eine Rechtsfrage, deren Beantwortung allein dem erkennenden Gericht vorbehalten blieb. Daß sich dieses dabei (der in diesem Punkt gefestigten Judikatur folgend) an der im Rahmen des Gutachtens des Beirates von medizinischen Experten für Cannabisharz der in Rede stehenden Qualität von 9 % THC-Gehalt erarbeiteten Grenzmenge von 222 Gramm orientierte, bot der Beschwerdeauffassung zuwider keinen wie immer gearteten Anlaß zu einer gutächtlichen Ergänzung der bezüglichen Beurteilungsgrundlagen. Nach Lage des Falles hätte es vielmehr bereits bei der Antragstellung der Anführung besonderer Gründe bedurft, aus denen die vom Beirat für THC errechnete sogenannte Grenzmenge von 222 Gramm aus medizinischer Sicht problematisch erscheinen sollte. Jener Teil der Beschwerdeargumentation, in dem aus einzelnen Ausführungen des Beirates (insbesondere betreffend die Entscheidung des Schweizer Kassationshofes vom 21.September 1983) eine authentische Relativierung der gutächtlichen Aussagen abgeleitet wird, stellt schon infolge Verspätung keinen Ersatz für ein entsprechendes Antragsvorbringen dar. Davon abgesehen setzen sich die bezüglichen Beschwerdeeinwände darüber hinweg, daß in dem Gutachten des Beirates die errechneten Grenzwerte ausdrücklich auch als Ergebnis der Übertragung der in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen auf inländische Verhältnisse klargestellt werden (vgl. Punkt III./3./ des Gutachtens vom 10.Mai 1985, abgedruckt in Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2,
2. Ergänzungsheft 1985, S 48). Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß der (gleichfalls erst der Rechtsmittelausführung zu entnehmende) Hinweis auf ein ein anderes Strafverfahren betreffendes Fakultätsgutachten aus dem Jahre 1985, wonach eine einigermaßen exakte Quantifizierung des von Cannabis ausgehenden Suchtrisikos aus wissenschaftlicher Sicht nach dem aktuellen Forschungsstand ausgeschlossen sei, nicht nur die gesetzlich determinierte Suchtgiftqualität des den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabiol (THC) enthaltenden Cannabisharzes (vgl. § 1 Abs 1, Abs 3 lit k SGG in Verbindung mit Art. 2 Abs 5 und Anhang IV der Einzigen Suchtgiftkonvention sowie Anhang V der Suchtgiftverordnung) sondern auch den Umstand unberücksichtigt läßt, daß dem Schuldspruch zu Punkt I des Urteilssatzes mit 5.000 Gramm Cannabisharz eine Suchtgiftmenge zugrunde liegt, die ein Vielfaches der vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Grenzmenge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG ausmacht.
Erneut allein die materiellrechtliche Tatbeurteilung betrifft auch der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand, das angefochtene Urteil orientiere sich hinsichtlich der Frage der Grenzmenge bei Cannabisharz ausschließlich an dem im erwähnten Gutachten des Beirates errechneten Wert und sei solcherart mit einer Unvollständigkeit des Ausspruchs darüber, "ob und wie gefährlich Cannabisharz tatsächlich ist", behaftet. Ab welchem Quantum eine Suchtgiftmenge als "groß" im Sinn des § 12 Abs 1 SGG zu qualifizieren ist, stellt nämlich keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar, bei deren Lösung das Gericht der Beschwerdeauffassung zuwider sehr wohl auf jene Richtlinien bzw. Erfahrungswerte zurückgreifen konnte, die dem (unverbindlichen) Gutachten des beim BMGU eingerichteten Beirates zugrunde liegen (vgl. 13 Os 121/86 = EvBl 1987/87).
Soweit aber der Beschwerdeführer hinsichtlich des in Rede stehenden Urteilsfaktums materiellrechtliche Feststellungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO mit der Begründung geltend macht, dem angefochtenen Urteil mangle es an einer entsprechenden Konkretisierung des vorliegend ausschlaggebenden quantitativen Gefährlichkeitspotentials, so übergeht er (im Widerspruch zur eigenen Argumentation im Rahmen der Mängelrüge), daß das Erstgericht das tatgegenständliche Suchtgift sowohl mengen- als auch qualitätsmäßig zu der vom Beirat gutächtlich empfohlenen Grenzmenge in Beziehung setzte.
Eine Vernachlässigung wesentlicher Urteilspassagen kennzeichnet die Beschwerdeargumentation aber auch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt II. des Urteilssatzes (versuchtes Inverkehrsetzen von 48 Gramm Kokain) richtet. Nach den Urteilsfeststellungen scheiterte nämlich der dem Angeklagten zur Last liegende Versuch des Inverkehrsetzens von 48 Gramm Kokain daran, daß der mit dem Vertrieb betraute Zeuge Roger G*** unter dem Eindruck des quantitativen Tatrisikos dem Angeklagten gegenüber vorgab, bei seinen Verkaufsinitiativen erfolglos geblieben zu sein (vgl. US 15 und 18). Eben darüber, daß der Versuch solcherart sowohl beendet als auch mißlungen war, setzt sich der Beschwerdeführer aber hinweg, wenn er einerseits (fehl am Platz im Rahmen der Mängelrüge) der Sache nach Feststellungsmängel hinsichtlich der Modalitäten der eigenen Manipulationen mit dem Suchtgift, andererseits aber (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) rechtsirrige Verneinung gemäß § 16 Abs 1 StGB strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch geltend macht.
Die sohin insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO nF dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
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