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10ObS79/88•OGH 10ObS79/88
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Rupert Dollinger (AG) und Franz Riepl (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopoldine M***, Pensionistin, 1210 Wien, Fallmerayerweg 32-34, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension (vorläufiger Leistung nach § 74 Abs.2 ASGG), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen, vom 25.Jänner 1988, GZ. 32 Rs 239/87-13, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Oktober 1987, GZ. 6 Cgs 1079/87-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die mit den Vorlageberichten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.3.1988 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.3.1988 vorgelegten Akten 6 Cgs 1079/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und 32 Rs 239/87 des Oberlandesgerichtes Wien werden den vorlegenden Gerichten zurückgestellt.
Begründung:
Nach § 74 Abs.2 Satz 3 ASGG sind (auf einen in den ersten beiden Sätzen dieses Absatzes erwähnten Antrag) im übrigen (nämlich über die in diesen beiden Sätzen getroffenen Regelungen hinaus) die für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, ausgenommen jene über die Gefährdungsbescheinigung und die Sicherheitsleistung.
Daher ist unter anderem § 402 Abs.1 EO sinngemäß anzuwenden, der die sinngemäße Anwendung des § 521 a ZPO anordnet, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß ua. über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, wenn es sich nicht um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, zu dem der Gegner der gefährdeten Partei noch nicht einvernommen worden ist. Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt 14 Tage (MSA ASGG § 74 FN 11; Kuderna, ASGG § 74 Erl.11; Fasching, ZPR ErgHeft Rz 2303).
Im vorliegenden Fall hat das Verfahren einen (Revisions)Rekurs der gefährdeten Partei gegen die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Antrages auf eine vorläufige Leistung zum Gegenstand, nachdem sich der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung schriftlich geäußert hatte und ihm überdies die Rekursschrift vom Erstgericht zugestellt worden war. Die nach § 402 Abs.2 und § 78 EO bei einstweiligen Verfügungen anzuwendende Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO gilt für die hier angefochtene bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht, weil diese allgemeine Rekursbeschränkung der Zivilprozeßordnung durch die in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltende Sonderregelung des § 47 Abs.1 ASGG verdrängt wird (so auch Kuderna aaO).
Aus den zitierten Gesetzesstellen folgt, daß der Revisionsrekurs in zweifacher Ausfertigung einzubringen gewesen wäre. Daß dieser Rechtsmittelschriftsatz nur einfach eingebracht wurde, stellt daher ein Formgebrechen dar, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des überreichten Schriftsatzes, nämlich die im § 521 a ZPO vorgesehene Zustellung der Rekursschrift an den Gegner des Rekurswerbers, zu hindern geeignet (§ 84 Abs.1 und 2 ZPO) und dessen Verbesserung nach den §§ 84 und 85 ZPO von Amts wegen anzuordnen ist. Die vorzeitig vorgelegten Akten waren daher zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens durch das Erstgericht zurückzustellen.
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