OGH 3Ob579/87

3Ob579/87Obergericht23.03.1988

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob579/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S***, Industrieller, Wattens, Außerfeld Nr. 5, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Ernst G*** Co. Gesellschaft mbH, 2. M*** S*** GesmbH, beide Salzburg, Hubert Sattler-Gasse 12, beide vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird, soweit er beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben wird (§ 505 Abs. 1 ZPO), ist auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung durch das Erstgericht zu entscheiden (Fasching II 739). Der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag war deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO).

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