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10Ob1504/88•OGH 10Ob1504/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Alexander N***, Inhaber der prot. Firma R. E***, Obst-Gemüse, Agrumen Import-Export Agentur, Rooseveltplatz 13/9, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang E***, Textilkaufmann, Breitenseerstraße 17, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 172.710 samt Anhang, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. November 1987, GZ 3 R 156/87-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Der Revisionswerber meint, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes weiche von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere von den zu § 6 Abs3 HVG entwickelten Grundsätzen ab. Seien die "wichtigen Gründe" im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht in der Person des Vertragspartners gelegen, so müßten die tatsächlich vorliegenden Gründe ihrer Art nach jenen auf Seiten des Dritten gelegenen gleichkommen. Lägen die Gründe beim Geschäftsherrn selbst, würde deren Anerkennung als "wichtige Gründe" eine Überwälzung des Risikos auf den Vertreter bedeuten. Es ist ständige Rechtsprechung, daß § 6 Abs3 HVG dem Handelsvertreter gegen den Geschäftsherrn kein Anspruch auf Abschluß und Ausführung des vermittelten Geschäftes oder auf Ausführung des von ihm im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäftes zusteht, er soll nur Schutz vor der willkürlichen, nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Unterlassung der Ausführung des bereits abgeschlossenen Geschäftes geschützt werden. Der Beklagte muß, um sich von der Provisionspflicht zu befreien nachweisen, daß die Ausführung des Geschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Dabei müssen die wichtigen Gründe nicht gerade in der Person des Vertragspartners gelegen sein, es genügen auch wichtige Umstände, die in seiner Person liegen (HS 2377/132 mwN, HS 4518, HS 11706 mwN, SZ 43/111 uva). Solche Umstände wurden aber festgestellt: Die Unmöglichkeit des ungarischen Lieferanten - wegen der Trockenheit in diesm Jahr - die den Mustern entsprechende und auch zugesicherte Qualität zu liefern. Dies stellte sich aber erst nach Abschluß der Verträge anläßlich der Besichtigung in Ungarn, die auch schon der Festlegung der Liefertermine dienen sollte, heraus. Durch ein Vorgehen gegen den ungarischen Lieferanten wäre der gewollte wirtschaftliche Zweck - Lieferung in der bedungenen Qualität an die vom Kläger vermittelten Kunden - nicht zu erreichen gewesen (vgl. HS 2374).
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