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8Ob1510/88•OGH 8Ob1510/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Mag. Raimund E***, 2) Else G***, 3) Annie F***,
in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden
Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Dezember 1987, GZ 41 R 462/87-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die Problemlage völlig gleichgelagert ist wie im Fall der gerichtlichen Aufkündigung von Bestandverhältnissen zwischen Miteigentümern, sodaß die ständige Judikatur (SZ 53/18, SZ 34/79; MietSlg 32.069, 30.570, 21.092; 5 Ob 554/81, 5 Ob 49/82, 2 Ob 554/84; vgl auch Würth in Rummel Rz 16 zu § 1116 ABGB) auch hier gilt.
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